Kostenentscheidung nach Erledigterklärung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erklärten das Hauptsacheverfahren für erledigt und der Antragsgegner stimmte zu. Das Gericht stellte das Verfahren ein und erklärte den Beschluss der Vorinstanz für wirkungslos. Über die Kosten entschied es nach billigem Ermessen und verteilte sie entsprechend der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Beschluss der Vorinstanz für wirkungslos erklärt; Kosten entsprechend Parteienvereinbarung verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einvernehmlicher Erledigung des Rechtsstreits durch die Parteien ist das anhängige Verfahren einzustellen und vorinstanzliche Entscheidungen für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; dieses kann es gebieten, die Kostenverteilung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu übernehmen.
Sind mehrere Antragsteller mit gleichgerichteten Anträgen tätig, entfällt grundsätzlich eine Addition der Streitwerte; die Festsetzung richtet sich nach GKG und dem maßgeblichen Streitwertkatalog.
Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens nach Erledigung sind unanfechtbar, wenn § 92 Abs. 3 VwGO (analog) zur Anwendung kommt.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2025-09-12, – RN 3 E 25.2115
Leitsatz
Einigen sich die Beteiligten nach Erledigung des Rechtsstreits auf eine bestimmte Kostentragung, entspricht es billigem ermessen, die Kosten entsprechend dieser Einigung zu verteilen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. September 2025 wird in Nummern I und II für wirkungslos erklärt.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Antragsteller das „Eilverfahren in der Hauptsache“ mit Schriftsatz vom 25. September 2025 für erledigt erklärt und der Antragsgegner der Erledigung mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 zugestimmt hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und der in der Vorinstanz ergangene Beschluss für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Einigung der Beteiligten über die Kostentragung zu verteilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 38.4, 1.1.1, 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. Eine Addition der Streitwerte war jedoch nicht veranlasst, da die Anträge aller Antragsteller auf ein identisches Ziel, nämlich die vorläufige Gestattung des Gastschulbesuchs des Antragstellers zu 1 gerichtet sind (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).