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VGH·8 C 23.807·05.07.2023

Rechtsmittelausschluss bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, mit dem sie ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt hatte. Das VG Regensburg lehnte den Antrag ab. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen Entscheidungen über Anträge nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO kein Beschwerderecht besteht; § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO sei entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.

2

§ 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ist im verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechend anzuwenden, sodass ein Rechtsmittelausschluss besteht.

3

Der Wortlaut des § 146 Abs. 1 VwGO steht einem entsprechenden Rechtsmittelausschluss im Vollstreckungsverfahren nicht entgegen; die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach den anwendbaren zivilprozessualen Regelungen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; eine gesonderte Streitwertfestsetzung kann entbehrlich sein, wenn Festgebühren anwendbar sind.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 167 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 1§ ZPO § 707 Abs. 2 S. 2, § 769, § 793§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 769 ZPO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2023-04-19, – RN 2 E 23.369

Leitsatz

Der Rechtsmittelausschluss gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 769 ZPO ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. VGH München BeckRS 2014, 56744). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, mit dem sie sich zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Antragsgegners verpflichtet hat.

2

Am 5. März 2023 hat sie Vollstreckungsabwehrklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zudem beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO einstweilen einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19. April 2023 abgelehnt.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Diese sei zulässig, weil der eindeutige Wortlaut des § 146 Abs. 1 VwGO nur die Statthaftigkeit ausnehme, „soweit nicht in diesem Gesetz (Anm.: also nur der VwGO) etwas anderes bestimmt ist“; dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei geboten, weil sie dem Antragsgegner inzwischen ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt habe und die Vollstreckung rechtsmissbräuchlich sei.

4

Sie beantragt,

5

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO) die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 bis zum Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren einstweilen einzustellen.

6

6. Der Antragsgegner beantragt,

7

die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

8

Beschlüsse in Bezug auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO seien entsprechend § 707 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar.

II.

9

A. Die Beschwerde ist unzulässig.

10

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts – hier des Verwaltungsgerichts Regensburg als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.

11

Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 28. August 2014 verwiesen, der zwischen den Beteiligten ergangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2014 – 8 C 12.2559 – BayVBl 2015, 65 = juris Rn. 5). Diese Rechtsprechung des Senats entspricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung (vgl. SächsOVG, B.v. 14.12.2022 – 6 B 23/22 – juris Rn. 4; OVG MV, B.v. 20.10.2015 – 1 M 319/15 – juris Rn. 27; VGH BW, B.v. 26.2.2014 – 5 S 2583/13 – VBlBW 2014, 432 = juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.8.2013 – OVG 1 L 128.12 – NVwZ-RR 2013, 945 = juris Rn. 3 ff.; HessVGH, B.v. 30.4.2009 – 7 B 675/09 – NVwZ-RR 2009, 989 = juris Rn. 14; vgl. auch Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 167 Rn. 11; Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 167 VwGO Rn. 11; a.A. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 167 VwGO Rn. 42). Der Vorhalt der Antragstellerin, ein Beschwerdeausschluss bedürfe wegen des Wortlauts des § 146 Abs. 1 VwGO („soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist“) einer expliziten Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung, geht fehl. Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO tritt im Vollstreckungsverfahren (nur dann) an die Stelle der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, wenn eine solche gegeben ist (vgl. SächsOVG, B.v. 14.12.2022 – 6 B 23/22 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2014 – 5 S 2583/13 – VBlBW 2014, 432 = juris Rn. 5). Dies ist hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO nicht der Fall (vgl. BGH, B.v. 21.4.2004 – XII ZB 279/03 – BGHZ 159, 14 = juris Rn. 3 ff.; BT-Drs. 10/3054 S. 14).

12

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).