Anhörungsrügeverfahren, Verwaltungsgerichte, Entscheidungserhebliches Vorbringen, Verweisungsbeschluß, Rechtliches Gehör, Verwaltungsrechtsweg, Streitwertfestsetzung, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung, Inzidentkontrolle, Abweichende Rechtsauffassung, Abwägungsfehler, Angefochtene Entscheidung, Rechtsbehelf, Beschlüsse, Tatsachenvortrag, Gesetzlicher Richter, Kostenverzeichnis, Antragstellers, Gehörsverstoß
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der ihre Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des VG München zurückwies. Kernfrage war die Auslegung von § 30 Abs. 3 BaySchO und die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Der Senat erkannte keine Gehörsverletzung, weil entscheidungserhebliches Vorbringen nicht substantiiert dargelegt wurde. Die Rüge wurde verworfen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer substantiierte und konkrete Angaben macht, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das rechtliche Gehör, nicht jedoch die Gewährleistung der materiellen Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen oder der rechtlichen Bewertung durch das Gericht.
Bei der Überprüfung eines Verweisungsbeschlusses beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; eine umfassende Inhaltssubsumtion der Vorinstanz ist mit der Anhörungsrüge nicht durchsetzbar.
Kostenentscheidungen in Anhörungsrügeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; eine gesonderte Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, wenn die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis streitwertunabhängig sind.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 5. August 2025, mit dem der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2025 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
In der nach § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Kürze ist hierzu Folgendes auszuführen:
Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass der Senat im Beschluss vom 5. August 2025 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und wird damit den Darlegungsanforderungen aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht gerecht. Zur Begründung der Anhörungsrüge bringt sie im Wesentlichen vor, der angegriffene Beschluss enthalte schwere Abwägungsfehler und in seiner Gesamtschau ein geballtes Muster gravierender Rechtsverstöße. Der Senat habe in seinem Beschluss die verfassungsrechtlich dringend gebotene Inzidentkontrolle von § 30 Abs. 3 BaySchO unterlassen sowie entscheidungserheblichen Kernvortrag der Antragstellerin zum Entzug des öffentlich-rechtlichen Schulplatzes, ausgelöst durch die normative Koppelung in § 30 Abs. 3 BaySchO, übergangen. Der staatliche Schulplatz sei der Antragstellerin ohne schulrechtlichen Verwaltungsakt hoheitlich entzogen worden. Die vom Senat vertretene Auslegung des § 30 Abs. 3 BaySchO, wonach die Beendigung des Internatsverhältnisses den staatlichen Schulplatz formfrei entfallen lasse, sei verwaltungsrechtlich weltfremd. Der Senat habe künstliche Subsidiaritäten errichtet und den Zugang zu § 123 VwGO unzulässig verhindert. Dies stelle eine Überraschungsentscheidung i.S.v. § 86 Abs. 3 VwGO dar.
In der Sache wiederholt die Antragstellerin damit weitgehend ihre rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen aus dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren und wendet sich – im Gewand der Anhörungsrüge – gegen die ihrer Auffassung nach bestehende inhaltliche Unrichtigkeit der Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, ohne aber tatsächlich ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren insoweit einzig inmitten stehende Rechtswegfrage aufzuzeigen. Das betrifft sämtliche Einzelrügen. Der Senat hat sich insbesondere mit ihrem Vorbringen zu § 30 Abs. 3 BaySchO auseinandergesetzt, soweit es für die Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses vom 26. Juni 2025 und die dafür allein relevante Frage entscheidungserheblich war, ob das Verwaltungsgericht richtigerweise davon ausgegangen ist, dass für das von der Antragstellerin angestrengte Eilverfahren, bei dem es ausschließlich um die Kündigung des zwischen ihren Eltern und dem Antragsgegner geschlossenen Internatsvertrags geht, der Weg zu den Zivilgerichten und nicht – wie die Antragstellerin meint – nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Mit ihrer ausschließlich geltend gemachten Entscheidungskritik verkennt die Antragstellerin den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Dass sie (weiterhin) in zahlreichen Punkten eine vom Beschluss des Senats abweichende Rechtsauffassung vertritt, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht gerade nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Beteiligten inhaltlich zu folgen – insbesondere dann nicht, wenn wie hier bei einer Entscheidung ausschließlich über die Eröffnung des (Verwaltungs) Rechtswegs einer Berücksichtigung von bestimmten Ausführungen eines Beteiligten das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) entgegensteht. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung. Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerfG, vgl. B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 – juris Rn. 5 m.w.N).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der streitwertunabhängigen Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).