Einstellung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der VGH stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG München für wirkungslos. Die Entscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 3 VwGO analog sowie §§ 173 VwGO/269 Abs. 3 ZPO analog. Nach § 161 Abs. 2 VwGO trägt die Beklagte die Verfahrenskosten, da sie durch Abänderung des Bescheids das erledigende Ereignis herbeiführte.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Urteil des VG München für wirkungslos erklärt; Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären; hierfür kann § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend angewendet werden.
Ein in der Vorinstanz ergangenes Urteil ist für wirkungslos zu erklären, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO analog).
Die Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO: Nach billigem Ermessen sind regelmäßig die Kosten der Partei aufzuerlegen, die das erledigende Ereignis verursacht hat.
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Vorinstanzurteils ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2019-02-19, – M 32 K 17.42460
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 2019 – M 32 K 17.42460 – ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das Verfahren ist einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog), weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese hat das erledigende Ereignis dadurch herbeigeführt, dass sie den angefochtenen Bescheid abgeändert, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und diesen damit klaglos gestellt hat. Dieses Nachgeben beruhte bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage allein auf der geänderten Rechtsauffassung der Beklagten (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, RdNr. 18 zu § 161 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).