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VGH·7 B 23.1802·06.02.2025

Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen – Zahlungen zwischen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Festsetzungsbescheid über rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschlag an und hatte zwischen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid weitere Zahlungen geleistet. Der VGH stellt klar, dass für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Veranlagungszeitraum und für die Festsetzung der Zeitpunkt des Bescheiderlasses ist. Nachträgliche Zahlungen lassen den Festsetzungsbescheid daher nicht „rechtswidrig werden“, sondern beseitigen allenfalls die (nicht selbständig anfechtbare) Zahlungsaufforderung für die Zukunft und können der Vollstreckung entgegenstehen. Eine Erledigung tritt durch Zahlung bei einem auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt grundsätzlich nicht ein; die Berufung hatte Erfolg und die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Urteil des VG aufgehoben und die Anfechtungsklage gegen den Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheid abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheids über rückständige Rundfunkbeiträge beurteilt sich hinsichtlich der Festsetzung maßgeblich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses; spätere Zahlungen sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung und nicht erst durch den Erlass des Festsetzungsbescheids; der Festsetzungsbescheid ist insbesondere Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen.

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Zahlungen nach Erlass eines Festsetzungsbescheids führen regelmäßig nicht zum Wegfall der Beitragsfestsetzung, sondern können lediglich die aus der Festsetzung folgende Zahlungsaufforderung ex nunc entfallen lassen und Vollstreckungshindernisse begründen.

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Die Vollziehung eines auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, weil der durch Zahlung eingetretene Zustand grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann.

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Eine Erledigung durch Zahlung kommt nur in Betracht, wenn der Bescheid neben der Abgabenfestsetzung eine als selbständige Regelung zu wertende, eigenständig anfechtbare Zahlungsaufforderung enthält.

Relevante Normen
§ RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 5 S. 1§ Rundfunkbeitragssatzung § 13§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV§ 7 Abs. 1 RBStV

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2022-08-10, – Au 7 K 21.2369

Leitsatz

Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der rückständige Rundfunkbeiträge festsetzt, kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids an. Zahlungen des Rundfunkbeitragspflichtigen zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids führen daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids. (Rn. 19 – 20)

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Demnach erledigt sich ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nicht mit der freiwillig oder unfreiwillig erfolgten Zahlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein angefochtener Bescheid neben der Festsetzung der Abgabe zusätzlich eine als selbständige Regelung zu wertende Zahlungsaufforderung enthält, die als Verwaltungsakt angefochten werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 2022 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. August 2021 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 33,73 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro für die gemeldete Hauptwohnung des Klägers fest (Beitragskonto xxx). Laut dem beigefügten Kontoauszug wurden mit dem zu diesem Zeitpunkt rückständigen Rundfunkbeitrag von insgesamt 87,50 Euro (5 mal 17,50 Euro) Zahlungseingänge vom 6. April 2021 in Höhe von 9,30 Euro und vom 5. Mai 2021, 17. Juni 2021 sowie vom 5. Juli 2021 in Höhe von jeweils 17,49 Euro (insgesamt 61,77 Euro) verrechnet, so dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids noch mit einem Rundfunkbeitrag einschließlich des Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 33,73 Euro im Rückstand war.

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Gegen den Festsetzungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2021 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2021 zurückgewiesen wurde. Ausweislich des beigefügten Kontoauszugs hat der Kläger am 5. August 2021, 6. September 2021 und 5. Oktober 2021 Zahlungen in Höhe von jeweils 17,49 Euro, insgesamt 52,47 Euro, an den Beklagten geleistet.

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Auf die vom Kläger erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es hätten zwar die Voraussetzungen für die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2021 – habe der Kläger jedoch den mit Bescheid vom 2. August 2021 ursprünglich zutreffend festgesetzten Rückstandsbetrag in Höhe von 33,73 Euro durch seine Zahlungen im August, September und Oktober 2021 in Höhe von insgesamt 52,47 Euro beglichen, da diese Zahlungen gemäß § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) mit der streitgegenständlichen Beitragsschuld als der ältesten zu verrechnen gewesen seien. Der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei daher rechtswidrig geworden.

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Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil und beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2022 die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt der Beklagte vor, der Bescheid sei durch die nach Erlass des Festsetzungsbescheids erfolgte Begleichung des festgesetzten Betrags weder nachträglich rechtswidrig geworden noch habe er sich erledigt. Zwar beurteile sich im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, ausschlaggebend sei aber das materielle Recht, welches für das Abgabenrecht – so auch hier – einen anderen Zeitpunkt bestimme. Maßgeblich sei danach hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rundfunkbeitragspflicht und in Bezug auf die Höhe des Rundfunkbeitrags der Veranlagungszeitraum und hinsichtlich der Festsetzung der Rundfunkbeitragsschuld durch gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Zu diesem Zeitpunkt hätten alle Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht vorgelegen und der Kläger sei mit dem geforderten Rundfunkbeitrag einschließlich des Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 33,73 Euro im Rückstand gewesen. Durch den anschließend vom Kläger geleisteten Rundfunkbeitrag habe sich lediglich die Zahlungsaufforderung erledigt, was der Vollstreckung aus dem Bescheid entgegenstehe. Der Bescheid entfalte als Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der bereits gezahlten Rundfunkbeiträge weiterhin eine den Kläger belastende Rechtswirkung. Mit Blick auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO könne es nicht zutreffend sein, dass der Abgabenschuldner durch seine Zahlung stets die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids herbeiführen könne.

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Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er führt im Wesentlichen aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids sei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte selbst die Möglichkeit zur Korrektur gehabt, dies sei das Wesen des Widerspruchsverfahrens. Eines Festsetzungsbescheids hätte es nicht bedurft, die Rechtsgrundlagen der Zahlungsaufforderungen ergäben sich bereits aus den einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

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Mit Schriftsätzen vom 11. und 26. November 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

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Über die Berufung des Beklagten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO).

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, da der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2021 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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1. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist durch die erfolgten Zahlungen des Klägers im Zeitraum zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids nicht rechtswidrig geworden.

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Der Kläger war unstreitig im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum (1.1.2021 bis 31.5.2021) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig und mit einem Beitrag in Höhe von insgesamt 33,73 Euro im Rückstand. Im Streit steht allein die Frage, ob die vom Kläger in den Monaten August, September und Oktober 2021 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 52,47 Euro Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids vom 2. August 2021 haben. Dies ist nicht der Fall.

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a. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Anfechtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, ausschlaggebend ist jedoch das materielle Recht (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine allgemeine ausdrückliche materielle Regelung, die den maßgeblichen Zeitpunkt festlegt, besteht nicht. Dieser erschließt sich vielmehr aus dem gesamten Normprogramm der Sachregelung, wobei nicht nur der Wortlaut der einschlägigen normativen Regelung – hier des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 (GVBl 2011 S. 258, 404; 2012 S. 18, BayRS 02-28-S) i.d.F. des Vertrags vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl S. 450; 2021 S. 14) – entscheidend ist, sondern auch ihr zu ermittelnder Sinn und Zweck sowie der teleologisch-systematische Zusammenhang des Normgefüges (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 96).

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Dies zugrunde gelegt kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind daher Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 10 m.w.N.). Damit kommt es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem jeweiligen Monat an, für welchen der Beitrag verlangt wird. Das ist hier der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021.

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Hinsichtlich der Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld durch gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids an. Die Rundfunkbeitragsschuld für den jeweiligen Veranlagungszeitraum entsteht nicht erst durch Geltendmachung oder Festsetzung, sondern kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KfZ (§ 7 Abs. 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Die Vorschrift regelt eine Zahlungsmodalität zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung, lässt aber den Grundsatz unberührt, dass die materiellen Voraussetzungen – wie hier das Innehaben einer Wohnung – im jeweiligen Bezugsmonat gegeben sein müssen (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 6 C 6.09 – juris Rn. 13). Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es ihrer Festsetzung durch einen Verwaltungsakt durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Der Erlass des Festsetzungsbescheids ist keine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, sondern Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Lent in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1.8.2024, § 2 RBStV Rn. 13).

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b. Die Beitragsfestsetzung bildet demnach den Rechtsgrund für die Leistung des Rundfunkbeitrags, der nicht mit der Erfüllung des Beitragsanspruchs entfällt (vgl. zur Festsetzung von Wasserbenutzungsgebühren BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 43.81 – juris Rn. 18). Zahlungen nach Erlass des Festsetzungsbescheids, die gemäß § 13 Rundfunkbeitragssatzung mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, führen zwar dazu, dass die im Bescheid mit der Festsetzung des rückständigen Beitrags ergangene und (mangels Verwaltungsaktqualität) nicht selbständig anfechtbare Zahlungsaufforderung ex nunc erlischt und können damit der Vollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid entgegengehalten werden, berühren jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und führen auch nicht zum Wegfall der Säumigkeit des Rundfunkbeitragsschuldners. Zwar hat der Beklagte Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 10). Die Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids stellt jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RBStV – anders als eine in diesem Zeitraum für den Bezugsmonat erteilte Befreiung – keine Änderung der Sachlage dar. Ein dem Beitragsschuldner gegenüber bekanntgegebener und auch ansonsten wirksamer Festsetzungsbescheid behält vielmehr auch nach Erfüllung des Beitragsanspruchs weiterhin seine Funktion und bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen sowohl des rückständigen Rundfunkbeitrags als auch des Säumniszuschlags und ist zudem Titel für die Vollstreckung des Säumniszuschlags, falls lediglich der geschuldete Rundfunkbeitrag und nicht auch der Säumniszuschlag beglichen wird.

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Auch aus der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Festsetzungsbescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschließt sich, dass Zahlungen nach Erlass des Festsetzungsbescheids grundsätzlich schon nicht im Widerspruchsverfahren und erst Recht nicht im Anfechtungsprozess Beachtung finden, zumal wenn – wie hier – trotz Zahlung Widerspruch eingelegt und Klage erhoben wurden. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Abgabenpflichtige in Vorleistung gehen und sich im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen. Die Zahlung erfolgt somit – losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids – zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen.

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2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids durch die Zahlungen des Klägers nach Erlass des Festsetzungsbescheids auch nicht erledigt hat.

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Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung, wobei sich der Eintritt des Wegfalls objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht etwa vom Klägerinteresse her beurteilt. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Demnach erledigt sich ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nicht mit der freiwillig oder unfreiwillig erfolgten Zahlung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 100, 107). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein angefochtener Bescheid neben der Festsetzung der Abgabe zusätzlich eine als selbständige Regelung zu wertende Zahlungsaufforderung enthält, die als Verwaltungsakt angefochten werden kann. In diesem Fall ist im Anfechtungsprozess die Zahlung beachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 43.81 – juris Rn. 19). Dagegen beinhaltet jedoch der Festsetzungsbescheid keine selbständig anfechtbare Zahlungsaufforderung und entfaltet weiterhin eine den Kläger belastende, weil sein wirtschaftliches Vermögen betreffende Rechtswirkung.

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Im Übrigen könnte eine Erledigung des Festsetzungsbescheids weder zum Erfolg des Widerspruchsverfahrens noch zur Stattgabe der Anfechtungsklage und Aufhebung des Festsetzungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids führen, sondern zur Einstellung des Widerspruchs- oder des Klageverfahrens bzw. der Abweisung der Klage als unzulässig mangels Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses.

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Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.