Verzinsung einer bestandskräftigen Rückforderung von Betriebsprämie und Ausgleichszulage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zulassung seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage zur Verzinsung einer bestandskräftigen Rückforderung von Betriebsprämie und Ausgleichszulage. Streitgegenstand ist, ob die Betriebsübergabe an den Sohn die persönliche Schuldnerstellung und Zinsverpflichtung berührt und ob wegen Verfahrensdauer ein Erlass in Betracht kommt. Der Senat lehnte die Zulassung mangels Zulassungsgründe ab und bestätigte, dass die persönliche Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht durch die Betriebsübergabe nicht entfällt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zulasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsstellung als persönlicher Schuldner für auflaufende Zinsen wird durch die Übergabe des Betriebs an Dritte nicht berührt.
Ist eine natürliche Person Adressat des Förderbescheids und Empfänger der Zahlungen, bleibt sie persönlich zur Rückforderung und Verzinsung verpflichtet, auch nach Betriebsübergang.
Ein Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen setzt eine gesetzliche oder unionsrechtliche Grundlage voraus; eine bloße lange Verfahrensdauer begründet keinen Anspruch auf Zinsnachlass, wenn die einschlägigen Vorschriften keinen Erlass vorsehen.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; bloße Einwendungen ohne schlüssige Angriffe genügen nicht.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2023-05-22, – AN 14 K 22.1251
Leitsatz
Die Rechtsstellung als persönlicher Schuldner der auflaufenden Zinsen wird durch die Betriebsübergabe nicht berührt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Mai 2023 – AN 14 K 22.1251 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.288,69 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassungsgründe, die von dem Kläger innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemacht worden sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
Die Beteiligten streiten über die Verzinsung einer bestandskräftigen Rückforderung von Betriebsprämie und Ausgleichszulage. Der Kläger war mit Bescheid vom 16. Juli 2012 unter Zurücknahme des Bewilligungsbescheids vom 21. November 2011 aufgefordert worden, die zu viel ausbezahlten Direktzahlungen 2011 in Höhe von 15.715,15 € zuzüglich Zinsen zu erstatten; dabei wurden die Zinsen bei einer Rückzahlung bis zum 20. August 2012 auf 71,52 € beziffert. Nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage mit – rechtskräftigem – Urteil vom 11. August 2020 abgewiesen hatte, beglich der Kläger am 12. April 2021 den Erstattungsbetrag nebst Kosten und den bis 20. August 2012 angefallenen Zinsen (insgesamt 15.865,32 €). Mit Zinsbescheid vom 8. November 2021 setzte die Behörde die Zinsen auf den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 21. August 2012 bis 12. April 2021 auf 5.798,58 € fest. Mit seiner Klage wendet der Kläger ein, er habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb, für den die Fördermittel ausgezahlt worden seien, im Jahr 2017 an seinen Sohn verpachtet, auf den auch die Betriebsnummer übergegangen sei. Außerdem müsse zu seinen Gunsten die sehr lange Laufzeit von Widerspruchs- und Klageverfahren berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände begründen keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Sohn die Stellung des Klägers als Schuldner nicht entfallen lässt. Entgegen der Sichtweise des Zulassungsantrags war der Kläger als natürliche Person – nicht der landwirtschaftliche Betrieb – Adressat des Förderbescheids und Empfänger der Direktzahlungen (vgl. Art. 2 Buchst. a. VO (EG) Nr. 73/2009 zur Begriffsdefinition des „Betriebsinhabers“). Demensprechend ist er selbst (bestandskräftig) zu Rückzahlung und Verzinsung verpflichtet worden. Diese Rechtsstellung als persönlicher Schuldner der auflaufenden Zinsen wurde durch die Betriebsübergabe nicht berührt. Eine Rechtsnachfolge ist insoweit nicht eingetreten.
Soweit der Zulassungsantrag dem Verwaltungsgericht entgegenhält, es sei falsch, „dass dem Kläger allein die lange Verfahrensdauer und damit die Folgen für die hohe Zinslast zugemutet werden sollen“, verfehlt er die entscheidungstragenden Erwägungen im angegriffenen Urteil. Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig von den jeweiligen Verursachungsbeiträgen für die Verfahrensdauer „letztendlich“ darauf abgestellt, dass weder § 14 MOG noch die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften einen Erlass aus Billigkeitsgründen vorsehen. Dazu verhält sich das Rechtsmittel nicht.
2. Die Berufung ist nicht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit entscheidungserheblich, ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, „ob der Kläger als Übergeber des landwirtschaftlichen Betriebs ab dem Jahr 2017 noch in irgendeiner rechtlichen Verbindung zur Landwirtschaftsverwaltung stand“, ist auch bei sinngemäßer Reduktion auf das Verzinsungsproblem nicht allgemein, d.h. mit einer den Einzelfall übergreifenden Bedeutung, klärungsfähig und klärungsbedürftig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).