Keine Unrichtigkeit des Urteilstatbestandes zu einer Klage gegen Planfeststellungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Berichtigung des Tatbestands des Urteils gegen ihren Planfeststellungsbeschluss. Das Verwaltungsgericht lehnte Teile der Anträge als unbegründet oder unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab und sah keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand. Entscheidungsrelevant waren der Zweck der Tatbestandsberichtigung, der Amtsermittlungsgrundsatz und die Auslegung im Gesamtkontext.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestands im Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss abgewiesen (Teile unzulässig, übrige unbegründet)
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsberichtigung im Verwaltungsprozess dient allein dazu, drohende unzutreffende Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die Beweiskraft des Tatbestands zu verhindern.
Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgt, dass eine Zuordnung von Vorbringen zum unstreitigen oder streitigen Teil des Tatbestands Gegenstand einer Berichtigung nicht ist; maßgeblich ist, welche Tatsachen als Entscheidungsgrundlage festgestellt wurden.
Die Beurteilung, ob eine Formulierung unklar ist, richtet sich nicht nach einer Einzelformulierung, sondern nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht.
Bei der Darstellung von Sach- und Streitstand genügt nach § 117 Abs. 3 VwGO eine gedrängte Wiedergabe des wesentlichen Inhalts; Einzelheiten können durch Bezugnahme auf Schriftsätze, Protokolle und Akten erschlossen werden.
Vorinstanzen
VGH München, Urt, vom 2023-04-21, – 8 A 20.40017
Leitsatz
Eine Tatbestandsberichtigung zielt auch im Verwaltungsprozess allein darauf ab, im Hinblick auf die Beweiskraft des Tatbestands iSv § 173 VwGO iVm § 314 ZPO drohende unzutreffende Entscheidungsgrundlagen zu verhindern. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Aus dem im Verwaltungsprozess herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich, dass eine Zuordnung von Vorbringen zum „unstreitigen“ oder „streitigen“ Teil des Tatbestandes einer Berichtigung nicht zugänglich ist, da es nur darauf ankommt, inwieweit Tatsachen als Entscheidungsgrundlage festgestellt worden sind. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Das Vorliegen einer Unklarheit beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Formulierung, sondern nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 21. April 2023 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 21. April 2023 hat keinen Erfolg.
I.
Der Antrag ist in Bezug auf die Berichtigungsanträge in Ziff. I und Ziff. II Nr. 1 und Nr. 5 bereits unzulässig, da ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sie betreffen Umstände, die für das Gericht nicht entscheidungserheblich waren. Die Tatbestandsberichtigung zielt auch im Verwaltungsprozess allein darauf ab, im Hinblick auf die Beweiskraft des Tatbestands im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO drohende unzutreffende Entscheidungsgrundlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2013 – 2 C 6.11 – NVwZ 2013, 1237 = juris Rn. 3). Offensichtlich unerhebliche Sätze oder Satzteile im Urteilstatbestand bedürfen daher keiner Tatbestandsberichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2017 – 6 C 9.17 u.a. – juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 31.1.2011 – 4 B 10.144 – juris Rn. 2).
II.
Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Der Tatbestand des Urteils vom 21. April 2023 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Klägerinnen bemängeln, dass unstreitige Tatsachen als streitig dargestellt würden, ist vorab der Hinweis veranlasst, dass eine Tatbestandsberichtigung nach ihrem Sinn und Zweck darauf abzielt, dem Revisionsgericht eine klare und richtige Grundlage für seine Entscheidung zu geben. Aus dem im Verwaltungsprozess herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich, dass eine Zuordnung von Vorbringen zum „unstreitigen“ oder „streitigen“ Teil des Tatbestandes einer Berichtigung nicht zugänglich ist, da es nur darauf ankommt, inwieweit Tatsachen als Entscheidungsgrundlage festgestellt worden sind (vgl. OVG SH, B.v. 21.2.2012 – 1 KN 9/11 – juris Rn. 2).
1. Soweit die Klägerinnen den Begriff „zunächst“ für missverständlich halten (Antrag Ziff. II Nr. 2), berücksichtigen sie den Gesamtkontext nicht. Das Vorliegen einer Unklarheit beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Formulierung, sondern nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2018 – 6 A 3.16 – NVwZ-RR 2019, 166 = juris Rn. 7). Wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, bezieht sich das Wort „zunächst“ auf eine rein zeitliche Abfolge der Pachtverhältnisse, nicht jedoch auf ihre Dauer. Soweit sie eine weitere Ergänzung zur Erbfolge begehren, war dies nicht Prozessstoff.
2. Auch im Hinblick auf den Berichtigungsantrag in Ziff. II Nr. 3 ist keine Berichtigung des Tatbestandes angezeigt. Nach § 117 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Die von den Klägerinnen beantragten Ergänzungen ergeben sich aus den in Bezug genommen Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. April 2023.
3. Bei der in Ziff. II Nr. 4 beantragten Ergänzung des Tatbestandes handelt es sich um Umstände, die nicht Prozessstoff waren. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg.
4. Mit der in Ziff. III beantragten Streichung der Worte „inklusive des Betriebsvermögens“ ist weder eine Unrichtigkeit noch eine Unklarheit dargelegt. In der bemängelten Passage werden Äußerungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 20. Mai 2021 und 11. November 2021 zusammengefasst dargestellt.
5. Die Ergänzungswünsche in Ziff. IV zeigen keine Unrichtigkeit des Urteilstatbestandes auf. Im Tatbestand werden sowohl Mietminderungen als auch andere befürchtete Einnahmeausfälle erwähnt (UA Rn. 37). Zudem ist der Absatz in Zusammenhang mit dem übrigen im Tatbestand aufgeführten Parteivorbringen und den in Bezug genommenen Gerichts- und Behördenakten zu verstehen (UA Rn. 5 und 38).
Soweit die Klägerinnen weiter bemängeln, dass in Rn. 36 des Urteils ihre Rechtsauffassung falsch wiedergegeben werde, lässt sie außer Acht, dass es sich dort um das Beklagtenvorbringen handelt. Im Übrigen zeigt sie keine Unrichtigkeit auf.
Der Beschluss ist gem. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar.