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VGH·7 CE 26.206·17.02.2026

Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, Entscheidungserheblichkeit, Darlegungsanforderungen, Auswahlverfahren, Gehörsverletzung, Kostenentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen den VGH-Beschluss, wonach ihre Beschwerde gegen eine VG-Entscheidung zurückgewiesen wurde. Zentrales Problem war, ob das rechtliche Gehör verletzt und entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung: Die Antragstellerin hat die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und bloß frühere Vorträge wiederholt. Die Rüge wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den VGH-Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur dann begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen hat.

2

Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügt nicht die wortwörtliche Wiederholung früherer Schriftsätze; es sind konkrete Tatsachen oder Rechtsbehelfe aufzuzeigen, aus denen sich ein Gehörsverstoß ergibt.

3

Dass ein Gericht der rechtlichen oder tatsächlichen Auffassung einer Partei nicht folgt, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

4

Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung; sie ist kein Ersatzrechtsbehelf zur Kontrolle der Subsumtion oder der inhaltlichen Rechtsanwendung.

5

Die Kostenentscheidung in einem Anhörungsrügeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei streitwertunabhängigen Festgebühren kann eine Streitwertfestsetzung entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2026-01-09, – 7 CE 25.1168

VG München, Bes, vom 2025-06-03, – 17 E 25.2777

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2026, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2025 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2

In der nach § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Kürze ist hierzu Folgendes auszuführen:

3

Die Antragstellerin zeigt schon nicht auf, dass der Senat im Beschluss vom 9. Januar 2026 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Ihr Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren wird in weiten Teilen schon den Darlegungsanforderungen aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht gerecht. Denn statt der Schilderung konkreter Fakten, die einen Gehörsverstoß begründen, wiederholt die Antragstellerin über mehrere Seiten ihr Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren, indem sie Passagen aus den dortigen Schriftsätzen in die Anhörungsrügeschrift hineinkopierte. Sie meint, der Senat habe „übergangen, dass das von Antragsgegnerin durchgeführte ‚Auswahlverfahren‘ nach der Audio-Strategie 2025 die Auswahlentscheidung rechtswidrig auf private Dritte delegiert und damit auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt.“ Zudem sei die erteilte Zustimmung der Antragsgegnerin zum Wechsel der Spartenanbieterin inhaltlich unberechtigt gewesen, auch mit diesem Vorbringen habe sich das Gericht nicht befasst. Schließlich sei unbeachtet geblieben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragstellung eine unzulässige Verzögerungstaktik zu Lasten der Antragstellerin verfolgt habe. In der Sache wiederholt die Antragstellerin über weite Passagen wortwörtlich ihre rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen aus dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren und wendet sich – im Gewand der Anhörungsrüge – erneut gegen die ihrer Auffassung nach unzulässigerweise erfolgten Veränderungen im Verfahren zur Integration von Spartenprogrammen durch die Audio-Strategie 2025 und die Rundfunksatzung.

4

Unabhängig davon liegt auch keine Gehörsverletzung vor. Mit ihrer Entscheidungskritik verkennt die Antragstellerin den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dass er im Beschluss vom 9. Januar 2026 der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht folgt, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht gerade nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Beteiligten inhaltlich zu folgen und es wird auch nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung. Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerfG, vgl. B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 – juris Rn. 5 m.w.N).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der streitwertunabhängigen Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).