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VGH·6 C 25.832·30.04.2025

Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beschwerte sich gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach einer Untätigkeitsklage. Das VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil isolierte Kostenentscheidungen nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist neben der Anhörungsrüge (§152a VwGO) nicht gegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des VG Augsburg als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Isolierte Kostenentscheidungen sind gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar; ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit steht neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) prozessrechtlich nicht zur Verfügung.

3

Bei Anwendung von § 161 VwGO ist zu berücksichtigen, ob für die erhobene Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht; fehlt dieses, kann die Kostenlast der klagenden Partei zugewiesen werden.

4

Die Zuweisung der Kosten im Verwaltungsgerichtsverfahren richtet sich nach den Maßgaben des § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 75, § 152a, § 158, § 161§ 152a VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 161 Abs. 3 VwGO§ 75 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2025-04-07, – Au 2 K 24.1708

Leitsatz

Für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit bleibt – neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) – prozessrechtlich kein Raum. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. April 2025 – Au 2 K 24.1708 – wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2

Mit ihr wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihm nach Erledigung seiner auf Erlass eines Widerspruchbescheids gerichteten „Untätigkeitsklage“ in der Hauptsache auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt hat. Eine solche isolierte Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen hat. Dieser Rechtsmittelausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVGH, B.v. 2.1.2024 – 11 C 23.2333 – juris Rn. 4 m.w.N.).

3

Für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wie sie der Kläger offenbar anstrebt, bleibt – neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) – prozessrechtlich ebenfalls kein Raum. Im Übrigen ist für einen solchen Fehler nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat mit plausiblen Gründen ausgeführt, dass die besondere Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet und im Rahmen des maßgeblichen § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist, dass für die erhobene Klage gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der Widerspruchsbehörde auf (bloße) Verbescheidung des Widerspruchs von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Denn bei Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nach einem Anfechtungswiderspruch ist die Klage nach § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) grundsätzlich gegen die Ausgangsbehörde zu richten mit dem Ziel, den angefochtenen Ausgangsbescheid aufzuheben (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 4).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.