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VGH·5 CE 25.1570·30.10.2025

Beschwerde, Kostenentscheidung, Erledigung, Einstellungsbeschluss, Zeitpunkt, Antragsgegner, Verfahren, Beschwerdegegenstand, Schriftsatz, Erhebung, Rechtsprechung, Rechtsmittelfrist, Eilbeschluss, Gerichtsakte

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Eilbeschluss, um nach beiderseitigen Erledigungserklärungen eine günstigere Kostenentscheidung zu erlangen. Beide Erledigungserklärungen lagen jedoch bereits vor der Beschwerdeerhebung vor, sodass zum Zeitpunkt der Erhebung kein tauglicher Beschwerdegegenstand mehr bestand. Die Beschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen. Das Verwaltungsgericht kann das Verfahren einstellen und gemäß §161 Abs.2 VwGO über die Kosten entscheiden; Gerichtskosten wurden nach §21 GKG nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da vor Beschwerdeerhebung beiderseitige Erledigungserklärungen die Anhängigkeit beendet hatten; Antragstellerin trägt die Kosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach §146 Abs.4 VwGO erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärungen die Anhängigkeit entfällt und damit kein tauglicher Beschwerdegegenstand mehr besteht.

2

Ob eine Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO im Falle einer Erledigung zwischen den Instanzen zulässig ist, ist umstritten; maßgeblich für die Zulässigkeit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Bezug auf die Fortexistenz des Beschwerdegegenstands.

3

Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, bei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingegangenen Erledigungserklärungen das Verfahren einzustellen und gemäß §161 Abs.2 VwGO über die Kosten zu entscheiden.

4

Die Erhebung von Gerichtskosten kann nach §21 Abs.1 Satz 3 GKG unterbleiben, wenn die Einlegung des Rechtsmittels auf einen unzutreffenden Hinweis des Gerichts zurückzuführen ist.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2025-07-31, – RO 9 E 25.1714

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Beschwerde gegen einen Eilbeschluss vom 31. Juli 2025 mit dem Ziel, aufgrund der inzwischen abgegebenen Erledigungserklärungen einen Einstellungsbeschluss mit einer ihr günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erwirken. Ob bei einer sog. „Erledigung zwischen den Instanzen“ die Erhebung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit diesem Ziel in Betracht kommt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 12 m.w.N.), bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn die beiderseitigen Erledigungserklärungen gingen ausweislich der Gerichtsakte am 30. Juli 2025 (Antragsgegner) bzw. 11. August 2025 (Antragstellerin) und damit vor der am 13. August 2025 von der Antragstellerin persönlich erhobenen und mit Schriftsatz vom 14. August 2025 von ihrem Prozessbevollmächtigten bestätigten Beschwerde ein. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Anhängigkeit des Verfahrens mithin schon entfallen, so dass es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt.

2

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Das Verwaltungsgericht ist allerdings weiterhin berechtigt und verpflichtet, aufgrund der innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist dort eingegangenen beiderseitigen Erledigungserklärungen das Verfahren einzustellen und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, Stand 47. EL Februar 2025, § 161 Rn. 19).

4

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Die Einlegung der Beschwerde war Folge des unzutreffenden Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2025 (Bl. 111 der VG-Akte), eine Aufhebung des Beschlusses könne nur im Wege der Beschwerde erreicht werden.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).