Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert, Kosten des Verfahrens, VGH München, Kostenpunktes, Beschlüsse, Antragstellers, Urteil, Tenor, Euro, Folgen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine Normenkontrolle; das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert der Normenkontrollsache wurde auf 200.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag in Normenkontrollsache abgelehnt; Antragstellerin trägt Kosten; Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar; Revision nicht zugelassen; Streitwert 200.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Antrag in einer Normenkontrollsache abgelehnt, kann das Gericht der unterlegenen Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegen.
Das Gericht kann die Entscheidung ausdrücklich im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar erklären.
Die Zulassung der Revision kann vom Gericht versagt werden; das Gericht trifft hierzu eine ausdrückliche Entscheidung im Tenor.
Für Normenkontrollsachen bestimmt das Gericht den Streitwert nach der Bedeutung der Rechtssache; dieser dient der Bemessung der Kostenfolgen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Es ergeht folgender Beschluss
Der Streitwert für die Normenkontrollsache wird auf 200.000 Euro festgesetzt.