Achtjähriges Gymnasium, vorläufige Zulassung zum Abitur, Unterpunktungen, mündlicher kleiner Leistungsnachweis am Tag einer Schulaufgabe (zulässig).
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zur Abiturprüfung 2025, nachdem die Schule ihn wegen zu vieler Unterpunktungen nicht zugelassen hatte. Streitpunkt war insbesondere die Bewertung zweier Mathematik-Halbjahresleistungen und die Frage, ob ein mündlicher kleiner Leistungsnachweis am Tag einer Schulaufgabe zulässig ist. Der VGH weist die Beschwerde zurück: Die GSO G8 ist anwendbar, die Punktgrenzen wurden überschritten und mündliche kleine Leistungsnachweise in Jg. 11/12 sind neben Schulaufgaben zulässig, so dass kein Anordnungsanspruch besteht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Abitur 2025 als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Schüler, die die maßgeblichen Ausbildungsabschnitte am G8 absolviert haben, gelten nach der Übergangsregelung die Vorschriften der Gymnasialschulordnung G8 einschließlich der Zulassungsbestimmungen nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO.
Eine Zulassung zur Abiturprüfung nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO G8 setzt voraus, dass die vorgeschriebene Mindestpunktesumme und das zulässige Höchstmaß an Unterpunktungen eingehalten werden; bei Überschreitung der Unterpunktungsgrenze besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Die Gymnasialschulordnung differenziert zwischen schriftlichen und mündlichen kleinen Leistungsnachweisen; soweit die GSO für die Jahrgangsstufen 11 und 12 keine Beschränkung vorsieht, ist die Durchführung mündlicher kleiner Leistungsnachweise an Tagen mit Schulaufgaben zulässig.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist der Anordnungsanspruch nur glaubhaft zu machen; im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe beschränkt.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-05-05, – M 3 E 25.2166
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung 2025.
Der Antragteller besuchte in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 die Qualifikationsphase (Q 11 und Q 12) des achtjährigen Gymnasiums (G 8) am staatlichen Gymnasium A. (im Folgenden: Schule).
Mit Bescheid vom 17. April 2024, der keine Rechtsbehelfsbelehrungenthielt und am 22. April 2024 bekannt gegeben wurde, teilte die Schule den Eltern des damals noch minderjährigen Antragstellers mit, dass der Antragsteller nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO nicht zum Abitur zugelassen werden könne. Der Antragsteller entschied sich daraufhin für einen Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums an seiner bisherigen Schule. Am 26. Juli 2024 wechselte er an das Gymnasium T., wo er im laufenden Schuljahr 2024/2025 den Ausbildungsabschnitt Q 12/1 belegte. Am Ende des Ausbildungsabschnitts (14.2.2025) trat er aus dem Gymnasium T. aus.
Unter dem 27. Januar 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. April 2024 ein, der mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 20. März 2025 zurückgewiesen wurde.
Am 8. April 2025 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2025 Klage zum Verwaltungsgericht und suchte gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nach. Seinen Antrag, dem Antragsgegner mittels einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zur Abiturprüfung 2025 zuzulassen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2025 ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Nichtzulassung zur Abiturprüfung sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 der für das G8 geltenden Gymnasialordnung zu Recht erfolgt, da der Antragsteller in mehr als acht Halbjahresleistungen nicht mindestens 5 Punkte erreicht habe.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung 2025 verneint.
1. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 356) finden für den Antragsteller, der in den Schuljahren 2022/23 (Jahrgangsstufe 11) und 2023/24 (Jahrgangsstufe 12) Schüler eines achtjährigen Gymnasiums war, die Vorschriften der Gymnasialschulordnung – GSO – vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68) in der Fassung vom 31. Juli 2018 Anwendung (im Folgenden: GSO G8). Nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO G8 darf eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts Q 12/2 dann nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn in der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen nicht mindestens 200 Punkte erreicht worden sind, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung.
Diese Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung hat der Antragsteller ausweislich der in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 absolvierten Ausbildungsabschnitten Q 11/1, Q 11/2, Q 12/1 und Q 12/2 vergebenen Noten insoweit nicht erfüllt, als er unter Berücksichtigung der Einbringungs- und Optionsregeln in insgesamt zehn Halbjahresleistungen in den Fächern Deutsch, Wirtschaft und Recht, Physik und Mathematik weniger als 5 Punkte erzielte und damit die Höchstzahl von acht „Unterpunktungen“ um zwei überschritt. Das wird vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt.
2. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass zwei seiner Halbjahresbewertungen im Fach Mathematik (im Ausbildungsabschnitt Q 11/2 mit 4 Punkten und im Ausbildungsabschnitt Q 12/2 mit ebenfalls 4 Punkten) fehlerhaft zustande gekommen seien und er deswegen einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Abitur habe. Hiermit dringt er nicht durch.
a) Die Einwände gegen die Bewertung der Halbjahresleistung im Fach Mathematik im Ausbildungsabschnitt Q 12/2 mit 4 Punkten verfangen nicht.
Die Bewertung ergibt sich aus einem großen Leistungsnachweis (4 Punkte) und einem kleinen Leistungsnachweis (insgesamt 3 Punkte). In das Ergebnis des kleinen Leistungsnachweises ging u.a. die Bewertung einer am 11. März 2024 erfolgten mündlichen Rechenschaftsablage mit 0 Punkten ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war diese Leistungsabnahme nicht deswegen unzulässig, weil am gleichen Tag ein großer Leistungsnachweis im Fach Physik abzulegen war.
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 GSO G8 darf an einem Tag nicht mehr als eine Schulaufgabe, also nicht mehr als ein großer Leistungsnachweis i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GSO G8 abgehalten werden. Welche kleinen Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, gefordert werden, entscheidet nach § 22 Abs. 4 Satz 3 GSO G8 die Lehrerkonferenz.
Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 enthält die Gymnasialschulordnung G8 hingegen keine Vorgaben und demnach auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Erhebung von kleinen Leistungsnachweisen an einem Tag, an dem ein großer Leistungsnachweis (Schulaufgabe) abgehalten wird. Kleine Leistungsnachweise sind dabei schriftliche, mündliche und praktische Leistungen nach Maßgabe des § 23 GSO G8 (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 GSO G8). Mündliche Leistungsnachweise sind nach § 23 Abs. 1 GSO G8 insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Der am 11. März 2024 im Fach Mathematik erfolgte kleine mündliche Leistungsnachweis in Form einer Rechenschaftsablage war somit nach der Gymnasialschulordnung G8 neben dem am gleichen Tag abgehaltenen großen Leistungsnachweis im Fach Physik (Schulaufgabe) zulässig.
Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aus den grundsätzlichen Festlegungen der Schule zur Erhebung von Leistungsnachweisen, auf die zu Beginn eines jeden Schuljahres mit dem 1. Elternbrief Ende September hingewiesen wird. Danach werden, soweit sind sich die Beteiligten einig, schriftliche kleine Leistungsnachweise an Tagen mit Schulaufgaben ausgeschlossen. Bei der mit 0 Punkten bewerteten Rechenschaftsablage am 11. März 2024 im Fach Mathematik handelt es sich jedoch um einen mündlichen kleinen Leistungsnachweis. Die vom Antragsteller geltend gemachte entsprechende Anwendung dieser schulischen Festlegung auch auf mündliche kleine Leistungsnachweise in Gestalt von Rechenschaftsablagen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil durch die schulische Festlegung ausdrücklich lediglich die Durchführung von schriftlichen kleinen Leistungsnachweisen an Tagen eines großen Leistungsnachweises ausgeschlossen ist. Da die Gymnasialordnung innerhalb der kleinen Leistungsnachweisen ausdrücklich u.a. zwischen mündlichen und schriftlichen (vgl. § 21 Abs. 1, § 23 GSO G8) differenziert, folgt aus der eindeutigen Festlegung im Umkehrschluss, dass mündliche kleine Leistungsnachweise am Tag einer Schulaufgabe möglich sind. Die vom Antragsteller vorgetragenen Erwägungen, inwieweit ein kleiner schriftlicher Leistungsnachweis mit einem kleinen mündlichen Leistungsnachweis in Form einer Rechenschaftsablage vergleichbar ist, stellen sich deshalb von vorneherein nicht.
b) Da nach alledem die Bewertung der Halbjahresleistung im Fach Mathematik im Ausbildungsabschnitt Q 12/2 mit 4 Punkten nicht zu beanstanden ist, hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der acht weiteren „Unterpunktungen“ in den Jahrgangsstufen 11 und 12, die weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren angegriffen wurden, insgesamt neunmal unterpunktet. Dies allein führt dazu, dass er nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO G8 nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann. Auf seine Rüge, dass (auch) die Bewertung der Halbjahresleistung im Fach Mathematik im Ausbildungsabschnitt Q 11/2 mit 4 Punkten fehlerhaft sei, weil in das Ergebnis der kleinen Leistungsnachweise zu Unrecht eine Mitarbeitsnote von 4 Punkten eingeflossen sei, und die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 vertieften Ausführungen kommt es somit nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – wie Vorinstanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).