Unzureichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in asylrechtlichem Berufungszulassungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im Asylverfahren mit dem Vorbringen eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK für Jesiden aus Sinjar. Das Gericht lehnte die Zulassung ab, weil die Kläger die Entscheidungsgründe nicht substantiiert bestritten, überwiegend veraltete Quellen vorlegten und die Frage einer Abschiebungsverbotsregelung wegen erforderlicher Einzelfallprüfung nicht grundlegend klärbar sei. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG erfordert die Formulierung einer konkreten, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Die Darlegungslast des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verpflichtet den Zulassungsbewerber, sich mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts derart auseinanderzusetzen, dass ersichtlich wird, weshalb diese den Klärungsbedarf nicht erfüllen.
Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge sind aktuelle Erkenntnisquellen und einschlägige obergerichtliche Entscheidungen vorzulegen, die nachvollziehbar darlegen, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind; veraltete oder pauschale Quellen genügen nicht.
Ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Gefährdung des Existenzminimums besteht, ist von einer Vielzahl individueller Faktoren abhängig und stellt daher eine primär einzelfallbezogene Frage, die keiner grundsätzlichen allgemeinen Klärung zugänglich ist.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2023-11-13, – RO 13 K 22.31430
Leitsatz
Ob im Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK bezüglich der Sicherung des Existenzminimums vorliegt, hängt neben den konkreten Verhältnissen in der Herkunfts- oder Zufluchtsregion von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die weiterer grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2023 – RO 13 K 22.31430 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2024 – 4 ZB 24.30029 u.a. – juris Rn. 2). Der Darlegungslast des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG wird ein Rechtsmittelführer auch nur dann gerecht, wenn er sich mit den Entscheidungsgründen in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer außerdem aktuelle Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 9 m.w.N.).
a) Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob Familien mit Kindern mit ethnisch-religiöser Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden aus Sinjar, welche weder über eigene finanzielle Rücklagen noch gesicherte materielle Unterstützung Dritter verfügen, bei Rückkehr oder Abschiebung in den Irak verfolgungsspezifische Gefahren aufgrund der im Irak gegebenen Umstände in Anbetracht der individuellen Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist seien und die tatsächliche Vermutung der erneuten Verfolgung nicht widerlegt sei. Es sei bei Rückkehr vielmehr wieder mit ihrer Verfolgung als Jesiden zu rechnen.
Der Vortrag genügt bereits den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nicht. Zum einen verkennen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht davon überzeugt war, die Kläger seien vorverfolgt ausgereist (UA S. 10). Zum anderen setzen sich die Kläger überhaupt nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Kläger in den Irak wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden bestehen (UA S. 10-14) und im Übrigen die Voraussetzungen für die Annahme subsidiären Schutzes nicht vorliegen (UA S. 14-18). Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung (etwa OVG Saarlouis, B.v. 8.11.2021 – 2 A 256/21, BeckRS 2021, 33700 Rn. 10, beck-online; VGH Mannheim, U.v. 7.12.2021 – A 10 S 2189/21 – juris; OVG NRW, U.v. 21.12.2022 – 9 A 1740/20.A – juris). Ferner zieht es zur Begründung seiner Auffassung Erkenntnismittel aus den Jahren 2022 und 2023 heran. Die Kläger versäumen es, sich in der gebotenen Weise damit auseinanderzusetzen. Die in der Zulassungsschrift wiedergegebenen Erkenntnisquellen, die insbesondere eine Verfolgungsgefahr unterstreichen sollen, sind durchgehend älteren Datums, nämlich überwiegend aus den Jahren 2017 bis 2020. Darüber hinaus bleiben die Kläger auch die ebenfalls gebotene Aufarbeitung der zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Lage der Jesiden im Irak schuldig (vgl. hierzu etwa OVG LSA, B.v. 13.3.2025 – 2 L 2/25.Z – juris; BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 4 ZB 23.30149 – juris; B.v. 5.6.2023 – 5 ZB 22.31199 – juris; VGH BW, U.v. 12.7.2023 – A 10 S 400/23 – juris Rn. 28 ff.; OVG Saarl, B.v. 5.10.2022 – 2 A 252/21 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 11.3.2021 – 9 LB 129/19 – juris Rn. 41 ff.; OVG NW, U.v. 21.12.2022 – 9 A 1740/20.A – juris Rn. 30 ff.).
b) Auch mit der aufgeworfenen Frage, „ob die Versorgungs- und Sicherheitslage im Irak für rückkehrende Familien mit Kindern ethnisch – religiöser Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden, welche aus Sinjar stammen, aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungsverbote für diese gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG abzuleiten sind“, dringt der Zulassungsantrag nicht durch.
Die aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums vorliegt, hängt neben den konkreten Verhältnissen in der Herkunftsregion der betroffenen Person oder einer anderen Region, in der die Person Zuflucht finden kann, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, der finanziellen Situation und den familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung VGH BW, U.v. 7.12.2021 – A 10 S 2174/21 – juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 10.5.2021 – 9 A 570/20.A – juris Rn. 411; NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 156; OVG Saarl, B.v. 12.3.2020 – 2 A 160/19 – juris Rn. 12). Sie ist einer weiteren grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen fehlt es auch hier an aktuellen Erkenntnisquellen zum Beleg dafür, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtannahme von Abschiebungsverboten (UA S. 18-23) unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).