Vertretungszwang bei der Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge (§152a VwGO) gegen einen Beschluss des VGH nach Zurückweisung seiner Beschwerde gegen eine Zwangsgeldandrohung. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht durch einen nach §67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und der Mangel nicht fristgerecht geheilt wurde. Auch ein als Wiedereinsetzung ausgelegtes Begehren scheitert an demselben Vertretungsgebot und an fehlenden Wiedereinsetzungsgründen. Die Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da nicht durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO unterliegt dem Vertretungszwang, wenn für das frühere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ein Vertretungszwang bestand und die Fortführung dieses Verfahrens angestrebt wird.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen nach §67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde und der Vertretungsmangel nicht binnen der gesetzten Frist behoben wird.
Wird ein Rügevorbringen als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ausgelegt, sind auch für diesen Antrag die formellen Vertretungsvoraussetzungen des §67 Abs. 4 VwGO einzuhalten; formell unzulässig gestellte Wiedereinsetzungsanträge sind abzuweisen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen; bloße, nicht substantiiert nachgewiesene gesundheitliche Behauptungen genügen nicht, insbesondere wenn paralleler Schriftverkehr stattgefunden hat.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2024-12-03, – 8 CS 24.1674
Leitsatz
Eine Anhörungsrüge unterliegt dem Vertretungszwang, wenn ein solcher für das frühere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bestand, dessen Fortführung angestrebt wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2024 wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 hat der Senat die Beschwerde des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. September 2024 (AN 9 S 24.736), der eine Zwangsgeldandrohung wegen Nichtbefolgung einer wasserrechtlichen Anordnung für den Betrieb einer Kleinkläranlage zum Gegenstand hatte, als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 hat der Antragsteller Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2024 erhoben und beantragt, den „grundrechtsverweigerungs Beschluss aufzuheben“. Er trägt im Wesentlichen vor, dass ihm im Schreiben vom 4. Oktober 2024 vom Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt worden sei, dass der sog. „Anwaltszwang“ eine „Kannbestimmung“ sei. Obwohl er umgehend mitgeteilt habe, es sei ihm wegen massiver „Long Covid“ Erkrankung und anstehender Herzoperation innerhalb kurzer Frist nicht möglich gewesen, den gewünschten Rechtsanwalt zu beauftragen, sei seine schriftliche Begründung nicht berücksichtigt worden. Die von ihm auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen erstellte biolog. Nutzwasseraufbereitung von Gülle zur Ernährung von Pflanzen und Bodenorganismen bedürfe keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Versuch, ihm durch „Verpflichtungsbescheid“ das Grundrecht auf Bodenverbesserung und Wertstoff- und Düngerückgewinnung unter Androhung endlos steigerbarer Zwangsgelder zu verweigern, erfülle den Straftatbestand der Nötigung im Amt.
II.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde.
Nach § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt eine Anhörungsrüge dem Vertretungszwang, wenn ein solcher für das frühere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bestand, dessen Fortführung angestrebt wird (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier vor. Gem. § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.
Vorliegend hat der Antragsteller die Anhörungsrüge vom 11. Dezember 2024 persönlich verfasst und eingereicht, ohne sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Dieser Mangel wurde auch innerhalb der Zwei-Wochen Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht geheilt.
2. Soweit man zugunsten des Antragstellers sein Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die Beschwerdefrist des Ausgangsverfahrens (8 CS 24.1674) auslegt (§ 88 VwGO), ist sein Antrag schon deshalb abzulehnen, weil er mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls nicht gem. § 67 Abs. 4 VwGO formgerecht gestellt wurde (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO; BVerwG, B.v. 8.6.2011 – 5 B 12.11 – juris Rn. 1).
Abgesehen davon hat der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO). Sein Vorbringen, im Schreiben vom 4. Oktober 2024 habe ihm der Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, der sog. „Anwaltszwang“ sei eine „Kannbestimmung“, entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr wurde der Antragsteller in diesem Schreiben klar und unmissverständlich auf das Erfordernis der Beschwerdeeinlegung durch einen in § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten hingewiesen und über die Folgen der Nichtbeachtung belehrt. Dass es ihm wegen „massiver Long-Covid Erkrankung und einer anstehenden Herzoperation“ nicht möglich gewesen wäre, innerhalb kurzer Frist einen Rechtsanwalt zu beauftragen, hat er nicht glaubhaft gemacht, zumal er in dieser Zeit mehrfach Schriftverkehr mit dem Verwaltungsgerichtshof geführt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da für die hier getroffene Entscheidung eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).