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VGH·6 ZB 23.534·22.06.2023

Klage auf Gewährung eines Härteausgleichs für Straßenausbaubeiträge

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Regensburg, mit dem sein Antrag auf Härteausgleich für Straßenausbaubeiträge abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und ob der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 19a KAG nachgekommen ist. Der VGH lehnte die Zulassung ab, weil der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt wurde und der Kläger trotz Fristsetzung keinen ausreichenden Nachweis zur Eigentümerstellung vorlegte. Das Gericht betont, dass bei Fristversäumnis und fehlendem Nachweis nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ein Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt werden darf.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Richtigkeitszweifel und wegen fehlender Mitwirkung nach Art. 19a KAG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die substantiiert darlegte Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten.

2

Bei Verfahren nach § 124a VwGO müssen die Richtigkeitszweifel so dargelegt werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die Berufung werde zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen.

3

Art. 19a Abs. 6 KAG begründet eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers; kommt der Antragsteller trotz Fristsetzung und Belehrung der Mitwirkungspflicht nicht nach, darf der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine Bewilligung widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

4

Eine Kommission ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse des Antragstellers von Amts wegen aufzuklären; der Nachweis der Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 KAG obliegt dem Antragsteller, soweit die Vorschrift dies verlangt.

Relevante Normen
§ BayKAG Art. 19a Abs. 6, Abs. 7§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ Art. 19a Abs. 6 KAG§ Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2023-02-15, – RO 11 K 22.1161

Leitsatz

Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht bei fehlendem Nachweis zur Antragsbefugnis. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2023 – RO 11 K 22.1161 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.268,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil vom 15. Februar 2023 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dass der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Härteausgleichs für Straßenausbaubeiträge aufgrund des Art. 19a Abs. 6 KAG abzulehnen war. Hiernach hat jeder Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen. Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.

4

Wie das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend zutreffend feststellt, hat der Kläger vorliegend im Hinblick auf das betreffende Grundstück Fl.Nr. 2938 gegen diese Mitwirkungsobliegenheit verstoßen. Denn er hat trotz Aufforderung durch den Beklagten innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen hinreichenden Nachweis für die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Grundstück erbracht (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG). Der Antrag durfte folgerichtig ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

5

Der Kläger wendet ein, die Ablehnung der Härtefallkommission mit der Begründung, der Kläger sei nicht antragsbefugt gewesen, sei willkürlich. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Härtefallkommission habe keine Verpflichtung, nach der Eigentümerstellung des Klägers zu forschen, lasse erkennen, dass es sich nicht mit dem tatsächlichen Ablehnungsgrund im Bescheid befasst habe, nämlich der nach Auffassung der Härtefallkommission nicht gegebenen Antragsbefugnis. Das Erstgericht sei in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkungshandlung nach Art. 19a Abs. 6 KAG erfolgt sei; dies sei nicht der Fall gewesen. Art. 19a Abs. 6 KAG betreffe die Ermittlung des Sachverhaltes und nicht die Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 KAG. Tatsächlich sei der Kläger antragsbefugt. Er habe dies im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens nachgewiesen.

6

Dieser Einwand verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Im angefochtenen Bescheid wird ausdrücklich auf die fehlende Mitwirkung entsprechend Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG Bezug genommen, die sich konkret auf den fehlenden Nachweis hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Grundstück und damit auf die fehlende Antragsbefugnis gemäß Art. 19a Abs. 7 KAG bezieht. Auch das Verwaltungsgericht hat ausgehend von Art. 19a Abs. 6 KAG ausgeführt, der Kläger sei der Mitwirkungsaufforderung der Härtefallkommission trotz Fristsetzung und Belehrung über die Folgen einer unentschuldigten Fristversäumung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Er habe insofern gegen die gesetzlich geregelte Mitwirkungsobliegenheit verstoßen, weshalb der Antrag zwingend nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG abzulehnen gewesen sei. Er habe seine Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 Alt.1 KAG nicht hinreichend nachgewiesen (UA S. 6 ff.). Damit sind sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch im angefochtenen Urteil die Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 KAG mit der Sachverhaltsermittlung und den erhöhten Mitwirkungsanforderungen aus Art. 19a Abs. 6 KAG in einen Zusammenhang gestellt. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem tatsächlichen Ablehnungsgrund im Bescheid befasst, ist nicht nachzuvollziehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).