Keine außerordentliche Beschwerde neben Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Zentral war, ob neben der gesetzlich vorgesehenen Anhörungsrüge (§152a VwGO) eine außerordentliche Beschwerde zulässig ist. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil isolierte Kostenentscheidungen nach §158 Abs.2 VwGO unanfechtbar sind und für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Beschwerde neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§152a VwGO) ist prozessrechtlich nicht statthaft.
Isolierte Kostenentscheidungen sind gemäß §158 Abs.2 VwGO unanfechtbar; gegen reine Kostenanordnungen steht kein weitergehendes Rechtsmittel zu.
Bei einer Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist grundsätzlich die Ausgangsbehörde als Beklagte anzusehen; fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis gegenüber dem Rechtsträger, findet die besondere Kostenregelung des §161 Abs.3 VwGO keine Anwendung.
Die Verteilung der Verfahrenskosten nach Abschluss des Hauptverfahrens richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und begründet die Kostenlastentscheidung.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2025-04-07, – Au 2 K 24.1727
Leitsatz
Für eine außerordentliche Beschwerde bleibt neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) prozessrechtlich ebenfalls kein Raum. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. April 2025 – Au 2 K 24.1727 – wird verworfen
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Mit ihr wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihm nach Erledigung seiner auf Erlass eines Widerspruchbescheids gerichteten „Untätigkeitsklage“ in der Hauptsache auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt hat. Eine solche isolierte Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen hat. Dieser Rechtsmittelausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVGH, B.v. 2.1.2024 – 11 C 23.2333 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wie sie der Kläger offenbar anstrebt, bleibt – neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) – prozessrechtlich ebenfalls kein Raum. Im Übrigen ist für einen solchen Fehler nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat mit plausiblen Gründen ausgeführt, dass die besondere Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet und im Rahmen des maßgeblichen § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist, dass für die erhobene Klage gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der Widerspruchsbehörde auf (bloße) Verbescheidung des Widerspruchs von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Denn bei Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nach einem Anfechtungswiderspruch ist die Klage nach § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) grundsätzlich gegen die Ausgangsbehörde zu richten mit dem Ziel, den angefochtenen Ausgangsbescheid aufzuheben (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.