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VGH·8 AS 22.40055·21.09.2022

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten

Öffentliches RechtPlanungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, weshalb der VGH das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einstellte. Der Antragsgegner wurde aus Billigkeit nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO mit den Kosten belastet, da das Antragsverfahren zum Zeitpunkt der Erledigung Aussicht auf Erfolg hatte. Streitwert 15.000 EUR.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt; Antragsgegner trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Bei Billigkeitsentscheidung über die Kosten kann es gerechtfertigt sein, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Erledigung Aussicht auf Erfolg hatte.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 53 Abs. 1 GKG i.V.m. 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, wenn der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten für erledigt erklärt worden ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 24. August 2022 (Vorabzustimmung des Antragsgegners) und 7. September 2022 (Antragsteller) für erledigt erklärt wurde.

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Antragsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Im Antragsverfahren hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 24. Mai 2016 anzuordnen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2019 (Az. 8 A 16.40030) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung hatte der Antrag damit Aussicht auf Erfolg und wäre begründet gewesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 25. Oktober 2019 wird Bezug genommen.

4

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG i.V.m. 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.