Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27.3.2025, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, sowie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung. Der VGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil die behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert dargetan ist. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird abgelehnt, da die angeblichen Fehler nicht entscheidungserheblich sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO dient nicht der Umgehung der Rechtskraft und rechtfertigt keine erneute materielle Überprüfung der Sache.
Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn substantiiert dargetan wird, in welcher konkreten Weise das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (§ 152a Abs. 2 S. 6 VwGO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn das Gericht erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; bloße Wiederholung oder Vertiefung bereits vorgebrachten Vortrags reicht nicht aus.
Eine Tatbestandsberichtigung oder -ergänzung nach §§ 119, 122 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die beanstandeten Tatsachen für die Entscheidung entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2025-03-27, – 6 ZB 25.380
VG München, Urt, vom 2023-12-14, – M 30 K 23.1657
Leitsatz
Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2025 – 6 ZB 25.380 – und der Antrag auf Tatbestandsberichtigung werden verworfen.
II. Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2025 – 6 ZB 25.380 – wird abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil entgegen den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht in der gebotenen Weise dargelegt wird.
Die Klägerin wendet sich lediglich im Gewand einer Anhörungsrüge gegen die ihrer Meinung nach fehlerhaften Verfahrensweisen und Rechtsauffassungen des Senats auf dem Weg zum und im Beschluss vom 27. März 2025 – 6 ZB 25.380 –, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Die Anhörungsrüge ist indes kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dafür zeigt die Klägerin nichts Substantiiertes auf. Sie wiederholt, erläutert und vertieft lediglich ihr Vorbringen im Zulassungsantrag, das der Senat ihrer Meinung nach unvollständig, fehlerhaft und in parteiischer Weise wiedergegeben und willkürlich gewürdigt hat.
2. Der (Hilfs-)Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Denn die von der Klägerin als unrichtig angesehenen „Behauptungen“ in Rn. 23, 26, 27 und 28 des Beschlusses vom 27. März 2025 – 6 ZB 25.380 – (S. 56 bis 59 oben der Anhörungsrüge) waren nicht entscheidungserheblich (vgl. Rn. 10 des Beschlusses).
Diese Entscheidung treffen Richterin Dr. E. und Vorsitzender Richter S. wegen § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO alleine. Richterin G., die an dem Beschluss vom 27. März 2025 noch mitgewirkt hatte, ist wegen eines längeren Urlaubs verhindert.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).