Antrag auf Einbürgerung, Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Deutsch-Test für Zuwanderer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Verpflichtungsklage auf Einbürgerung. Streitentscheidend war, ob er die nach § 10 StAG erforderlichen Deutschkenntnisse (Niveau B1) nachweist und ob ggf. eine altersbedingte Ausnahme greift. Der VGH verneinte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung: Ein B1-Zertifikat hat nur Indizwirkung und genügt bei konkreten Zweifeln nicht, zumal das VG aus dem persönlichen Eindruck und weiteren Anhaltspunkten fehlende B1-Kompetenz überzeugend festgestellt hatte. Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel (u.a. Gehör/unterlassene Begutachtung) wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Einbürgerungsentscheidung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ausreichende Deutschkenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 StAG sind als positiv normierte Einbürgerungsvoraussetzung von Behörde und Gericht von Amts wegen zu prüfen; hierzu können Nachweise verlangt werden.
Ein Sprachzertifikat über das Bestehen einer B1-Prüfung entfaltet im Einbürgerungsverfahren regelmäßig gewichtige Indizwirkung, führt jedoch nicht zum Vollbeweis, wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an den bescheinigten Kenntnissen oder Anhaltspunkte für späteren Sprachverlust bestehen.
Für das Gesamturteil „B1“ beim Deutsch-Test für Zuwanderer ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IntTestV das Erreichen von B1 im Fertigkeitsbereich „Sprechen“ zwingend; fehlt es daran, sind die übrigen Teilbereiche für das Gesamtergebnis nicht entscheidungserheblich.
Das Tatsachengericht darf die erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung beurteilen; ein Sachverständigengutachten ist nur bei sich aufdrängender Aufklärungsbedürftigkeit geboten.
Eine Aufklärungsrüge wegen unterlassener Beweiserhebung erfordert substantiierte Darlegung, dass in der Tatsacheninstanz auf die weitere Aufklärung hingewirkt wurde oder sich dem Gericht die Ermittlungen von Amts wegen aufdrängen mussten; das Zulassungsverfahren dient nicht der Kompensation unterlassener Beweisanträge.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-09-21, – M 27 K 20.2189
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2023 – M 27 K 20.2189 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 10. August 1958 geborener burundischer Staatsangehöriger, ist 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Im Mai 2016 beantragte er bei der Beklagten seine Einbürgerung und legte u.a. ein von einem beruflichen Fortbildungszentrum ausgestelltes Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 26. Juni 2015 vor. Danach erzielte er als Gesamtergebnis die Stufe „B1“ (Hören/Lesen: „A2“, Schreiben und Sprechen: jeweils „B1“).
Mit Bescheid vom 24. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei der Aufforderung nicht nachgekommen, seine Geburts- und Heiratsurkunde legalisieren zu lassen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. April 2018 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Juli 2019 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, sie werde die vorgesehene Urkundenprüfung veranlassen. Daraufhin wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Laut Aktenvermerk des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Beklagten vom 18. Juli 2019 hat sich in der Verhandlung gezeigt, dass der Kläger nur rudimentäre Deutschkenntnisse habe aufweisen können, die nicht der Niveaustufe „B1“ entsprächen. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin u.a. auf, sich erneut einem Sprachtest der Stufe „B1“ zu unterziehen. Dies lehnte der Kläger mit Blick auf den bereits vorgelegten Test ab. Hierauf bat die Beklagte den Kläger zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse um persönliches Erscheinen bei der Einbürgerungsbehörde. Laut Niederschrift der Beklagten vom 11. Mai 2020 kam der Kläger dem nach. Er sei gebeten worden, vor Ort zehn Sätze über seine Heimat Burundi zu schreiben. Die Kommunikation mit dem Kläger sei sehr schwer gewesen. Er habe nur wenig von dem, was gesagt wurde, verstanden. Die vom Kläger gefertigte Niederschrift (Bl. 175 der Behördenakte) sei noch besser als das Gesprochene.
Am 21. September 2023 hat das Verwaltungsgericht erneut mündlich verhandelt und die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Zum einen sei er seiner Mitwirkungsobliegenheit zum Nachweis seiner Sprachfertigkeit auf dem Niveau der Stufe „B1“ nicht nachgekommen. Zwar habe der Kläger bei seinem Einbürgerungsantrag einen Nachweis seiner Sprachfertigkeit auf dem Niveau „B1“ vorgelegt. Der von der Beklagten berechtigt geforderten Vorlage eines erneuten Nachweises seiner Sprachfertigkeit auf dem Niveau „B1“ sei der Kläger aber nicht nachgekommen. Für ein altersbedingtes Unvermögen des Klägers, den Nachweis zu erbringen, sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Zum anderen erfülle der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ganz offensichtlich diese Sprachfertigkeitsanforderungen nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheide das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, vorliegend aus dem Eindruck der vom Kläger während der Verhandlung gezeigten Sprachkompetenz.
2. Die von dem Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht über die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und auch keine Ausnahme vom Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse gemäß § 10 Abs. 6 StAG (in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl I Nr. 364: § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG) vorliegt.
aa) Maßgeblich sind die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der Fassung des Gesetzes vom 16.8.2023, BGBl. I Nr. 217 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Rechtsänderungen: BVerwG, B.v. 15.12.2003 – NVwZ 2004, 744 – juris Ls.; BayVGH B.v. 22.10.2015 – BayVBl 2016, 353 – juris Rn. 16). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in dieser Fassung ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt. Er muss insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 StAG). Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Die ausreichenden Sprachkenntnisse sind – als positiv normierte Voraussetzung der Einbürgerung – von der Einbürgerungsbehörde von Amts wegen zu prüfen. Sie kann hierzu die Vorlage von Bescheinigungen, Nachweisen oder Zeugnissen aufgeben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG (in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes: § 34 Satz 1 StAG) i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Oktober 2025, § 10 Rn. 458; Weber in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2026, StAG § 10 Rn. 44). Entsprechendes gilt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 2 VwGO für das Gerichtsverfahren.
Das Gesetz sieht für die Sprachanforderungen kein besonderes Nachweisverfahren vor und regelt auch nicht, welche Prüfungen, Zeugnisse oder Zertifikate geeignet sind, diesen Nachweis zu führen. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG normiert allein das materiellrechtliche Sprachniveau (Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Oktober 2025, § 10 Rn. 468). Das (materiellrechtliche) Sprachniveau B1 bedeutet nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), dass der Ausländer die Hauptpunkte verstehen kann, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht, wenn er die meisten Situationen bewältigen kann, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet, wenn er sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern kann, wenn er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben kann (vgl. https://www.europaeischerreferenzrahmen.de).
Das Zertifikat einer zertifizierten Sprachschule über das erfolgreiche Bestehen der Sprachprüfung der Stufe B1 hat zumindest gewichtige Indizwirkung. Er führt aber nicht den Vollbeweis für entsprechende Sprachkenntnisse. Die Vorlage eines Zertifikats zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genügt etwa dann nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte (vgl. Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Oktober 2025, § 10 Rn. 458, 470; VGH BW, B.v. 14.5.2024 – 11 S 2670/22 – juris Ls. 1 und Rn. 5; OVG NW, B.v. 8.10.2013 – 19 E 919/13 – juris Rn. 5, B.v. 30.9.2022 – 19 B 712/22 – juris Rn. 11).
Im Streitfall muss sich das Gericht die volle richterliche Überzeugung gemäß § 108 VwGO vom Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse selbst verschaffen (Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Oktober 2025 § 10 Rn. 471). Inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, liegt grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 4 B 29.12 – juris Rn. 9).
bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG verfügt. Das Gericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorlage des Zertifikats über den vom Kläger im Juni 2015 auf dem Niveau B1 abgelegten „Deutsch-Test für Zuwanderer“ zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse nicht (mehr) genügt. Die vom Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Eindruck der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkompetenz gewonnene Überzeugung, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 offensichtlich nicht verfügt, ist nicht zu beanstanden. Wie das Gericht richtig ausführt, liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass von der Anforderung ausreichender Sprachkenntnisse gemäß § 10 Abs. 6 StAG altersbedingt abzusehen ist.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch:
(1) Der Kläger beruft sich sinngemäß darauf, dass das Gericht die materiellen Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG hinsichtlich des geforderten Sprachniveaus falsch bestimmt habe. Bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse könne der Nachweis der schriftsprachlichen Kompetenz nicht ausschließlich im Bereich „Schreiben“, sondern auch im Bereich „Lesen“ erbracht werden. Das angefochtene Urteil habe lediglich auf einen einzigen Teilaspekt – das „Sprechen“ – abgestellt und die anderen Teilaspekte nicht berücksichtigt. Die Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger Familie habe, habe dieser verstanden und auch richtig auf Deutsch beantworten können („Ja ich habe Familie, aber Familie ist Afrika“).
Im Hinblick auf die Bewertung von Prüfungsergebnissen regelt § 10 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung – IntTestV), dass das Niveau B1 des GER für Sprachen beim „Deutsch-Test für Zuwanderer“ nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) dann erreicht ist, wenn in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schreiben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist (vgl. auch BT-Drs. 19/28674, 20). Im Teilbereich „Sprechen“ muss danach stets das Niveau B1 erreicht sein, um die Prüfung insgesamt mit dem Ergebnis B1 zu bestehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 IntTestV („sowie“). Fehlt es – wie vom Gericht auf der Grundlage des Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung angenommen – bereits an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich „Sprechen“, kommt es mithin auf die beiden anderen Teilbereiche – in denen nur in dem einen oder anderen das Niveau B1 erreicht werden muss – nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat das Gericht aus dem Umstand, dass der Kläger sich derzeit in deutscher Sprache mündlich nur sehr bruchstückhaft äußern kann, geschlossen, dass „eine schriftliche Äußerung dieser Unfertigkeit um nichts nachstehen würde“ (UA Rn. 24), und zu der vom Kläger bei seiner Vorsprache bei der Beklagten im Mai 2020 abgegebenen (schriftlichen) Sprachprobe ausgeführt, sie sei in „teils kaum verständlichen Wortbrocken“ verfasst, die die Anforderungen des GER ganz offensichtlich nicht erfüllten (UA Rn. 23). Das Gericht hat mithin auch die (aus seiner Sicht nicht genügenden) schriftsprachlichen Kenntnisse berücksichtigt.
(2) Soweit der Kläger meint, das Gericht habe die Frage der Sprachkompetenz mangels eigener Sachkunde nicht beurteilen können, es habe sich insbesondere nicht ohne ausreichende Sachkunde über das von ihm vorgelegte Zertifikat über den auf dem Niveau B1 bestandenen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ hinwegsetzen dürfen, sondern hätte hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen, vermag er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen.
Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen zum einen (wohl) sinngemäß gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er legt aber nicht dar, inwiefern die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten sein sollen, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 – 22 ZB 15.2639 – juris Rn. 15.; B.v. 25.10.2017 – 5 ZB 17.340 – juris Rn. 39, jeweils m.w.N.). Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger nicht (mehr) über die im Zertifikat über den im Jahr 2015 abgelegten „Deutsch-Test für Zuwanderer“ bescheinigten Deutschkenntnisse verfügt, sachwidrig oder willkürlich wäre. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass die Entscheidung des Gerichts, bei der Beurteilung der Sprachkenntnisse des Klägers eigene Sachkunde einzusetzen, ermessensfehlerhaft wäre. Der vom Gericht gewonnenen Überzeugung setzt der Kläger letztlich nur seine eigene – gegenteilige – Auffassung entgegen. Auch der Umstand, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf Deutsch gestellte – einfache – Frage nach seiner Familie der Sache nach richtig beantwortet hat, ist nicht ausreichend, um die vom Gericht aufgrund seines Gesamteindrucks von den sprachlichen Fertigkeiten des Klägers gewonnenen Überzeugung ernstlich in Frage zu stellen. Mit den materiellen Anforderungen des GER an das Erreichen des Niveaus B1 setzt sich der Zulassungsantrag insoweit nicht auseinander.
Soweit der Kläger zum anderen (wohl) sinngemäß rügt, das angegriffene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung, weil das Gericht zur Klärung der Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse kein Sachverständigengutachten eingeholt und damit seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt habe, vermag er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht zu begründen. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob auch Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können (so etwa BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 11 ZB 22.261 – juris Rn. 27 m.w.N. (auch zur gegenteiligen Auffassung); B.v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1717 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, B.v. 17.10.2012 – 2 A 313/10 juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 19.5.2025 – 1 LA 178/24 – juris Rn. 18). Denn ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist hier nicht substantiiert dargelegt. Hierfür muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die weitere Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt wurde oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die weiteren Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.4.2009 – 5 ZB 08.1184 – juris Rn. 6). Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Laut Sitzungsprotokoll hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch befragt und auch seiner Bevollmächtigten Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen. Ungeachtet des vom Gericht ausdrücklich erteilten Hinweises, dass aufgrund des Eindrucks der Kammer von den Sprachkenntnissen des Klägers das Sprachniveau B1 ganz offensichtlich nicht erreicht werde, hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Aus welchen Gründen gleichwohl eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig sein oder sich gar aufdrängen sollte, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Hierfür genügt es nicht, schlicht die eigene Sachkunde des Gerichts in Zweifel zu ziehen.
(3) Auch die vom Kläger gerügte Beweislastverschiebung zu seinen Lasten liegt nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht das vorgelegte Zertifikat über den bestandenen Deutsch-Test für Zuwanderer im Ergebnis nicht als Nachweis der darin bescheinigten Sprachkenntnisse ausreichen lassen. Es hat aber keine Beweislastentscheidung getroffen. Eine solche läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht festgestellt hätte, dass die Frage, ob der Kläger über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, nicht aufklärbar ist („non liquet“) und deshalb danach zu entscheiden ist, wer die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2019 – 5 ZB 18.1226 – juris Rn. 17). Das Gericht ist vielmehr, wie dargelegt, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Es hat die Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse nicht offengelassen, sondern ausgeführt, dass die Kammer „sicher ist“, dass die für die Einbürgerung des Klägers vorausgesetzte Sprachkompetenz B1 nicht vorliegt (vgl. UA Rn. 24 a.E.).
(4) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, frühere Versäumnisse beim Spracherwerb dürften ihm im Rahmen von § 10 Abs. 6 StAG nicht entgegengehalten werden und beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2013 – 19 A 363/10. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG kommt es zwar nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bzw. in einem Gerichtsverfahren bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Ob der Ausländer die geforderten Sprachkenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können, ist unerheblich (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 10 C 2.14 – juris Ls. und Rn. 12). Diese Frage hat das Verwaltungsgericht aber in seinem Urteil überhaupt nicht thematisiert. Denn es hat den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG schon deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil für ein altersbedingtes Unvermögen des Klägers, den Nachweis seiner Sprachfertigkeit zu führen, nichts ersichtlich sei (UA Rn. 23).
Sollte der Zulassungsantrag dahingehend zu verstehen sein, dass geltend gemacht wird, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse altersbedingt nicht (mehr) in der Lage gewesen, sind hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan. Das Lebensalter kann nur ein Indiz dafür sein, ob der Ausländer noch in der Lage ist, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen, etwa dergestalt, dass vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres regelmäßig ein altersbedingtes Unvermögen ausscheidet und ab Vollendung des Rentenalters es naheliegt und eine Einzelfallprüfung erfordert. In der erforderlichen Einzelfallprüfung sind alle für oder gegen eine ausreichende Lernfähigkeit sprechenden persönlichen Umstände in den Blick zu nehmen (VGH BW, B.v. 17.4.2019 – 12 S 1501/18 – juris Ls. 1 und Rn. 6). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte der am 10. August 1958 geborene Kläger das gesetzliche Regelaltersgrenze von 66 Jahren noch nicht erreicht (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI). Besondere einzelfallabhängige Umstände, die altersbedingt gegen eine ausreichende Lernfähigkeit des Klägers sprechen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „anhand welcher Kriterien eine Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde – hier B1 Zertifikat als nicht erbracht beurteilen“ darf. Diese Frage ist schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil sowohl im Verwaltungsverfahren – als ungeschriebener Grundsatz (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025, § 24 Rn. 104) – als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren – gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Zweck der freien Beweiswürdigung ist es gerade, den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 10; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025, § 24 Rn. 104 f.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach Kriterien für den (materiellen) Beweiswert einer Urkunde – wie hier des Zertifikats über den abgelegten Deutschtest – lässt sich daher nicht grundsätzlich, sondern nur einzelfallabhängig beantworten.
c) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.
Bei dem vom Kläger insoweit benannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2013 – 19 A 364/10 – handelt es sich schon nicht um eine Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 45). Selbst wenn der Antrag im Interesse des Klägers dahingehend verstanden werden sollte, dass letztlich eine Abweichung von der – die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigenden – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 – 10 C 2.14 – geltend gemacht werden soll, ist die behauptete Divergenz nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Der Kläger benennt schon keinen Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene und im Ergebnis verneinte Frage, ob dem Ausländer frühere Versäumnisse beim Spracherwerb einbürgerungshindernd entgegengehalten werden können, war für das Verwaltungsgericht überhaupt nicht entscheidungserheblich (s.o. unter 2. a) bb) (2)).
d) Der vom Kläger als Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
Die Gehörsrüge begründet der Kläger im Wesentlichen damit, das Gericht habe sich über den vorgelegten Urkundenbeweis in Gestalt des Zertifikats über den bestandenen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ ohne ausreichende Sachkunde hinweggesetzt. Wenn das Gericht das vorgelegte Zertifikat im Wege der freien Beweiswürdigung nicht als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse genügen lassen wolle, hätte es die Einholung eines Sachverständigengutachten anordnen müssen. Ein wie vom Gericht gefordertes Vorbringen „auch hinsichtlich eines Ausnahmetatbestandes“ könne nur gefordert werden, wenn man zur Auffassung gelangte, dass kein B1-Zertifikat vorliege. Erkennbar sei in der mündlichen Verhandlung dieser Sachverhalt nicht erörtert worden.
Soweit der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts rügt, ist nicht dargelegt, dass die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung überschritten wären. Entsprechendes gilt für die Aufklärungsrüge in Form der (angeblich) zu Unrecht unterbliebenen Anordnung eines Sachverständigengutachtens (s.o. unter 2. a) bb) (2)).
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das Gericht habe zu Unrecht das vom Kläger vorgelegte Zertifikat nicht als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse genügen lassen und diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, vermag er damit einen Gehörsverstoß nicht zu begründen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat (BVerwG, B.v. 15.4.2014 – 9 B 14/14 – juris Rn. 8). Deshalb kann aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Dies zugrunde gelegt, liegt hier kein Gehörsverstoß vor. Denn das Gericht hat das vorgelegte Zertifikat über den bestandenen Deutsch-Test zur Kenntnis genommen (vgl. BA Rn. 4, 21), es aber im Ergebnis entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ausreichen lassen.
Ein Gehörsverstoß liegt auch unter dem geltend gemachten Aspekt des Verbots einer Überraschungsentscheidung nicht vor. Die Rüge einer Überraschungsentscheidung kann nur Erfolg haben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 33 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Frage, ob der Kläger über für die Einbürgerung ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist zwischen den Beteiligten schon während des Ruhens des Verfahrens ausführlich erörtert worden (vgl. die Schriftsätze der Beklagten vom 26.8.2019, 15.10.2019, 13.12.2019 und 11.3.2020, Schriftsätze des Klägers vom 30.9.2019, 4.11.2019, und 7.1.2020) und war vor allem Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 21. September 2023, in der der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nach dem Eindruck der Kammer das erforderliche Sprachniveau B1 ganz offensichtlich nicht erreicht werde. Weiteres Vorbingen des Klägers – etwa zu dem aus seiner Sicht erfüllten Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG – war daher auch ohne weiteren richterlichen Hinweis geboten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).