Betriebszuschuss für Lehrkraft an staatlich anerkannter Berufsfachschule, wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte, Zuschusskürzung bei Abweichung des Arbeitsvertrags von den Amtlichen Schuldaten
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Rückforderung von Betriebszuschuss aufhob und einen zusätzlichen Lehrpersonalzuschuss für 2019 zusprach. Streitpunkt war, ob der Zuschuss nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG wegen nicht genügend gesicherter Lehrkraftstellung (Art. 97 Abs. 1 BayEUG) entfällt, insbesondere bei Abweichungen zwischen Arbeitsvertrag und Amtlichen Schuldaten (ASD). Der VGH verneinte Zulassungsgründe und bestätigte: Maßgeblich für Art. 97 BayEUG sind die arbeitsvertraglichen Regelungen; ASD-Eintragungen sind hierfür nicht entscheidend. Freiwillige, monatlich gezahlte Zulagen können bei der wirtschaftlichen Sicherung berücksichtigt werden; ein vollständiger Förderwegfall ist bei bloßer ASD/Vertrags-Abweichung nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil abgelehnt; Urteil wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Der vollständige Wegfall der staatlichen Förderung nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG setzt voraus, dass förderfähige Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG nicht erfüllt.
Ob die wirtschaftliche und rechtliche Stellung einer Lehrkraft i.S.d. Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist, bestimmt sich ausschließlich nach den dort genannten Kriterien und nicht nach Eintragungen in den Amtlichen Schuldaten.
Freiwillige Leistungen sind bei Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG zu berücksichtigen, sofern sie im maßgeblichen Förderzeitraum regelmäßig in Zeitabschnitten zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt werden.
Eine fiktive Herunterrechnung des Einkommens anhand einer Abweichung zwischen arbeitsvertraglicher Pflichtstundenzahl und in den Amtlichen Schuldaten ausgewiesenen Stunden lässt sich nicht auf Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG stützen.
Art. 29 Abs. 3 BaySchFG ist nicht als Sanktionsnorm dahin auszulegen, dass bei bloßer Abweichung zwischen vertraglich vereinbarten Stunden und Amtlichen Schuldaten die Förderung vollständig entfällt, wenn die Lehrkraft die Anforderungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG erfüllt.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2025-03-18, – Au 3 K 22.443
Leitsatz
Nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG kann die staatliche Förderung von Ersatzschulen nur dann vollständig entfallen, wenn die nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.
Ob die wirtschaftliche und rechtliche Stellung einer Lehrkraft genügend gesichert ist, ist auch im Förderverfahren nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz ausschließlich nach den in Art. 97 Abs. 1 BayEUG genannten Voraussetzungen und nicht anhand der Eintragungen in den Amtlichen Schuldaten zu beurteilen.
Bei der Frage, ob die wirtschaftliche Stellung einer Lehrkraft i.S.d. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG genügend gesichert ist, sind auch freiwillige Leistungen zu berücksichtigen, soweit diese im maßgeblichen Förderzeitraum in regelmäßigen Zeitabschnitten zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt werden.
Tenor
I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. März 2025 – Au 3 K 22.443 – wird abgelehnt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.872,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. März 2025. In dem zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Gewährung eines (weiteren) Betriebszuschusses für ihre staatlich anerkannte Berufsfachschule für Ergotherapie und wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von im Voraus gewährten Abschlagszahlungen.
Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Regierung von Schwaben vom 21. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2022 insoweit aufgehoben, als darin eine Überzahlung in Höhe von 32.872,50 Euro zurückgefordert wird, und den Beklagten verpflichtet, einen zusätzlichen Lehrpersonalzuschuss für die Lehrkraft S. in Höhe von 32.872,50 Euro für das Jahr 2019 festzusetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine staatliche Förderung für die förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden sei hier nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG nicht ausgeschlossen, da die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkraft S. genügend gesichert i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG sei. Unerheblich für die Frage der rechtlichen Absicherung der Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG sei, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pflichtstundenzahl mit den Eintragungen in den Amtlichen Schuldaten übereinstimmten. Für die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG könne nicht auf außerhalb der arbeitsvertraglichen Regelungen liegende Umstände bzw. Angaben des Schulträgers im Förderverfahren abgestellt und das Einkommen fiktiv heruntergerechnet werden. Ausschlaggebend seien allein die arbeitsvertraglichen Regelungen. Danach sei die wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft S. ausreichend gesichert, da ihr Gehalt mindestens 80 v.H. von dem einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft betrage. Auf die Frage, ob und inwieweit Sonderzahlungen zu berücksichtigen seien, komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Eine vollständige Streichung der staatlichen Förderung von Stunden, die eine Lehrkraft halte, bei der die Eintragungen in den Amtlichen Schuldaten von den vertraglich vereinbarten Stunden abwichen, sei mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Maßgeblich sei allein, ob und inwieweit zum Stichtag 20. Oktober die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Unterrichtsstunden durch entsprechende Arbeitsverträge unterlegt seien. Bei der Ermittlung des Zuschusses seien daher die in den Amtlichen Schuldaten aufgeführten Stunden (anteilig) zu kürzen, für die zum Stichtag kein Arbeitsvertrag mit der betroffenen Lehrkraft bestanden habe bzw. die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gegangen seien. Auf der Basis des Arbeitsvertrags der Lehrkraft S. ergebe sich daher in Bezug auf die Klägerin ein weiterer Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 32.872,50 Euro, der vom Beklagten zusätzlich zugunsten der Klägerin festzusetzen sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag. Die Klägerin tritt dem entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht aufgezeigt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
1. Der Beklagte trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gehalt der Lehrkraft S. entspreche mindestens 80 v.H. des Gehalts einer staatlichen Lehrkraft, ohne dass es auf die Frage der Berücksichtigung der Sonderzahlungen ankomme, treffe nicht zu. Auch bei Zugrundelegung der Stunden aus dem Arbeitsvertrag sei nach den Berechnungen des Beklagten die wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft S. nur unter Berücksichtigung der freiwilligen Zulagen gesichert. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG stelle auf das in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlte Gehalt ab, nicht auf das Jahresgehalt zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen. Im Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. November 2016 sei zum Vollzug des Art. 29 Abs. 3 BaySchFG ausdrücklich festgelegt, dass Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen seien, da hierauf kein Anspruch bestehe und sie somit jederzeit zurückgenommen werden könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung folgten zudem aus der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die genügende wirtschaftliche Sicherung der Lehrkräfte nicht auf die Angaben des Schulträgers im Bezuschussungsverfahren (Angaben in den Amtlichen Schuldaten) abzustellen sei, sondern die arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen Schulträger und Lehrkraft maßgebend seien. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG, der über Art. 41 BaySchFG für die Berechnung des Betriebszuschusses entsprechend anzuwenden sei, heiße es ausdrücklich, dass sich die Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richte. Die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Unterrichts-, Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden seien die Grundlage für die Berechnung des Betriebszuschusses. Daher seien auch die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG nicht erfüllt.
2. Dieser Vortrag kann die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht erschüttern und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
a. Nach Art. 28 BaySchFG trägt der Schulträger einer Ersatzschule den Personal- und Schulaufwand, wobei Ersatzschulen nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert werden (Art. 29 Abs. 1 BaySchFG). Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen einen Betriebszuschuss in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG ist Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr. Nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG entfällt eine Förderung für die nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist. Danach liegt eine genügende Sicherung vor, wenn über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind (Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden (Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG) und für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht (Art. 97 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG). Aus Art. 29 Abs. 3 BaySchFG folgt demnach im Umkehrschluss, dass Voraussetzung für die Gewährung eines Lehrpersonalzuschusses zum einen ist, dass die Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden nach den in Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG genannten Voraussetzungen grundsätzlich förderfähig sind, und zum anderen, dass sie von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.
b. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein zusätzlicher Lehrpersonalzuschuss für die Lehrkraft S. in Höhe von 32.872,50 Euro für den Zuschusszeitraum 2019 zusteht.
aa. Das Verwaltungsgericht hat die wirtschaftliche Sicherung der Stellung der Lehrkraft S. zu Recht bejaht, da ihr Gehalt mindestens 80 v.H. von dem einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule entspricht.
(1) Unstreitig hat die Klägerin der Lehrkraft S. im streitgegenständlichen Zeitraum (Schuljahr 2018/2019) monatlich – und damit in regelmäßigen Zeitabschnitten, Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG – 1.781 Euro gezahlt. Dieses Gehalt setzt sich ausweislich des an die Lehrkraft S. gerichteten Schreibens der Geschäftsführerin der Klägerin vom 2. August 2018 (vgl. Bl. 223 der Behördenakte) zusammen aus dem Gehalt der Gruppe 12 unter Berücksichtigung der Teilzeit von 25 Zeitstunden in Höhe von 1.521 Euro zuzüglich einer unbefristet gewährten freiwilligen Zulage in Höhe von 65 Euro sowie einer für das Schuljahr 2018/2019 befristet gezahlten freiwilligen Zulage in Höhe von 195 Euro. Unter Berücksichtigung dieser freiwilligen Zulagen in Höhe von insgesamt 260 Euro war die Lehrkraft S. in dem für den Betriebszuschuss allein in den Blick zu nehmenden streitgegenständlichen Schuljahr 2018/2019 wirtschaftlich abgesichert i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG.
Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei den monatlich gezahlten freiwilligen Zulagen erkennbar nicht um Sonderzahlungen, die von der Klägerin auf 12 Monate umgelegt und der Lehrkraft S. monatlich ausgezahlt wurden. Denn dann hätte statt der vertraglich mit Schreiben vom 2. August 2018 zugesagten freiwilligen Zulagen in Höhe von 260 Euro lediglich ein Betrag in Höhe von 152,10 Euro (50 v.H. Urlaubsgeld in Höhe von 760,50 Euro geteilt durch 12 = 63,37 Euro; 70 v.H. Weihnachtsgeld in Höhe von 1064,70 Euro geteilt durch 12 = 88,73 Euro) ausgewiesen werden dürfen. Auch widerspricht es nicht der Zweckbestimmung des Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG, die wirtschaftliche Stellung von Lehrkräften an Ersatzschulen zu sichern, die im Schreiben vom 2. August 2018 zugesagten Zulagen zu berücksichtigen, da sie zwar freiwillig, aber monatlich und damit in regelmäßigen Zeitabschnitten zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wurden. Letztlich spricht auch der im Schreiben vom 2. August 2018 verwendete Terminus „Zulage“ gegen die Annahme des Beklagten, bei dem vertraglich zugesagten Betrag in Höhe von insgesamt 260 Euro monatlich handele es sich um Sonderzahlungen an die Lehrkraft. Sonderzahlungen, klassischerweise das sog. Weihnachts- und das Urlaubsgeld, sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gezahlt werden. Sie gehören nicht zum laufenden Gehalt und werden oft einmalig oder in größeren Zeitabständen gewährt. Demgegenüber sind Zulagen zum Gehalt zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers, die über das vertraglich vereinbarte Grundgehalt hinausgehen und regelmäßig als Ausgleich für besondere Belastungen, Arbeitszeiten oder als Leistungsanreiz dienen.
Da das an die Lehrkraft S. im streitgegenständlichen Schuljahr 2018/2019 gezahlte monatliche Gehalt unter Berücksichtigung der freiwilligen Zulagen in Höhe von insgesamt 260 Euro (unstreitig) nicht wesentlich hinter dem Gehalt einer an einer vergleichbaren öffentlichen Schule tätigen Lehrkraft zurückgeblieben ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es vorliegend auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankommt, ob jährliche Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft S. zu berücksichtigen sind.
(2) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich für die Frage der Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft S. nichts anderes daraus, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden (17,532 Wochenstunden) um 5,468 Stunden von den in den Amtlichen Schuldaten zum Stichtag 20. Oktober angegebenen Stunden (23 Wochenstunden) abweichen. Die vom Beklagten aufgrund dessen vorgenommene fiktive Einkommensberechnung und die daraus resultierende rechnerische Reduzierung des monatlichen Einkommens der Lehrkraft S. kann nicht auf Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG gestützt werden.
Weder der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes noch Sinn und Zweck des Art. 97 Abs. 1 BayEUG sprechen für die Auffassung des Beklagten. Gemäß Art. 29 Abs. 3 BaySchFG entfällt eine Förderung für die nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG gesichert ist. Während Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG für die Frage der Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses u.a. ausdrücklich auf die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr abstellt, fehlt es sowohl in Art. 29 Abs. 3 BaySchFG als auch in Art. 97 Abs. 1 BayEUG an einer Bezugnahme auf die Amtlichen Schuldaten.
Auch kann Art. 97 Abs. 1 BayEUG als Regelung im Genehmigungsverfahren konsequenterweise nur die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Ersatzschulträger und der jeweiligen Lehrkraft in den Blick nehmen. Die Regelung greift unmittelbar auf Art. 7 Abs. 4 GG bzw. Art. 134 Abs. 2 BV zurück, die ausdrücklich bestimmen, dass die Genehmigung für eine Ersatzschule zu versagen ist, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung einer dort tätigen Lehrkraft nicht gesichert ist. Art. 97 Abs. 1 BayEUG legt in Umsetzung dieser Verfassungsnormen fest, wann die Frage der genügenden wirtschaftlichen und rechtlichen Sicherung einer Lehrkraft zu bejahen ist. Dabei stellt Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG auf das Rechtsverhältnis der Lehrkraft zum Schulträger ab, das stets privatrechtlicher Natur ist und daher unter die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts fällt (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand 10/2025, Art. 97 BayEUG Rn. 1, 5). Auch die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung einer Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG ist von der Schulaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Daher muss der nach Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG zu schließende Vertrag auch eine Regelung über die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise enthalten. Ob die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG vorliegen, ist demnach ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Schulträger und der jeweiligen Lehrkraft zu beurteilen.
Demgegenüber bildet das Verfahren „Amtliche Schuldaten“ im Verbund mit der Software „Amtliche Schulverwaltung“ ein integriertes, automatisiertes Informationssystem, das der Unterstützung der Schulverwaltung dient. Allein aus der nach Art. 113a BayEUG datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieses Unterstützungsverfahrens lassen sich jedoch weitergehende materielle Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden ohne eine weitere ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage (wie sie z.B. in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG enthalten ist) nicht herleiten. Die Bedenken des Beklagten, ansonsten käme es zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit der Förderanträge und es bestünde die Gefahr des Fördermissbrauchs, führen nicht dazu, dass die Amtlichen Schuldaten ohne ausdrückliche Ermächtigung im Zusammenhang mit Art. 97 Abs. 1 BayEUG herangezogen werden können. Ungeachtet dessen kann sich schon denklogisch die genügende wirtschaftliche Absicherung einer Lehrkraft ausschließlich aus dem tatsächlichen und nicht aus einem fiktiven Einkommen ergeben.
(3) Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht festgestellt, dass es vorliegend für die Frage, ob die wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft S. i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG gesichert ist, unerheblich ist, dass die vertraglich vereinbarte Pflichtstundenzahl geringer als die in den Amtlichen Schuldaten enthaltene Stundenzahl ist.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, es werde dadurch die ausschließliche Anwendung von öffentlichem Recht im Bezuschussungsverfahren in ganz erheblicher Weise durchbrochen, übersieht er, dass Art. 97 Abs. 1 BayEUG ausdrücklich und ausschließlich die Parameter bestimmt, nach denen die Vergleichbarkeit der in die Autonomie einer Ersatzschule fallenden Arbeitsverträge mit an öffentlichen Schulen geschlossenen Verträgen zu bewerten ist. Ersatzschulen, die von einem privaten Schulträger betrieben werden, können rechtlich ausschließlich privatrechtliche Arbeitsverträge schließen, selbst wenn sich die jeweiligen Vertragsinhalte an die Vertragsbedingungen öffentlicher Arbeitgeber anlehnen. Sofern die in Art. 97 Abs. 1 BayEUG genannten Voraussetzungen vorliegen, mithin im Arbeitsvertrag u.a. auch die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt wird und die Bezahlung der Lehrkraft nicht wesentlich hinter der einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule zurückbleibt, ist die gesicherte rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft zu bejahen. Auf die in den Amtlichen Schuldaten angeführten Stunden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
bb. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, dass bei nicht gesicherter rechtlicher und wirtschaftlicher Stellung sämtliche in den Amtlichen Schuldaten für die Lehrkraft S. eingetragenen Lehrerstunden nicht förderfähig seien, da Art. 29 Abs. 3 BaySchFG auf die Lehrkraft abstelle. Damit bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Rechtsgrundlage für die vollständige Nichtberücksichtigung der Stunden.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Art. 29 Abs. 3 BaySchFG – im Sinne einer Sanktion – Rechtsgrundlage für einen vollständigen Wegfall des Lehrpersonalzuschusses sein kann, wenn – wie vorliegend – die Anzahl der vertraglich vereinbarten und nach Art. 41, Art.16, Art. 18 BaySchFG förderfähigen Stunden einer Lehrkraft, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG gesichert ist, (negativ) von der Anzahl der in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Stunden abweicht.
(1) Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (vgl. BVerfG, U.v. 27.7.2005 – 1 BvR 668/04 – juris Rn. 118 ff.).
(2) Dem Beklagten ist beizupflichten, dass Art. 29 Abs. 3 BaySchFG dann zu einem vollständigen Wegfall der staatlichen Förderung führt, wenn grundsätzlich förderfähige Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden von einer Lehrkraft erbracht werden, deren Stellung nicht i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG wirtschaftlich und rechtlich genügend gesichert ist. Bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden wäre ein vollständiger Wegfall der staatlichen Förderung des notwendigen Personalaufwands mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Privatschulfreiheit der Klägerin aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV verbunden, weil eine derartige Auslegung des Art. 29 Abs. 3 BaySchFG dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht hinreichend gerecht würde. Weder der Wortlaut noch die Auslegung des Art. 29 Abs. 3 BaySchFG lassen den Schluss zu, dass der Schulträger in einem solchen Fall durch den vollständigen Wegfall der staatlichen Förderung seines Personalaufwands sanktioniert werden darf, obwohl die tatsächlich erbrachten und förderfähigen Unterrichtsstunden von einer i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG wirtschaftlich und rechtlich gesicherten Lehrkraft erbracht wurden. Durch den ausdrücklichen Verweis auf Art. 97 Abs. 1 BayEUG wird der Charakter als systemgerechte schulfinanzierungsrechtliche Festlegung normativer Standards als Voraussetzung für eine Zuschussgewährung verdeutlicht und keine zusätzliche, möglicherweise in die Privatschulfreiheit eingreifende Genehmigungsvoraussetzung geschaffen (vgl. Amtliche Begründung zu Art. 29 Abs. 3 und 4, Fassung 2015, abgedruckt in Wolters Kluwer Deutschland, Schulfinanzierung in Bayern, AL 77). Entspricht die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkraft – wie hier – den normativen Standards, ist ein vollständiger Wegfall der staatlichen Förderung nicht gerechtfertigt. Art. 29 Abs. 3 BaySchFG soll den Beklagten davor schützen, dass private Schulträger im Wege der Zuschussgewährung Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden geltend machen, für die zwar die Voraussetzungen nach Art. 41, Art. 16 und Art. 18 BaySchFG vorliegen, die jedoch von Lehrkräften erbracht werden, bei denen die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG nicht erfüllt sind. Bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist der Schutzzweck des Art. 29 Abs. 3 BaySchFG nicht betroffen. Da die im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehene Zuschussgewährung weitgehend in pauschalierter Form erfolgt, muss ein Schulträger, der den Unterricht durch Lehrkräfte gewährleistet, bei denen die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG erfüllt sind, auf veränderte Situationen reagieren können, ohne Gefahr zu laufen, dass die staatliche Förderung gänzlich entfällt. Daher ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob und inwieweit zum Stichtag 20. Oktober die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen (und nach Art. 41, Art. 16, Art. 18 BaySchFG förderfähigen) Unterrichtsstunden durch entsprechende Arbeitsverträge i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG unterlegt sind. Der Lehrpersonalzuschuss ist vorliegend lediglich anteilig um die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Stunden zu kürzen, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und tatsächlich nicht erbracht worden sind.
B. Die Berufung ist weder wegen besonderer tatsächlicher noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Soweit der Beklagte auf die seiner Meinung nach unzutreffenden Aussagen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Einkommensberechnung abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu zutreffen (siehe oben Punkt A. 2.) und diese auch eindeutig dem Schreiben der Klägerin an die Lehrkraft S. vom 2. August 2018 (vgl. S. 223 der Behördenakte) zu entnehmen sind. Ein besonders unübersichtlicher und/oder ein schwierig zu ermittelnder Sachverhalt ergibt sich daraus gerade nicht.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche liegen vor, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Der Senat vermag keine überdurchschnittlichen juristischen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere gibt auch das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 11).
C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 – juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
1. Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob Grundlage für die Berechnung des Betriebszuschusses die nach der bisherigen Vollzugspraxis die in den Amtlichen Schuldaten (ASD) eingetragenen Unterrichts-, Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden zum jeweiligen Stichtag sind oder ob auf die arbeitsvertraglichen Regelungen (zu einem bestimmten Stichtag) abzustellen ist?“
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage stellt sich vorliegend in dieser Allgemeinheit nicht. Denn streitgegenständlich ist nicht generell die Berechnung des Betriebszuschusses, sondern ausschließlich die Frage, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG vorliegt, der den nach Maßgabe des Schulfinanzierungsgesetzes berechneten Lehrpersonalzuschuss für die förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden entfallen lassen könnte. Ungeachtet dessen ist die Frage nicht klärungsbedürftig, denn sie lässt sich aus den unter A. 2. genannten Gründen ohne weiteres aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 29 Abs. 3 BaySchFG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BayEUG beantworten.
2. Der Beklagte hält die weitere Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob die wirtschaftliche Situation der Lehrkraft bereits dann i.S.d. Art. 29 Abs. 3 BaySchFG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG genügend gesichert ist, wenn freiwillige Zulagen (Sonderzahlungen) berücksichtigt werden oder ob vielmehr darauf abzustellen ist, ob das regelmäßige Gehalt für die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach den ASD ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen nicht wesentlich hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen zurückbleibt?“
Da das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankommt, ob und inwieweit Sonderzahlungen bei der Bewertung der wirtschaftlichen Sicherung einer Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG zu berücksichtigen ist, war die vom Beklagten aufgeworfene Frage für die Entscheidung der Vorinstanz nicht von Bedeutung und ist somit im Berufungsverfahren nicht klärungsfähig.
D. Auf die vom Beklagten im Zulassungsverfahren thematisierte Frage, ob es einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung des überzahlten Betriebszuschusses bedarf, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der im streitgegenständlichen Bescheid auf 111.860,03 Euro festgesetzte Betriebszuschuss um 32.872,50 Euro zu erhöhen ist.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).