Einstellung des Verfahrens nach Beschwerderücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision während des Abhilfeverfahrens zurückgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein. Er entschied über die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO und setzte den Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Kläger trägt Kosten; Streitwert für Zulassungsverfahren 5.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurücknimmt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens ist vom Gericht eine Kostenentscheidung zu treffen; die Anordnung der Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist vom Gericht nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47, 52 Abs. 2 GKG, festzusetzen.
Beschlüsse über die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens sind unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
VGH München, Urt, vom 2023-06-29, – 6 BV 22.712
VG Bayreuth, Urt, vom 2019-04-23, – B 5 K 17.755
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil vom 29. Juni 2023 mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 – noch während des Abhilfeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – zurückgenommen hat.
Die entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).