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VGH·5 M 25.1595·10.10.2025

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27.01.2025 wird zurückgewiesen. Der VGH bestätigt die Festgebühr von 66 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses als zutreffenden Kostenansatz; das Vorbringen des Antragstellers ändert daran nichts. Ob der Kostenschuldner mit dem Verfahrensausgang einverstanden ist, ist für die Zutreffendheit des Kostenansatzes unerheblich. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Festgebühr nach Nr. 5502 GKG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Zutreffendheit eines Kostenansatzes in der Kostenrechnung ist es unerheblich, ob der Kostenschuldner mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist.

2

Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist unbegründet, sofern der Kostenansatz den einschlägigen Vorschriften des GKG entspricht und der Erinnerer keine durchgreifenden, konkretisierten Einwendungen vorträgt.

3

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und führt nicht zur Erstattung von Kosten (§ 66 Abs. 8 GKG).

4

Beschlüsse über Erinnerungen nach § 66 Abs. 6 GKG sind unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG; ggf. unter Hinweis auf § 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ GKG § 66§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG§ 66 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2025-01-17, – 5 C 24.2039

VG Augsburg, Bes, vom 2024-11-12, – Au 1 K 24.1984

Leitsatz

Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kostenschuldner mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27. Januar 2025, BKZ-Nr. 0308.0281.3509, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kostenansatz ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht zu beanstanden. Für die mit Beschluss des Senats vom 17. Januar 2025 (Az. 5 C 24.2039) zurückgewiesene Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2024 wurde zu Recht die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der damals geltenden Fassung) in Höhe von 66 Euro festgesetzt.

3

Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Antragsteller mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).