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VGH·6 ZB 23.1746·23.10.2023

Vertretungszwang für Antrag auf Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger hatten persönlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO gestellt. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, weil er nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter eingereicht wurde und die Monatsfrist abgelaufen war. Auf Hinweise des Gerichts reagierten die Kläger nicht. Der Antrag wird verworfen; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung durch postulationsfähigen Bevollmächtigten und Fristablaufs

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO muss innerhalb der dort bestimmten Monatsfrist und in der gesetzlich geforderten Form gestellt werden; nach Ablauf der Monatsfrist ist ein den Anforderungen entsprechender Antrag nicht mehr zulässig.

2

Für den Antrag besteht Vertretungszwang; er ist durch einen Rechtsanwalt oder sonst postulationsfähigen Bevollmächtigten einzureichen, eine persönliche Antragstellung der Partei macht den Antrag unzulässig.

3

Ein Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Vertretungszwang entbindet die Partei nicht von der Pflicht zur rechtsmittelfähigen Vertretung; unterbleibt die Reaktion und ist die Frist verstrichen, bleibt der Antrag unzulässig.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 1§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG

Vorinstanzen

VG Würzburg, GeB, vom 2023-08-17, – W 2 K 22.696

Leitsatz

Ist die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO abgelaufen, kann ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mehr gestellt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. August 2023 – W 2 K 22.696 – wird verworfen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.348,41 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel, das die Kläger persönlich gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegt haben und das nur als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden kann (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 VwGO), ist unzulässig.

2

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 17. September 2023 entgegen den gesetzlichen Anforderungen, über die das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß belehrt hat, von den Klägern persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt (oder einen sonstigen postulationsfähigen Bevollmächtigten) gestellt. Auf den mit Schreiben vom 22. September 2023 erneut erteilten Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Vertretungszwang haben die Kläger nicht reagiert. Ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde ist der Gerichtsbescheid den Klägern jeweils am 23. August 2023 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief daher am Montag, 25. September 2023, 24 Uhr ab. Ein den Anforderungen entsprechender Antrag kann somit nicht mehr gestellt werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).