Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt. Der VGH stellt das Verfahren auf Grundlage von § 92 Abs. 3 VwGO ein; der Beschluss des VG Ansbach vom 13.05.2025 ist mit Ausnahme von Nr. 3 wirkungslos. Die Antragsgegnerin übernimmt die Kosten; der Streitwert wird auf 250 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Vorinstanzbeschluss mit Ausnahme von Nr. 3 wirkungslos
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen; damit wird die Entscheidung der Vorinstanz in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften wirkungslos.
Die Kostenentscheidung kann nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffen werden; das Gericht kann einer Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin folgen und ihr die Verfahrenskosten auferlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; bei erledigten Verfahren ist eine pauschale Bemessung möglich.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens können unanfechtbar sein, wenn dies nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gebührenrechts bestimmt ist.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2025-05-13, – AN 10 S 24.2391
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2025 – AN 10 S 24.2391 – ist mit Ausnahme der Nr. 3 wirkungslos.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin haben den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2025 mit Ausnahme der Nr. 3 wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Senat folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2025.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).