Berufung, Vertretungszwang, Gerichtsbescheid, Zulassungsantrag, Zulassung, Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Protokoll, Monatsfrist, versehen, GKG, Person, Rechtsantragstelle, Satz, Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte bei der Rechtsantragstelle einen Antrag auf "Berufung" gegen einen Gerichtsbescheid, der als Zulassungsantrag auszulegen wäre. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Monatsfrist des §124a Abs.4 VwGO verpasst und der Antrag nicht von vertretungsbefugter Person nach §67 Abs.4 VwGO gestellt wurde. Die Wiedereinsetzung wurde mangels glaubhafter Unverschuldetheit versagt; PKH/Beiordnung wurden wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwertfestsetzung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124a Abs.4 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist gestellt wird.
Der Vertretungszwang nach §67 Abs.4 VwGO gilt bereits für den beim Verwaltungsgericht nach §124a Abs.4 VwGO zu stellenden Zulassungsantrag; ein schriftlich nicht vertretener Antrag ist daher unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein; pauschale Angaben zur "Verhinderung" genügen nicht.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist nach §166 VwGO i.V.m. §§114,121 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend aussichtslos ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und die Streitwertfestsetzung nach §47 Abs.1 Satz1 i.V.m. §52 Abs.3 GKG.
Vorinstanzen
VG München, GeB, vom 2025-06-11, – M 30 K 24.4425
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2025 – M 30 K 24.4425 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 907 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der am 3. September 2025 bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts zu Protokoll erklärte Antrag auf „Berufung“ gegen den dem Kläger am 18. Juni 2025 zugestellten Gerichtsbescheid ist, auch wenn man ihn als Antrag auf Zulassung der Berufung auslegt, unzulässig, da er weder innerhalb der nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hierfür eröffneten Monatsfrist noch durch eine nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO hierzu befugte Person gestellt wurde. Der Vertretungszwang gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für den nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellenden Zulassungsantrag, worauf der Kläger auch in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, mit der die Entscheidung versehen war, hingewiesen wurde.
Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zur Begründung seines Antrags hat er lediglich auf eine nicht näher ausgeführte „Verhinderung“ verwiesen. Soweit die Erklärung des Klägers zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts wegen des Verweises auf seine persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse auch als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu verstehen sein sollte, ist dieser Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).