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VGH·6 ZB 25.746·24.04.2025

Keine inhaltliche Überprüfung bei Anhörungsrüge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihr Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wurde. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil nicht dargelegt ist, welche konkrete Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §119/122 VwGO wird als unbegründet abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten; die Gebühren richten sich nach Nr. 5400 Anlage 1 GKG.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig verworfen; Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge dient nicht der Überspielung der Rechtskraft und ermöglicht keine neue inhaltliche Überprüfung der Sache.

2

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn nicht konkret und substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3

Gerichte sind nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn erhebliche zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte übergangen wurden.

4

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§119 Abs.1 VwGO) setzt das Vorliegen einer Unrichtigkeit oder Unklarheit im Beschlusstext voraus; auslassungen sind nur zu ergänzen, wenn sie entscheidungserheblich sind.

5

Die Gebühren für eine Anhörungsrüge ergeben sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, sodass keine gesonderte Streitwertfestsetzung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2§ GG Art. 103 Abs. 1§ Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2025-03-27, – 6 ZB 25.381

Leitsatz

Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz; entsprechend bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2025 – 6 ZB 25.381 – wird verworfen.

II. Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2025 – 6 ZB 25.381 – wird abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil entgegen den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt wird.

2

Die Klägerin wendet sich lediglich im Gewand einer Anhörungsrüge gegen die ihrer Meinung nach fehlerhaften Verfahrensweisen und Rechtsauffassungen des Senats auf dem Weg zum und im Beschluss vom 27. März 2025 – 6 ZB 25.381 –, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Die Anhörungsrüge ist indes kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.

3

Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dafür zeigt die Klägerin nichts Substantiiertes auf. Sie wiederholt, erläutert und vertieft lediglich ihr Vorbringen im Zulassungsantrag, das der Senat ihrer Meinung nach nur unvollständig gewürdigt hat, weshalb eine Überraschungsentscheidung vorliege.

4

2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 27. März 2025 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinn des § 119 Abs. 1 VwGO. Die Rüge der Klägerin, ihr Vortrag hinsichtlich des vollständigen Ausblendens ihrer Rechtsargumente im angefochtenen Urteil sowie die konkret mitgeteilten und dargelegten zeitlichen und sachlichen Zusammenhänge zwischen den Gerichtsverfahren am Verwaltungsgericht München und am Richterdienstgericht des Bundes seien in den Beschlussgründen nicht erwähnt worden, rechtfertigt keine Ergänzung der Beschlussgründe. Die beanstandeten Auslassungen des Sach- und Streitstandes sind – soweit sie überhaupt vorliegen – nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig sind die Beschlussgründe um einen Hinweis zu Anträgen auf Akteneinsicht zu ergänzen oder zu korrigieren. Das vom Senat zitierte Vorbringen der Klägerin findet sich auf Seite 9 (unter „c. Verletzung rechtlichen Gehörs“) ihres Schriftsatzes vom 7. Juli 2023 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

5

Diese Entscheidung treffen Vorsitzender Richter S. und Richterin Dr. E. wegen § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO alleine. Richterin G., die an dem Beschluss vom 27. März 2025 noch mitgewirkt hatte, ist wegen eines längeren Urlaubs verhindert.

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).