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VGH·6 B 24.175·13.01.2025

Verwaltungsgerichte, Streitwert, Vorverfahren, Kosten des Verfahrens, VGH München, mündlich Verhandlung, Bevollmächtigter, Zuziehung, Beschlüsse, Rechtszug, Vorsitzender, Tenor, Urteil, Euro, Schließt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der VGH stellte das Verfahren ein; das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2023 wurde dadurch gegenstandslos. Das Gericht ordnete an, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hielt der VGH für notwendig. Der Streitwert wurde auf 7.570,58 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt; vorinstanzliches Urteil gegenstandslos; Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Streitgegenstand weggefallen ist und eine Entscheidung über die Sache nicht mehr erforderlich ist.

2

Ein vorinstanzliches Urteil wird gegenstandslos, wenn die zugrunde liegenden Anspruchsgrundlagen oder der Streitgegenstand entfallen sind.

3

Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens die Kostenentscheidung treffen und die Kosten in beiden Rechtszügen einer Partei auferlegen.

4

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist als notwendig anzuerkennen, wenn dessen Mitwirkung zur sachgerechten Rechtsverfolgung oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich war.

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2023-09-27, – RO 11 K 22.681

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. September 2023 – RO 11 K 22.681- ist gegenstandslos geworden.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.570,58 Euro.

Nachdem niemand mehr das Wort wünscht, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung um 11:15 Uhr.