Kostenentscheidung nach Erledigung eines Eilverfahrens in einem Konkurrentenstreit durch Beförderung des Beigeladenen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erklärte das Verfahren für erledigt; die Antragsgegnerin widersprach der Erledigungserklärung nicht fristgerecht. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte die erstinstanzlichen Beschlussnummern für unwirksam. Das Gericht auferlegte der Antragsgegnerin die Kosten in beiden Rechtszügen, weil diese die Erledigung durch Beförderung des Beigeladenen vorsätzlich herbeigeführt hatte.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Antragsgegnerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei den Rechtsstreit für erledigt und widerspricht die Gegenpartei trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht fristgemäß, ist das Verfahren einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; regelmäßig sind demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder die Erledigung aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat.
Führt der Dienstherr während eines noch anhängigen Beschwerdeverfahrens eine zum Streitgegenstand gehörende Maßnahme (z. B. Beförderung des beigeladenen Beschäftigten) aufgrund eines ihm günstigen erstinstanzlichen Beschlusses durch, begründet dies die Annahme, dass die Erledigung willentlich herbeigeführt wurde und rechtfertigt die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Dienstherrn.
Wird ein erstinstanzlicher Beschluss durch Erledigung wirkungslos, sind dessen Regelungsinhalte nach den Vorschriften über die Erledigung und die analoge Anwendung von Vorschriften der ZPO unwirksam geworden.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-03-18, – M 21a E 24.7249
Leitsatz
Befördert der Dienstherr während eines laufenden Beschwerdeverfahrens in einem Konkurrentenstreit den Beigeladenen nach einem für ihn günstigen Beschluss erster Instanz, führt er damit die Erledigung des Verfahrens willentlich herbei und hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2025 ist in den Nr. I. und II. wirkungslos geworden.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.185,64 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. Juni 2025 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes, mit welcher er auf die Rechtsfolgen des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO hingewiesen worden ist, widersprochen. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2025 unwirksam geworden sind (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BayVGH, B.v. 5.12.2007 – 23 N 07.3168 – juris Rn. 2). Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die mit Schriftsatz vom 28. April 2025 mitgeteilt hatte, die noch ausstehende Beförderung (des Beigeladenen) am 20. März 2025 vollzogen zu haben. Somit hatte sie die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt. Der Dienstherr darf einen ihm günstigen Beschluss erster Instanz nicht zum Anlass nehmen, den von ihm ausgewählten Beigeladenen zu befördern. Er ist vielmehr gehalten, den Ausgang eines (möglichen) Beschwerdeverfahrens und eines (möglichen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens abzuwarten (BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 A 5.18 – juris Rn. 33 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2021 – 4 S 28/21 – juris Rn. 6).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1. S. 2 bis 4 GKG und entspricht der nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).