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VGH·7 M 25.1707·18.09.2025

Prozessunfähiger als Kostenschuldner

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der minderjährige Antragsteller wandte sich gegen eine Kostenrechnung und berief sich auf seine Prozessunfähigkeit. Das Gericht wies die Erinnerung zurück. Es stellte fest, dass auch Prozessunfähige nach § 154 Abs. 1 VwGO Kostenschuldner sein können und die Erinnerung nur kostenrechtliche Einwendungen gegen den Kostenansatz, nicht die Kostengrundentscheidung prüfen kann. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozessunfähige können als Unterliegende in einem Verwaltungsrechtsstreit Kostenschuldner sein; § 154 Abs. 1 VwGO steht der Zuordnung der Kosten an die Person des Unterliegenden nicht entgegen.

2

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auf die Überprüfung von Fehlern im Kostenrecht und in der Kostenberechnung beschränkt; sie dient nicht der materiellen Überprüfung der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung.

3

Eine Kostenrechnung kann an die Person gerichtet werden, die durch eine Kostengrundentscheidung zur Tragung der Kosten bestimmt ist, auch wenn diese Person verfahrensunfähig ist.

4

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Ansprüche auf Kostenerstattung bestehen nicht.

Relevante Normen
§ GKG § 66 Abs. 3§ VwGO § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 1§ 154 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Leitsatz

Auch Prozessunfähige können als Unterliegende in einem Rechtsstreit gem. § 154 Abs. 1 VwGO Kostenschuldner sein. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet, nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat, der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG).

2

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28. August 2025 bleibt ohne Erfolg.

3

Die im Verfahren 7 AE 25.1167 ergangene Kostenrechnung vom 28. August 2025 weist unter Bezugnahme auf „KV 5502“ einen Betrag i.H.v. 72 Euro aus. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung hätte nicht an ihn adressiert werden dürfen, da er als Minderjähriger – wie im Beschluss des Senats vom 30. Juli 2025 (7 CE 25.1284) festgestellt – nicht prozessfähig sei und damit als Kostenschuldner nicht in Betracht komme. Die Adressierung der Kostenrechnung an den Antragsteller sei nicht nur rechtswidrig, sondern stelle eine Kindeswohlgefährdung, Schikane, Mobbing und staatliche Willkür dar. Zudem wendet sich der Antragsteller gegen die der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom 15. Juli 2025 (7 AE 25.1167). Diese sei gegenüber einer nach Auffassung des Senats nicht verfahrensfähigen Person willkürlich. Die Kostenlast dürfe ferner nicht auf ein Kind abgewälzt werden, wenn der vom Staat eingesetzte Vertreter seine Aufgaben nicht wahrnehme. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.

4

Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2025 (7 AE 25.1167) hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenrechnung vom 28. August 2025 ist deshalb zu Recht an ihn persönlich ergangen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers können auch Prozessunfähige als Unterliegende in einem Rechtsstreit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO Kostenschuldner sein (vgl. BGH, B.v. 4.3.1993 – V ZB 5/93 – juris Rn. 10; so auch BVerwG, B.v. 26.10.2016 – 1 A 10/16 – juris Rn. 5; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 154 Rn. 4). Soweit sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gegen die Kostenengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2025 richtet und diese als rechtswidrig erachtet, kann er damit nicht gehört werden. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, 6. Aufl. 2025, § 66 Rn. 16). Derartige Einwendungen macht der Antragsteller jedoch nicht geltend.

5

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).