Voraussetzung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren und hob die grundsätzliche Bedeutung der Frage von Abschiebungsverbot bzw. subsidiärem Schutz wegen behaupteter Homosexualität hervor. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylG ab, weil die Frage für das Verwaltungsgerichtsurteil nicht entscheidungserheblich war. Die Vorbringen beschränkten sich auf Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG verworfen (abgelehnt); Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserheblich war und über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht gegeben, wenn die zu klärende Frage für das angegriffene Urteil nicht Entscheidungserheblichkeit hatte.
Rügen, die lediglich die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffen, begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da sie einzelfallbezogen sind.
Eine rechtliche Frage, die auf einer vom Verwaltungsgericht nicht für bewiesen erachteten Tatsachenbehauptung beruht, ist für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann relevant, wenn die Tatsachenfeststellung selbst entscheidungserheblich war.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2022-04-12, – W 9 K 22.30081
Leitsatz
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache kommt nicht in Betracht, wenn die zu klärende Frage für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich war. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Sie ist schon nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob durch die öffentliche Verhandlung und damit das Bekanntwerden der sexuellen Ausrichtung des Klägers bereits ein Abschiebungsverbot anerkannt werden müsste bzw. Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Flüchtlingseigenschaft besteht, ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger seine von ihm behauptete Homosexualität nicht geglaubt und damit seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Die Darlegungen des Klägers in der Zulassungsbegründung beschränken sich im Übrigen auf eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden, weil diese einzelfallbezogen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).