Themis
Anmelden
VGH·8 CS 25.1063·14.10.2025

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt. Der VGH stellt das Verfahren auf Grundlage von § 92 Abs. 3 VwGO ein; der Beschluss des VG Ansbach vom 13.05.2025 ist mit Ausnahme von Nr. 3 wirkungslos. Die Antragsgegnerin übernimmt die Kosten; der Streitwert wird auf 250 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Vorinstanzbeschluss mit Ausnahme von Nr. 3 wirkungslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen; damit wird die Entscheidung der Vorinstanz in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften wirkungslos.

2

Die Kostenentscheidung kann nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffen werden; das Gericht kann einer Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin folgen und ihr die Verfahrenskosten auferlegen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; bei erledigten Verfahren ist eine pauschale Bemessung möglich.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens können unanfechtbar sein, wenn dies nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gebührenrechts bestimmt ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, §  173 S. 1§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2025-05-13, – AN 10 S 24.2391

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2025 – AN 10 S 24.2391 – ist mit Ausnahme der Nr. 3 wirkungslos.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin haben den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2025 mit Ausnahme der Nr. 3 wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Senat folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2025.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).