Keine Berufungszulassung wegen des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigerias
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München mit der Rüge, die humanitäre Lage in Nigeria rechtfertige ein Abschiebungsverbot. Der VGH lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsschrift die Anforderungen des §78 AsylG nicht erfüllt und keine konkreten Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Klärungsbedarf oder eine anders zu würdigende Tatsachenlage darlegt. Pauschale Hinweise auf Konflikte in Nigeria genügen nicht zur Annahme der für ein Abschiebungsverbot erforderlichen Gefahrendichte.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das VG-Urteil abgewiesen mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und konkreter Anhaltspunkte
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren entscheidungserhebliche Bedeutung darlegt und die über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit begründet.
Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen — etwa gegenüberliegenden Auskünften oder abweichender Rechtsprechung — einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.
Pauschale Verweise auf humanitäre Missstände, ethnische oder religiöse Konflikte eines Herkunftslands begründen für sich genommen nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; insbesondere bei großen Staaten ist die für ein Abschiebungsverbot erforderliche Gefahrendichte substantiiert darzulegen.
Die Rüge, das Gericht habe sich mit Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt, die im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung ausdrückt, begründet keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-11-11, – M 32 K 20.30182
Leitsatz
Eine auf tatsächliche Verhältnisse iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (OVG Münster BeckRS 2017, 103279). (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
Hinweise auf ethnische und religiöse Konflikte, gewaltsame Zusammenstöße verschiedener Gruppen, tödliche Angriffe der Gruppe "Boko Haram", Entführungen, bewaffnete Konflikte, Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit, eine unzureichende medizinische Versorgung und politische und wirtschaftliche Krisen geben mit Blick auf die Größe und Einwohnerzahl Nigerias keinen Anlass zu der Annahme, dass entgegen der aktuellen Erkenntnislage die für die Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK notwendige Gefahrendichte erreicht sein könnte. (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2022 – M 32 K 20.30182 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 12.6.2018 – 6 ZB 18.31347 – Rn. 3; B.v. 10.1.2018 – 6 ZB 18.30037 – Rn. 4; OVG NW, B.v. 23.2.2017 – 4 A 685/14.A – juris Rn. 5).
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Sie wirft als grundsätzlich bedeutsam die (Tatsachen-)Frage auf, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“. Abgesehen davon, dass diese Frage schon ihrer Formulierung nach („kann“) nicht entscheidungserheblich ist und sich zudem nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten ließe, werden für ihre Klärungsbedürftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt.
Der Zulassungsantrag verweist vor allem auf ethnische und religiöse Konflikte, gewaltsame Zusammenstöße zwischen Nomaden und Farmern sowie tödliche Angriffe der Gruppe „Boko Haram“ und verschiedener militanter Gruppen auf Zivilpersonen, Entführungen, bewaffnete Konflikte, Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit, eine unzureichende medizinische Versorgung und erneute politische und wirtschaftliche Krisen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit aber nicht dargetan. Diese Hinweise geben mit Blick auf die Größe und Einwohnerzahl Nigerias (mit über 200 Millionen Einwohnern) keinen Anlass für die Annahme, dass entgegen der auf die aktuelle Erkenntnislage gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts die für die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK notwendige Gefahrendichte (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167) erreicht sein könnte. Hierzu legt die Zulassungsschrift nichts Substantiiertes dar. Soweit sie rügt, das Gericht habe sich mit den Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt, macht sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).