Themis
Anmelden
VGH·5 ZB 25.1688·04.03.2026

Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse trotz Erfüllung des Hauptanspruchs wegen befürchteter negativer Kostenentscheidung bei Abgabe einer Erledigungserklärung

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Einbürgerung und Feststellung, diese sei zulässig und begründet gewesen. Das VG hatte die Klage wegen Erledigung durch tatsächliche Einbürgerung und wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses abgewiesen. Der VGH lehnt die Zulassung mangels darlegbarer Erfolgsaussichten ab und begründet, dass ein nur auf Korrektur einer Kostenentscheidung gerichtetes Interesse nicht schützt. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verpflichtungsklagen kommt es für das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses auf die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; ist der begehrte Verwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt erteilt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis.

2

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nur vor, wenn die Feststellung die rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Position des Klägers zu verbessern geeignet ist; das bloße Ziel, eine aus Sicht des Klägers falsche nachträgliche Kostenentscheidung zu korrigieren, begründet kein berechtigtes Interesse.

3

Die Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO, die eine zwingende Kostenlast der Behörde vorsieht, ist ausgeschlossen, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorlag und die Klagepartei diesen kannte oder kennen musste; Zwischennachrichten über voraussichtliche Bearbeitungszeiten sind insoweit erhebliche Umstände.

4

Die Überprüfung von Kostenentscheidungen ist nach § 158 VwGO nur insoweit möglich, als auch die Sachentscheidung angegriffen wird; eine Fortsetzungsfeststellungsklage darf nicht dazu dienen, die gesetzlich beschränkte Kontrolle der Kostenentscheidung zu umgehen.

Relevante Normen
§ VwGO § 43 Abs. 2§ VwGO § 158§ 161 Abs. 2 VwGO§ 161 Abs. 3 VwGO§ 75 Satz 3 VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2025-06-23, – M 27 K 24.6098

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2025 – M 27 K 24.6098 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrte mit seiner am 7. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage seine Einbürgerung durch die Beklagte, die am 25. April 2025 erfolgte. Beantragt wurde in der Klageschrift zunächst, die Beklagte zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 28. Mai 2024 positiv zu verbescheiden, hilfsweise, die Beklagte auf Verbescheidung zu verpflichten.

2

In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 stellte der Kläger ausweislich des Protokolls (VG-Akte S. 127 ff.) „neben dem Antrag aus dem Schriftsatz […] vom 7. Oktober 2024“ ergänzend Antrag auf Feststellung, dass die erhobene Klage zulässig und begründet gewesen sei. Die Klage werde hilfsweise für den Fall erhoben, dass das Gericht von einem erledigenden Ereignis ausgehe. Die Beteiligten erklärten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden.

3

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 wurde die Feststellungsklage damit begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Parallelverfahren vor der Kammer eine Erledigungserklärung abgeben habe. Die Kammer habe dem dortigen Kläger eine Kostenerstattung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO versagt und dabei die Sondernorm des § 161 Abs. 3 VwGO weder erwähnt noch gewürdigt, obwohl die Voraussetzungen des § 75 Satz 3 VwGO nicht vorgelegen hätten. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein berechtigtes Interesse gegeben. In rechtlicher Hinsicht habe der Kläger ein Interesse daran, dass er nicht über eine nicht angriffsfähige Erledigungserklärung ohne Kostenerstattung „aus dem Verfahren geworfen“ werde und sein ursprünglich zulässiges und begründetes Klagebegehren den vollen Instanzenzug erhalte.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2025 ab. Die Klage sei sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unzulässig. Durch die mittlerweile erfolgte Einbürgerung des Klägers habe sich dessen Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn einzubürgern, ebenso erledigt wie der hilfsweise gestellte Antrag auf Verbescheidung. Gleichwohl habe der Kläger das Verfahren nicht für erledigt erklärt. Auch der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte, auf eine Feststellung gerichtete Antrag sei unzulässig. Soweit die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen sei, scheitere diese an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden könne, wenn die Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werde. Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei die Klage mangels Vorliegen eines berechtigten Interesses unzulässig. Keine der von der Rechtsprechung zum Bestehen eines Feststellungsinteresses entwickelten Fallgruppen sei vorliegend einschlägig.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

6

Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

7

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

8

a) Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag wendet, genügt sein Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit er rügt, die bloße Ankündigung der Einbürgerung stehe der Erteilung nicht gleich, so dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht von einem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses hätte ausgehen dürfen, übersieht der Kläger, dass es bei der erhobenen Verpflichtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 57 m.w.N.), hier also – nach Übergang ins schriftliche Verfahren – zum 23. Juni 2025. Zu diesem Zeitpunkt war die Einbürgerung bereits erfolgt, so dass der Kläger sein Rechtschutzziel erreicht hatte und das Rechtschutzbedürfnis für die Klage entfallen war. Mit diesem Aspekt setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander, sondern räumt in der Zulassungsbegründung (S. 4) selbst ein, „dass eine erfolgte Einbürgerung ein erledigendes Ereignis darstellt“.

9

b) Auch soweit das Verwaltungsgericht die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage als unzulässig abgelehnt hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).

10

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2017 – 6 C 1.16 – BVerwGE 158, 301 = NVwZ 2017, 1466 Rn. 29 m.w.N.). Darüber hinaus kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, in denen eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 16, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer der o.g. Fallgruppen verneint, was der Kläger auch nicht angreift. Er ist vielmehr der Ansicht, die besonderen Umstände des Einzelfalls würden in seinem Fall die Annahme eines Feststellungsinteresse gebieten. Dies begründet er mit der Spruchpraxis der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts, die seiner Ansicht nach die kostenrechtliche Norm des § 161 Abs. 3 VwGO beständig und sogar dann missachte, wenn die Beklagte dem Begehren der Klägerseite ohne Einwendungen nachgekommen sei und die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt habe.

11

bb) Mit diesen Ausführungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargetan.

12

(1) Unzutreffend ist bereits der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht missachte in ständiger Spruchpraxis die kostenrechtliche Norm des § 161 Abs. 3 VwGO als „lex specialis“ in Fällen einer Untätigkeitsklage. Denn die Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO mit der Folge der zwingenden Kostenlast der Behörde ist ausgeschlossen, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorlag und die Klagepartei diesen Grund kannte oder kennen musste (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 161 VwGO Rn. 42 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 23.7.1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991, 1180/1181). Von Bedeutung ist dabei insbesondere, ob die Klagepartei von der Behörde eine Zwischennachricht erhalten hat, aus der sie ersehen konnte, wann in etwa mit einer Verbescheidung zu rechnen sei (Clausing a.a.O. m.w.N.). Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren gegen Aussetzungsbeschlüsse auf Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO bekannt, dass Einbürgerungsbehörden die voraussichtlichen Bearbeitungszeiten im Rahmen der Eingangsbestätigung mitteilen. Dies war auch beim Kläger der Fall (Behördenakte S. 47). Die dort von der Beklagten mitgeteilte durchschnittliche Bearbeitungszeit von 12 bis 18 Monaten ist weder in diesem Verfahren zu beanstanden, noch hat sie der Senat in vergleichbaren Verfahren gegenüber der Beklagten beanstandet, weil nach ihrem Vorbringen weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 24.2.2025 – 5 C 25.41 – juris). Denn insoweit ist zu beachten, dass der Einzelne mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten kann, dass zur Beseitigung von Grundrechtsverstößen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Beseitigung der Verstöße zuständigen Behörde verwendet werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 – juris Rn. 11). Das Vorbringen des Klägers gibt daher schon keinen Anlass zu der Annahme, das Verwaltungsgericht „übergehe in ständiger Spruchpraxis“ bei seinen Kostenentscheidungen die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO.

13

(2) Auch im Übrigen gibt das Vorbringen des Klägers keinen Anlass, das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu bejahen. Da er sein primäres Rechtsschutzziel – anders als in den Fällen, in denen typischerweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen wird – vollumfänglich erreicht hat, hätte die angestrebte gerichtliche Kontrolle nur den Zweck, eine aus Sicht des Klägers falsche Kostenentscheidung zu korrigieren. Dieses Interesse ist, wie § 158 VwGO deutlich macht, nicht schützenswert, weil damit die vom Gesetzgeber ausdrücklich beschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung umgangen würde. Ihre Überprüfung ist nur dann möglich, wenn auch die Sachentscheidung angegriffen wird, weil und soweit sie den Rechtsmittelführer beschwert (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2015 – 4 B 19.15 – NVwZ-RR 2015, 759). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt sich ferner daran, dass sich der Kläger auch im Falle der verwaltungsgerichtlichen Stattgabe wegen § 158 Abs. 1 VwGO nicht gegen eine Kostenentscheidung zur Wehr setzen könnte, die ihm dennoch – etwa unter Rückgriff auf § 155 Abs. 4 VwGO – die Kostenlast aufbürdet (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.1999 – 4 B 18.99 – NVwZ-RR 1999, 692 = juris Rn. 7).

14

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da das Verwaltungsgericht für das Verfahren in erster Instanz – soweit ersichtlich – keinen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen. Wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es auch befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen; hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe, denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (OVG SH, B.v. 29.4.2015 – 1 ME 43/15 – juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 2.4.2009 – 6 A 178/09 – juris Rn. 15; BSG, U.v. 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R – juris Rn. 23, m.w.N.).

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).