Streitwert bei Anrechnung einer Berufsausbildung auf ein praktisches Studiensemester
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anrechnung einer abgeschlossenen Berufsausbildung und weiterer Tätigkeiten auf das praktische Studiensemester nach Art.63 Abs.2 BayHSchG. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts. Der VGH setzte mangels genügender Anhaltspunkte den Auffangwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs.2 GKG fest und hob den erstinstanzlichen Wert ab. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt, sonstige Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nicht hinreichend bestimmbar, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen.
Für die Streitantragswertermittlung ist allein die objektiv und unmittelbar aus dem Antrag ersichtliche Bedeutung der Sache maßgeblich; weiterreichende, nur mögliche Folgen der Entscheidung dürfen nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen nach Art. 63 Abs. 2 BayHSchG stellt weder eine staatliche Prüfung noch eine Einzelleistung dar, deren Nichtbestehen die Beendigung des Studiums zur Folge hätte; sie begründet daher nicht ohne Weiteres einen höheren Streitwert.
Die Zuordnung zu speziellen Streitwertkatalognummern (z.B. Zulassung zu Lehrveranstaltungen/Modulen) ist nur dann vorzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand konkrete Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert; fehlt es daran, greift der Auffangwert.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
VG München, Ent, vom 2022-05-23, – M 3 K 20.3319
Leitsatz
In einem Verfahren über die Anrechnung einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie von weiteren Tätigkeiten auf das praktische Studiensemester im Bachelor-Studiengang ist als Streitwert der sog. Auffangwert anzusetzen. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2022 wird der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG im eigenen Namen statthaft erhobene Beschwerde, über die die Berichterstatterin nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist infolge des vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 in der Höhe geänderten Antrags nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und hat teilweise Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert wird auf 5.000 Euro angehoben. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Streitwertbestimmung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Insoweit besteht bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger ein gerichtlicher Spielraum (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl. 2019, § 52 GKG Rn. 4 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht orientiert sich der Senat regelmäßig an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwerten. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Anrechnung der von ihm abgeschlossenen Berufsausbildung zum S. sowie von Tätigkeiten als W. auf das praktische Studiensemester im Bachelor-Studiengang B.. Streitgegenständlich ist also eine Entscheidung nach Art. 63 Abs. 2 BayHSchG über die Anrechnung von Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden. Diese ist weder eine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfung noch eine Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt im Sinne vom Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten hat eine negative Entscheidung über die Anrechnung der vom Kläger vorgetragenen Kompetenzen schon nicht die Beendigung des Studiums zur Folge, sondern es ist lediglich das Praxissemester durch den Kläger abzuleisten. Unabhängig davon ist eine Beendigung des Studiums im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und deshalb im Rahmen der Festsetzung des Streitgegenstands nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Bestimmung des Werts der Sache ist nur die Bedeutung der Sache, die aus dem Antrag des Klägers selbst ersichtlich ist. Hieraus folgt, dass zum einen der Umfang des Antrags wertbestimmend ist, zum anderen, dass nur die objektiv und unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache und damit insbesondere keine weiteren Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger herangezogen werden können (vgl. Toussaint in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 38. Ed. 1.7.2022, § 52 GKG, Rn. 9). Die aus dem Antrag des Klägers unmittelbar objektiv ersichtliche Bedeutung beschränkt sich auf die Frage, ob der Kläger eine Anrechnung der von ihm bereits erworbenen Kompetenzen nach Art. 63 Abs. 2 BayHSchG verlangen kann.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch Streitgegenstand auch nicht die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der die Festsetzung des Streitwerts mit der Hälfte des Auffangwerts nahelegen würde. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. zum Streitwert bei der Anrechnung von Leistungen BayVGH, B.v. 25.10.2013 - 7 ZB 13.1693; B.v. 5.8.2011 - 7 ZB 11.112 - jeweils juris).
Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).