Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Mai 2025 und rügte formelle Mängel. Streitpunkt war, ob fehlende Zustimmung zum Verfahrensausgang oder Formfehler den Kostenansatz beeinträchtigen. Der VGH wies die Erinnerung zurück: der Kostenansatz ist zutreffend, Abschriften ohne Richterunterschrift sind zulässig und keine durchgreifenden Rechtsmängel wurden dargelegt. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen; Kostenansatz als zutreffend bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, ist auf die rechtliche Grundlage des Ansatzes abzustellen; die persönliche Zustimmung des Kostenschuldners zum Verfahrensausgang ist unbeachtlich.
Beschlüsse können in Abschrift ohne Unterschrift der Richter zugestellt werden; dies begründet für sich keinen Formmangel der Kostenrechnung.
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gelingt nur, wenn konkrete und substantiierte Rechtsmängel des Kostenansatzes dargelegt werden.
Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei und Entscheidungen hierüber können nach § 66 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein.
Leitsatz
Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kostenschuldner mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Mai 2025, BKZ-Nr. 0308.0282.2697, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Für die mit Beschluss des Senats vom 13. November 2024 (Az. 5 C 24.1784) verworfene Beschwerde des Klägers gemäß §§ 147, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2024 wurde zu Recht die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der damals geltenden Fassung) in Höhe von 66 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, die Kostenrechnung vom 21. Mai 205 und der zugrundeliegende Beschluss litten an formellen Mängeln und seien deshalb nicht wirksam erlassen worden; es fehle an der Grundlage für eine Kostenrechnung. Diese Rüge kann der vorliegenden Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Die vom Kläger behaupteten Rechtsmängel liegen nicht vor. Insbesondere werden Beschlüsse nur in Abschrift ohne Unterschrift der Richter zugestellt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also formell oder in der Sache für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).