Zuständigkeit bei zwei Wohnsitzen in verschiedenen Gerichtsbezirken
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller, der in zwei unterschiedlichen Verwaltungsgerichtsbezirken Wohnsitze unterhält, begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für seine Klage gegen Rundfunkbeitragsfestsetzungen. Der VGH lehnt das Ersuchen ab und weist die Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO dem Verwaltungsgericht München zu. Entscheidungsgrund ist, dass bei grenzüberschreitender Behördenzuständigkeit und mehreren Wohnsitzen die subsidiäre Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO heranzuziehen ist.
Ausgang: Ersuchen auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt; Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht München nach § 52 Nr. 5 VwGO zugewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verfügt ein Beteiligter im Zuständigkeitsbereich einer Behörde über zwei Wohnsitze in verschiedenen Verwaltungsgerichtsbezirken, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die subsidiäre Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO heranzuziehen.
Die Regel des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO (Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Beschwerte Sitz oder Wohnsitz hat) führt bei zwei in verschiedenen Gerichtsbezirken belegenen Wohnsitzen nicht zwingend zu einem eindeutigen Gerichtsstand; in diesem Fall ist auf § 52 Nr. 5 VwGO zurückzugreifen.
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Zuständigkeit bereits eindeutig und widerspruchsfrei aus den Regelungen des § 52 VwGO bestimmt werden kann.
Die teleologische Extension des § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO rechtfertigt die Anwendung der Auffangregel des § 52 Nr. 5 VwGO auch in anderen Fällen gerichtssprengelübergreifender Behördenzuständigkeit, in denen Satz 2 zu keinem eindeutigen Gerichtsstand führt.
Leitsatz
In Fällen, in denen der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners über zwei Wohnsitze in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, ist die subsidiäre Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Ersuchen auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Nach Aktenlage hat der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im L1. Weg 5, 8... L2., mit Nebenwohnsitz ist er unter der Adresse M1.weg 4, 8... B. W. gemeldet.
Der Antragsgegner unterhält für den Antragsteller unter der Beitragsnummer ... ein Rundfunkbeitragskonto. Seit 1. Juni 2019 ist der Antragsteller für die Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Mit Festsetzungsbescheiden vom 4. Januar 2021 und 1. März 2021 setzte der Antragsgegner für die Hauptwohnung jeweils Rundfunkbeitrage und Säumniszuschläge fest. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2024 zurück.
Mit seiner Klage vom 16. Oktober 2024, die er zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben hat, begehrt der Antragsteller unter anderem, diese Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
Da der Antragsteller Wohnsitze in zwei Gerichtsbezirken unterhält, hörte ihn das Verwaltungsgericht Augsburg mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 zur Frage der örtlichen Zuständigkeit an. Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 10. November 2024 und führte aus, er bevorzuge eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Regensburg, da sein Hauptwohnsitz in L2. auch seinen Lebensmittelpunkt darstelle und er sich dort überwiegend aufhalte.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 legte das Verwaltungsgericht Augsburg den Rechtsstreit dem Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Der Antragsteller habe Wohnsitze in verschiedenen Verwaltungsgerichtsbezirken, daher komme für die erhobene Anfechtungsklage sowohl das Verwaltungsgericht Augsburg als auch das Verwaltungsgericht Regensburg als örtlich zuständiges Gericht in Betracht, § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
Die Beteiligten haben sich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Prozessrecht enthält in § 52 VwGO für die hier vorliegende Konstellation eine widerspruchsfreie und eindeutige Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit. Für die Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO ausschließlich das Verwaltungsgericht München zuständig.
Beim Antragsgegner handelt es sich um eine Behörde i.S.v. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist danach das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im vorliegenden Fall liegen beide Wohnsitze des Antragsstellers im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, jedoch in unterschiedlichen Gerichtsbezirken. Dass es sich dabei um einen Erst- und einen Zweitwohnsitz handelt, ist nicht entscheidend (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2024 – 6 AV 2.24 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.11.2013 – 7 S 13.2254 – juris Rn. 6; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 26).
Der Senat war bislang der Auffassung, dass in dieser Konstellation eine kumulative örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO vorliegt und hat daher eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Nr. 3 VwGO für zulässig erachtet. An dieser Rechtsprechung hält er nicht länger fest.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 3. August 2024 – 6 AV 2.24 – (juris Rn. 10) ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners über zwei Wohnsitze in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, dass die subsidiäre Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen ist. Diese Fallkonstellation habe der Gesetzgeber in § 52 Nr. 3 VwGO nicht vorhergesehen. Aus Sinn und Zweck der Auffangregelung des § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO ergebe sich jedoch, dass auch in anderen Fällen einer gerichtssprengelübergreifenden Behördenzuständigkeit, in denen die Rechtsfolge des Satzes 2 zu keinem eindeutigen Gerichtsstand führe, die subsidiäre Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit heranzuziehen sei (Fall der teleologischen Extension des § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Da der Antragsgegner seinen Sitz in München hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayRG), ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits das Verwaltungsgericht München zuständig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).