Themis
Anmelden
VGH·7 ZB 23.610·24.04.2023

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat den Antrag mit Schriftsatz vom 20. April 2023 zurückgenommen. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Dem Kläger wurden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 1.042,83 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend eingestellt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert auf 1.042,83 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

3

Die Festsetzung des Streitwerts für ein Zulassungsverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 47 Abs. 3 GKG und kann vom Gericht verbindlich bestimmt werden.

4

Neben der Einstellung kann das Gericht über die Kosten und den Streitwert entscheiden, um die Verfahrensfolgen der Rücknahme abschließend zu regeln.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 analog§ 92 Abs. 3 VwGO§ 126 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-02-17, – M 26b K 21.1202

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. April 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.042,83 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG).