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VGH·6 CE 22.1250·30.05.2022

Einlegung der Beschwerde durch Prozessbevollmächtigten ohne Rücksprache mit dem Mandanten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte legte fristwahrend Beschwerde ein, die später zurückgenommen wurde. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Kosten. Eine beantragte Kostenbefreiung nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG lehnte das Gericht ab, weil der Prozessbevollmächtigte trotz kurzer Frist hätte beim Mandanten nachfragen müssen. Das Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Mandanten zugerechnet.

Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; Verfahren eingestellt und Kosten dem Antragsteller auferlegt; Antrag auf Kostenbefreiung nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels führt zum Verlust des Rechtsmittels und bewirkt die Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Befreiung von der Kostenerhebung kommt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, in Betracht.

3

Eine unverschuldete Unkenntnis i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte zur Fristwahrung ohne Rückfrage beim Mandanten Beschwerde einlegt.

4

Der Prozessbevollmächtigte ist auch bei kurzer Rechtsmittelfrist verpflichtet, im Zweifel den Mandanten zu befragen; ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen.

Relevante Normen
§ GKG § 21 Abs. 1 S. 3§ VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2§ 21 Abs. 1 S. 3 GKG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2022-05-05, – B 5 E 22.342

Leitsatz

Auch wenn die Frist für die Einlegung der Beschwerde nur zwei Wochen beträgt, befreit dies den Prozessbevollmächtigten nicht davon, sich im Zweifelsfalle bei seinem Mandanten zu erkundigen, ob dieses Rechtsmittel ergriffen werden soll. Wenn er ohne diese Rückfrage – zur Fristwahrung – Beschwerde einlegt, weil der Mandant nicht rechtzeitig von sich aus mitgeteilt hat, dass er dies nicht will, liegt daher keine unverschuldete Unkenntnis iSd § 21 Abs. 1 S. 3 GKG vor. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.922,02 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022, beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, die am 19. Mai 2022 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Mai 2022 zurückgenommen. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 126 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend). Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenpflicht des Beschwerdeführers folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers beantragte Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt nicht in Betracht.

3

Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Von einer in diesem Sinne unverschuldeten Unkenntnis der Sachlage kann hier nicht gesprochen werden. Auch wenn die Frist für die Einlegung der Beschwerde nur zwei Wochen beträgt, befreit dies den Prozessbevollmächtigten nicht davon, sich im Zweifelsfalle bei seinem Mandanten zu erkundigen, ob dieses Rechtsmittel ergriffen werden soll. Wenn er ohne diese Rückfrage - zur Fristwahrung - Beschwerde einlegt, weil der Mandant nicht rechtzeitig von sich aus mitgeteilt hat, dass er dies nicht will, liegt daher keine unverschuldete Unkenntnis i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor. Vielmehr muss der Bevollmächtigte stets damit rechnen, dass ein Mandant ein Verfahren nicht fortsetzen möchte. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer im Übrigen zurechnen lassen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).