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VGH·6 ZB 23.30007·06.03.2023

Kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Nigeria – erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf ein geltend gemachtes Abschiebungsverbot (§60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK). Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG nicht konkret und substantiiert dargelegt wurde. Pauschale Hinweise zu Lage und Gefahren in Nigeria ohne fallbezogene Anhaltspunkte genügten nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das VG-Urteil wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 AsylG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des §78 Abs.3 AsylG muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage benennen und darlegen, warum sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

2

Tatsachenbezogene Grundsatzrügen setzen die Angabe konkreter Anhaltspunkte voraus, die nahelegen, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufgrund gegensätzlicher Auskünfte oder abweichender Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.

3

Pauschale oder allgemeine Lagebeschreibungen eines Staates rechtfertigen ohne substantiierte, fallbezogene Indizien nicht die Annahme der für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK erforderlichen Gefahrendichte.

4

Die bloße Rüge, das Gericht habe sich mit Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt, die allenfalls Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen, begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

Relevante Normen
§ VwGO § 78 Abs. 3 Nr. 1§ EMRK Art. 3§ AufentG § 60 Abs. 5§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-11-18, – M 25 K 19.31701

Leitsatz

Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2022 – M 25 K 19.31701 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

2

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.

3

Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 12.6.2018 – 6 ZB 18.31347 – Rn. 3; B.v. 10.1.2018 – 6 ZB 18.30037 – Rn. 4; OVG NW, B.v. 23.2.2017 – 4 A 685/14.A – juris Rn. 5).

4

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Sie wirft als grundsätzlich bedeutsam die (Tatsachen-)Frage auf, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“. Abgesehen davon, dass diese Frage schon ihrer Formulierung nach („kann“) nicht entscheidungserheblich ist und sich zudem nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten ließe, werden für ihre Klärungsbedürftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt.

5

Der Zulassungsantrag verweist vor allem auf ethnische und religiöse Konflikte, gewaltsame Zusammenstöße zwischen Nomaden und Farmern sowie tödliche Angriffe der Gruppe „Boko Haram“ und verschiedener militanter Gruppen auf Zivilpersonen, Entführungen, bewaffnete Konflikte, Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit, eine unzureichende medizinische Versorgung und erneute politische und wirtschaftliche Krisen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit aber nicht dargetan. Diese Hinweise geben mit Blick auf die Größe und Einwohnerzahl Nigerias (mit über 200 Millionen Einwohnern) keinen Anlass für die Annahme, dass entgegen der auf die aktuelle Erkenntnislage gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts die für die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK notwendige Gefahrendichte (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167) erreicht sein könnte. Hierzu legt die Zulassungsschrift nichts Substantiiertes dar. Soweit sie rügt, das Gericht habe sich mit den Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt, macht sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).