Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat den Antrag mit Schriftsatz vom 20. April 2023 zurückgenommen. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Dem Kläger wurden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 1.042,83 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend eingestellt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert auf 1.042,83 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Zulassungsverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 47 Abs. 3 GKG und kann vom Gericht verbindlich bestimmt werden.
Neben der Einstellung kann das Gericht über die Kosten und den Streitwert entscheiden, um die Verfahrensfolgen der Rücknahme abschließend zu regeln.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-02-17, – M 26b K 21.1202
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. April 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.042,83 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG).