Beurlaubung vom Studium aus wichtigem Grund
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Klage, die Hochschule zur Beurlaubung im Wintersemester 2021/22 zu verpflichten. Rechtsfrage ist, ob eine Beurlaubung nach Art. 48 BayHSchG, insbesondere über die Regelgrenze von zwei Semestern hinaus, wegen besonders triftiger und nur vorübergehender Gründe geboten ist. Das Gericht verneint Erfolgsaussichten: die vorgetragenen Gründe (Elternzeit, Sorgerechtsstreit, Stellensuche) genügen nicht, und es droht eine dauerhafte Unterbrechung des Studiums.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; die Klage auf weitere Beurlaubung hat keine Erfolgsaussichten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beurlaubung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG setzt ein aktuelles, vorübergehendes Hindernis voraus, das ein ordnungsgemäßes Studium vereitelt.
Die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG genannte Regelung von regelmäßig zwei Semestern darf nur bei besonders triftigen Gründen überschritten werden; für eine längere Beurlaubung sind konkrete, den Einzelfall tragende Gründe und eine Darstellung der zwingenden Notwendigkeit erforderlich.
Ob ein wichtiger oder besonders triftiger Grund vorliegt, ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich; die Beurteilung durch die Hochschule ist voll prüfbar.
Wirtschaftliche oder auf Stellensuche beruhende Umstände gelten nach einschlägiger Satzungsermächtigung regelmäßig nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Bes, vom 2022-09-19, – W 2 K 21.1509
Leitsatz
Eine Beurlaubung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist lediglich für Fälle vorgesehen, in denen der Studierende aus wichtigem Grund seiner Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium vorübergehend nicht nachkommen kann. Die nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG mögliche Beurlaubung von mehr als zwei Semestern setzt das Vorliegen besonders triftiger Gründe voraus. Zudem muss absehbar sein, dass der Studierende voraussichtlich nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert ist. (Rn. 4)
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, den Beklagten zu verpflichten, ihn im Wintersemester 2021/2022 weiterhin vom Medizinstudium zu beurlauben, keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren ist nicht von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2022. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG können Studierende von der Hochschule aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Beurlaubung lässt den Status als Studierender und damit die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft an der Hochschule unberührt. Lediglich die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium ist suspendiert. Zudem werden Urlaubssemester bei der Zählung der Fachsemester nicht berücksichtigt (vgl. Leiher in von Coelln/Lindner, Hochschulrecht in Bayern, 1. Aufl. 2020, Art. 48 BayHSchG Rn. 12).
Die Beurlaubung ist lediglich für die Fälle vorgesehen, in denen der Studierende aus wichtigem Grund seiner Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium vorübergehend nicht nachkommen kann. Sie muss mit einem aktuellen Hindernis begründet werden, durch das ein ordnungsgemäßes Studium vereitelt wird (vgl. Leiher in von Coelln/Lindner, a.a.O. Rn. 10). Nach Art. 51 Satz 1 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung wichtige Gründe in diesem Sinn definieren. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG), wobei mehrmalige Unterbrechungen von jeweils einem Semester ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn die Beurlaubungszeit insgesamt mehr als zwei Semester beträgt. Auf die Frist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG sind die in Art. 48 Abs. 4 BayHSchG genannten Zeiten, zu denen nach Nr. 2 des Absatzes 4 auch die Elternzeit zählt, nicht anzurechnen. Zwar wird der Hochschule durch die Wendung „in der Regel“ in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG ein Spielraum eröffnet, Studierende aus besonders triftigen Gründen auch länger als zwei Semester beurlauben zu können. Der Gesetzgeber - und wegen der Formulierung in § 16 Abs. 1 Satz 3 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der J.-M.-Universität W. (Immatrikulationssatzung) auch der Verordnungsgeber - hat jedoch durch die im Grundsatz auf die Anzahl von zwei Semestern beschränkte Gewährung einer Beurlaubung zum Ausdruck gebracht, dass das begonnene Studium lediglich für einen kurzen Zeitraum unterbrochen werden kann. Mit der Beschränkung auf regelmäßig zwei Urlaubssemester soll gewährleistet werden, dass das Studium nach der Beurlaubung in den Folgesemestern ordnungsgemäß und zügig fortgesetzt und zum Abschluss gebracht wird.
Eine Beurlaubung um mehr als zwei Semester setzt das Vorliegen besonders triftiger Gründe voraus, durch die ein ordnungsgemäßes Studium vereitelt wird. Will der Studierende länger als zwei Semester beurlaubt werden, muss er nicht nur einen wichtigen Grund für die Beurlaubung nennen. Er muss darüber hinaus begründen, warum in seinem Einzelfall eine über die Regelbeurlaubungszeit hinausgehende Beurlaubung zwingend nötig ist. Ob der angegebene Grund eine Beurlaubung von mehr als zwei Semestern rechtfertigt, ist gerichtlich ebenso voll überprüfbar wie die Frage, ob ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG vorliegt. Zudem muss absehbar sein, dass der Studierende nicht dauerhaft, sondern voraussichtlich nur vorübergehend an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert ist.
2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine weitere Beurlaubung im Wintersemester 2021/2022 voraussichtlich nicht erfüllt.
Nach dem auf Art. 51 Satz 1 und 2 BayHSchG beruhenden § 16 Abs. 1 Satz 3 Immatrikulationssatzung dürfen Beurlaubungen für insgesamt mehr als zwei Semester nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände des Einzelfalls gewährt werden. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die aufgrund der klägerischen Begründungen „Elternzeit“ bzw. „Sorgerechtsstreit um die Tochter“ und „Stellensuche“ vom Beklagten in der Vergangenheit für das Wintersemester 2019/2020 und für das Sommersemester 2020 „wegen Elternzeit“ sowie für das Wintersemester 2020/2021 und für das Sommersemester 2021 „aus sonstigen Gründen“ gewährten Beurlaubungen rechtmäßig waren, ist die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebene Dauer der Beurlaubung von regelmäßig höchstens zwei Semestern jedenfalls faktisch überschritten.
Da wirtschaftliche Umstände nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung gelten können (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 Immatrikulationssatzung; so auch Leiher in von Coelln/Lindner, Hochschulrecht in Bayern, Art. 48 BayHSchG Rn. 8), kann die für das Wintersemester 2021/2022 mit Schriftsatz des Klägers vom 23. September 2021 genannte sinngemäße Begründung, er befinde sich auf einer ihn zeitlich beanspruchenden Stellensuche, nicht zu einer weiteren Beurlaubung führen. Soweit der Kläger im Antrag vom 23. September 2021 weiter anführt, „die Angelegenheiten, die zur Beurlaubung im vergangenen Semester geführt haben, sind noch nicht überwunden“ und er hiermit auf den nach seinem Vortrag im Klageverfahren zermürbenden und kräftezehrenden Kampf mit Gerichten und Behörden um das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter abzielt, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass objektiv keine besonders schwerwiegenden Umstände des Einzelfalls i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 3 Immatrikulationssatzung, Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG vorliegen, die eine Beurlaubung des Klägers um ein weiteres Semester rechtfertigen.
Ungeachtet dessen ist nach summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass nach einer weiteren Beurlaubung des Klägers um mittlerweile ein fünftes Semester zeitnah mit der ordnungsgemäßen Fortsetzung des Medizinstudiums gerechnet werden kann. Denn der wiederkehrend als Beurlaubungsgrund genannte Streit um das gemeinsame Sorgerecht wird mindestens seit dem Jahr 2018 geführt. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass die Beurlaubung vom Medizinstudium zu einem nicht hinnehmbaren Dauerzustand werden wird, zumal der Kläger darauf hingewiesen hat, dass eine Beurlaubung vom Studium sich günstig auf den Sorgerechtsstreit auswirken würde. Darüber hinaus hat er ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 28. Juni 2022 bereits weitere Beurlaubungsanträge für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/2023 gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen für den Fall, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).