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VGH·7 CE 25.1669·24.09.2025

Vertretung nur durch Prozessbevollmächtigte

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte persönlich per E‑Mail Beschwerde gegen einen Beschluss des VG München ein. Streitpunkt war, ob diese zulässig ist, obwohl vor dem Bayerischen VGH grundsätzlich Vertretung durch Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben ist. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Vertretungsvorschrift verletzt ist und eine nachträgliche Einlegung durch Bevollmächtigte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 VwGO.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Verletzung der Vertretungspflicht; nach Fristablauf ist keine nachträgliche Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen Beteiligte sich grundsätzlich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung von Rechtsmitteln.

2

Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zulässig.

3

Wird die Vertretungspflicht verletzt und ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, kann das Rechtsmittel nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten nachträglich zulässig eingelegt werden.

4

Die Kostenentscheidung obliegt dem Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich u. a. nach §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

Relevante Normen
§ GKG § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 67 Abs. 4§ VwGO § 67 Abs. 4, § 123, § 147 Abs. 1, § 152 Abs. 1§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2025-08-27, – M 3 E 25.5193

Leitsatz

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann ein Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Antragsteller persönlich per E-Mail eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. August 2025 ist unzulässig.

2

Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. August 2025 wurde dem Antragsteller ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am gleichen Tag bekanntgegeben. Fristende zur Einlegung des Rechtsmittels war damit am 10. September 2025.

3

In Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungund erneut mit Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2025 hingewiesen worden.

4

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.