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VGH·7 CE 25.1797·24.09.2025

Vertretungszwang bei Einleitung eines Beschwerdeverfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte persönlich Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg ein. Der VGH stellte fest, dass nach § 67 Abs. 4 VwGO Beteiligte vor dem Gericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten sein müssen. Diese Vertretungspflicht gilt auch für Eingaben, die ein Verfahren beim VGH einleiten. Mangels rechtzeitiger Bevollmächtigung und trotz Belehrung wurde die Beschwerde verworfen; die Kosten und der Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Persönlich eingelegte Beschwerde wegen fehlender erforderlicher Prozessvertretung vor dem VGH verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2

Die Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO erstreckt sich auch auf Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

3

Wird die Rechtsmittelfrist von einem Beteiligten persönlich ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten verstreichen, kann das Rechtsmittel nach Ablauf der Frist nicht mehr in zulässiger Weise durch nachträgliche Vertretung geheilt werden.

4

Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung oder schriftliche Hinweise der Geschäftsstelle auf die Vertretungspflicht entbinden den Berufungsführer nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Bevollmächtigung; bei Nichtbefolgung führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 47 GKG§ VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 147 Abs. 1 S. 2§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2025-08-14, – Au 7 E 25.1852

Leitsatz

Auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 S. 2, § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO), müssen sich Beteiligte gem. § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59,08 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. August 2025 ist unzulässig.

2

Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht, § 147 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. August 2025 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 21. August 2025 zugestellt. Fristende zur Einlegung des Rechtsmittels war damit am 4. September 2025.

3

In Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgerichtshof sind bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist die Antragstellerin in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungund erneut mit Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2025 hingewiesen worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbs. 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.