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VGH·5 C 25.2295·26.01.2026

Rechtsweg bei Handeln in Form des Verwaltungsprivatrechts

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller griff per Rechtswegbeschwerde einen VG-Beschluss an, der den Verwaltungsrechtsweg verneint und an das Landgericht verwiesen hatte. Streitgegenstand des Eilverfahrens waren allein vorläufige Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Kostenübernahme-/Beherbergungsvertrag zur Unterbringung Geflüchteter. Der VGH qualifiziert den Vertrag als privatrechtlich (Verwaltungsprivatrecht) und ordnet auch GOA- sowie Bereicherungsansprüche dem Privatrecht zu. Amtshaftungsansprüche seien ohnehin den ordentlichen Gerichten zugewiesen; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Rechtswegbeschwerde gegen die Verweisung an das Landgericht zurückgewiesen; Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

2

Für die Einordnung eines Vertrags mit Beteiligung eines Hoheitsträgers als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sind Gegenstand und Zweck des Vertrags maßgeblich; aus dem bloßen Bezug zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe folgt der öffentlich-rechtliche Charakter nicht.

3

Ein zur Flüchtlingsunterbringung geschlossener Kostenübernahme-/Beherbergungsvertrag ist privatrechtlich einzuordnen, wenn die Vertragsparteien gleichgeordnet handeln, der Vertrag keine öffentlich-rechtlichen Steuerungselemente aufweist und erkennbar privatrechtlich ausgestaltet ist (Verwaltungsprivatrecht).

4

Für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es darauf an, welchen Charakter das besorgte Geschäft hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre; hat der Geschäftsherr die Aufgabe privatrechtlich erfüllt, sind auch GOA-Ansprüche privatrechtlich.

5

Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind den ordentlichen Gerichten zugewiesen (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 40 Abs. 1 S. 1§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 29a Abs. 1 ZPO§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Vorinstanzen

VG München, vom 2025-09-11, – M 30 E 25.3624

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Traunstein verwiesen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens I.. Auf diesem Grundstück wurde von der S.-H. gGmbH – ein gemeinnütziger Inklusionsbetrieb mit einem genehmigten Beherbergungshaus für bis zu 59 Personen – betrieben, die der Antragsteller mitgegründet hat. Der Antragsteller haftet nach eigenen Angaben aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der S.-H. gGmbH in Höhe von 500.000 Euro.

3

Der Antragsgegner und die S.-H. gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W. schlossen am 29. März 2022 einen „Kostenübernahmevertrag“ (Behördenakte S. 65 ff.). Die S.-H. gGmbH verpflichtete sich in dem Vertrag als „Vermieterin“ gegenüber dem Antragsgegner als „Mieter“, die vom Landratsamt T. zugewiesenen Personen (ukrainische Flüchtlinge oder sonstige Asylbewerber, „maximale Kapazität: 59 Personen“) zu beherbergen und zu verpflegen („übliche Vollpensionsleistung“) sowie eine Reinigung pro Kalenderwoche durchzuführen, soweit die Bewohner nicht selbst für die Reinigung ihrer Zimmer zuständig waren. Waschmöglichkeiten wurden gestellt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsgegner dazu, Kosten in Höhe von insgesamt 2.360 Euro pro Tag zu tragen. Der ursprünglich bis 31.12.2022 befristete Vertrag wurde durch Änderungsverträge vom 24. Oktober 2022 und vom 20. März 2023 letztmals bis zum 30. September 2023 verlängert. Nach den Vorstellungen der Beteiligten sollten auf dem Hof in erster Linie Geflüchtete aus der Ukraine aufgenommen werden. Zu einer weiteren Verlängerung kam es nicht. Die Unterkunft wurde vom Antragsgegner am 23. August 2024 zwangsweise geräumt.

4

Gestützt auf den Beherbergungsvertrag machte die S.-H. gGmbH vor dem Landgericht München I mit Klageschrift vom 21. Oktober 2024 gegen den Antragsgegner eine Forderung in Höhe von 774.080,00 € zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen geltend, da sie der Ansicht ist, dass ihr über den 30. September 2023 hinaus die Tagessätze aus dem Beherbergungsvertrag zustünden. Das Landgericht München I hat sich mit Beschluss vom 22. Mai 2025 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Traunstein verwiesen.

5

Der Antragsteller wandte sich mit undatiertem Schreiben am 13. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht und erhob eine „Feststellungsklage mit Antrag auf einstweilige Anordnung“. Er erhebe Klage wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und beantrage den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 935, 940 ZPO, um weitere Reputations- und Vermögensschäden sowie die irreversible Zerstörung gemeinnütziger Strukturen und persönlicher Existenzen abzuwenden. Mit am 14. Juni 2025 eingegangenem Schreiben wandte sich auch die S.-H. gGmbH an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Zahlungen an sich (M 30 E 25.3637).

6

Der Antragsteller brachte vor dem Verwaltungsgericht vor, nach Ablauf des Vertrages seien die auf dem S.-H. gGmbH untergebrachten Personen auf dem Anwesen verblieben, ohne dass vom Landratsamt ein neuer Vertrag abgeschlossen worden wäre. Die Vertreter des Landratsamtes hätten stattdessen darauf bestanden, dass der Antragsteller private Mietverträge mit den Bewohnern abschließe. Eine solche Festvermietung hätte jedoch dem Satzungszweck der gGmbH widersprochen und sei aufgrund einer entgegenstehenden Dienstbarkeit nicht möglich gewesen, so dass er sich geweigert habe. Man habe ihm sodann Geldgier vorgeworfen und ihn bei der Presse als Abzocker dargestellt.

7

Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 (VG-Akte S. 484 ff.) bestellte sich die Kanzlei Dr. H. & Partner für den Antragsteller und beantragte nunmehr, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, an die S.-H. gGmbH vorläufig einen Betrag in Höhe von 327.877,00 € für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen der untergebrachten Geflüchteten zu zahlen, hilfsweise, vorläufig einen Betrag von monatlich mindestens 31.753,56 € für die genannte Nutzung zu zahlen, hilfsweise vorläufig einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, für die genannten Nutzungen zu zahlen. Grundlage der geforderten Summe sei ein der S.-H. gGmbH am 24. Juli 2024 übermittelter Vergleichsvorschlag des Landratsamts; das Landgericht Traunstein habe dem Antragsgegner in einem richterlichen Hinweis geraten, sich an diesem Vergleichsentwurf zu orientieren. Der Antragsteller selbst könne einen Anordnungsanspruch aus den Grundsätzen der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten.

8

Mit Beschluss vom 11. September 2025 stellte das Verwaltungsgericht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs fest und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Traunstein. Zur Begründung führte es aus, die im Schriftsatz vom 8. August 2025 enthaltenen Zahlungsansprüche seien privatrechtlicher Natur. Zwar sei die Unterbringung von Geflüchteten Aufgabe des Staates, dieser könne sich aber des sogenannten Verwaltungsprivatrechts bedienen. Um einen solchen privatrechtlichen Vertrag handele es sich bei dem Kostenübernahmevertrag vom 29. März 2022 zwischen der S.-H. gGmbH und dem Antragsgegner. Sollten dem Antragsteller Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen, seien auch diese privatrechtlicher Natur. Für die Abgrenzung von öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag komme es darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es von dem Geschäftsherrn ausgeführt worden wäre. Da der Antragsgegner (zuvor) einen privatrechtlichen Beherbergungsvertrag abgeschlossen habe, sei auch dieses Geschäft privatrechtlicher Art. Eine Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch aufgrund etwaiger Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sei ebenfalls den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Das Landgericht Traunstein sei aufgrund des dinglichen Gerichtsstands gem. § 29a Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

9

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 23. September 2025 noch durch die Kanzlei Dr. H eingelegten und mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 begründeten Beschwerde (VG-Akte S. 777), mit der er beantragt, den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, hilfsweise, die Sache an das Sozialgericht München zu verweisen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, bereits der Beherbergungsvertrag habe von Anfang an öffentlichrechtlichen Charakter gehabt, da eine privatrechtliche Gestaltung aufgrund einer entgegenstehenden, gegenüber dem Antragsgegner eingeräumten Dienstbarkeit und aufgrund baurechtlicher Vorschriften ausgeschlossen gewesen sei. Die gesamte Nutzung sei daher ausschließlich im Rahmen hoheitlicher Steuerung durch das Landratsamt erfolgt. Für die Einordnung des Beherbergungsvertrags als öffentlichrechtlich spreche ferner, dass Verträge, in denen ein öffentlicher Leistungsträger mit einem (privaten) Leistungserbringer Regelungen über den Inhalt, den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen sowie über die Vergütung treffe, regelmäßig als öffentlichrechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X angesehen würden. Auch die Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB seien öffentlichrechtlicher Natur, da das fremde „Geschäft“ in der Unterbringung von Flüchtlingen bestehe und damit eine im Kern öffentlichrechtliche Aufgabe darstelle. Gleiches gelte für den ebenfalls in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch.

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In weiteren Schriftsätzen seines neuen Prozessbevollmächtigten S. wurde u.a. ausgeführt, Streitgegenstand sei (auch) die „Unterlassung/Richtigstellung amtlicher bzw. zurechenbarer Aussagen zu regulären Privatmietverträgen“. Außerdem wurde der Erlass eines Hängebeschlusses beantragt, mit dem dem Antragsgegner untersagt werden soll, „weitere amtliche bzw. zurechenbare Öffentlichkeitsarbeit zur Causa S.-Hof [I.…] zu betreiben, die die Möglichkeit regulärer Privatmietverträge behauptet, obwohl die Dienstbarkeit eine Nutzung durch ein und dieselbe Person über sechs Wochen/Jahr untersagt ist.“

11

Auch im Verfahren der S.-H. gGmbH, Az. M 30 E 25.3637, verwies das Verwaltungsgericht den Rechtstreit mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 an das Landgericht Traunstein. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist unter dem Aktenzeichen 5 C 25.2122 anhängig.

12

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch der des beigezogenen Verfahrens 5 C 25.2122, verwiesen.

II.

13

1. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Rechtswegbeschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. September 2025 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Recht verneint und die Streitsache an das zuständige Landgericht Traunstein verwiesen.

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a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Frage, ob eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zu beantworten; dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 4.6.1974 – GmS-OGB 2/73 – NJW 1974, 2087; B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – BVerwGE 74, 368/370; BVerwG, U.v. 6.11.1986 – 3 C 72/84 – BVerwGE 75, 109, 112).

15

Für die Abgrenzung von öffentlichrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist – da sich die Vertragsparteien hier grundsätzlich gleichgeordnet gegenüberstehen – der Gegenstand und Zweck des Vertrags ausschlaggebend (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – BVerwGE 74, 368 = juris Rn. 11 m.w.N.). Die Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Natur, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, die sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wenden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.7.1989 – GmS-OGB 1/88 – BGHZ 108, 284 = juris Rn. 9). Ein Vertrag ist daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlichrechtlich geregelte Sachverhalte bezieht (BVerwG, B.v. 12.3.2018 – 10 B 25/17 – BVerwGE 161, 255 = juris Rn. 18), das öffentliche Recht auch die Ausführung der Aufgabe steuert, also den Verwaltungsvollzug ausschlaggebend prägt (BVerwG, B.v. 18.10.1993 – 5 B 26.93 – BVerwGE 94, 229/231 f.; U.v. 19.5.1994 – 5 C 33.91 – BVerwGE 96, 71/73 f.; B.v. 15.11.2000 – 3 B 10.00 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286). Dabei ist für den öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – BGHZ 97, 312-317, BVerwGE 74, 368-373 = juris Rn. 11). Aus dem bloßen Vorliegen einer öffentlichrechtlichen Aufgabe kann der öffentlichrechtliche Charakter der zur Erfüllung dieser Aufgabe abgeschlossenen Verträge dagegen nicht geschlossen werden, denn die öffentliche Hand benötigt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auch Waren und Leistungen, für deren Beschaffung ihr hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen (vgl. den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – BVerwGE 74, 368/370). Anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag nach seinem Zweck in enger, unlösbarer bzw. untrennbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (BVerwG, B.v. 12.3.2018 – 10 B 25.17 – BVerwGE 161, 255 = juris Rn. 18; BGH, B.v. 27.1.2005 – III ZB 47/04 – BGHZ 162, 78 = juris Rn. 10).

16

b) Nach diesen Grundsätzen ist das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.

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aa) Gegenstand des Rechtstreits ist – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäußerten Rüge – das vom Antragsteller im Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 8. August 2025 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragte Zahlungsbegehren, nicht aber die Unterlassung oder der Widerruf von amtlichen Äußerungen oder die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Antragsteller persönlich verfasste Antragsschrift vom 13. Juni 2025 noch ein solches Begehren enthielt, obwohl in diesem Schreiben (auch) in dieser Hinsicht keine konkreten Anträge formuliert waren. Der Streitgegenstand des Eilverfahrens wurde durch den vom Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 8. August 2025 konkretisiert und auf Zahlungsansprüche beschränkt. Der anwaltlichen Antragsformulierung kommt gesteigerte Bedeutung zu; eine vom Wortlaut des Antrags abweichende Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtschutzbegehren von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2023 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375/376). Dies ist hier nicht der Fall.

18

bb) Für keine der denkbaren Rechtsgrundlagen, auf die die Zahlungsansprüche gestützt werden könnten, ist nach den oben genannten Maßstäben der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt zunächst für vertragliche (Neben-)Ansprüche aus dem bis zum 30. September 2023 befristeten „Kostenübernahmevertrag“ vom 29. März 2022, die der Antragsteller aus übergegangenem Recht geltend macht.

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(1) Die S.-H. gGmbH, vertreten i.Ü. durch ihren Geschäftsführer W., nicht durch den Antragsteller, und der Antragsgegner standen sich beim Abschluss des Beherbergungsvertrags nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber. Dem Antragsgegner war es unbenommen, die öffentlichrechtliche Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung mit Mitteln des Privatrechts zu erfüllen (vgl. etwa BGH, U.v. 23.10.2019 – XII ZR 125/18 – BGHZ 223, 290-305 = juris Rn. 25). Hier handelt es sich um solche privatrechtlichen Rechtsbeziehungen unter gleichgeordneten Vertragspartnern, die die S.-H. gGmbH in gleicher Form mit privaten Dritten hätte abschließen können. Der Vertrag enthält insbesondere keine Bestimmungen, die der Erfüllung besonderer öffentlichrechtlicher Verpflichtungen dienen und die dem Vertrag ein öffentlichrechtliches Gepräge gäben. Die Vertragspartner verwenden umgekehrt Rechtsbegriffe, wie sie typischerweise bei privatrechtlichen Verträgen zum Einsatz kommen (z.B. „Beherbergungsvertrag“, „Mieter/Vermieter“).

20

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Antragsteller ins Feld geführte Dienstbarkeit vom 7. Dezember 2005, mit der der Antragsteller sich verpflichtet hatte, die „zu errichtende Ferienwohnung im ehemaligen Stallgebäude über einen längeren Zeitraum als sechs Wochen im Jahr selbst zu bewohnen oder durch ein und denselben Dritten länger bewohnen zu lassen“ (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 30.10.2025). Ebenso unerheblich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners anlässlich einer Nutzungsänderung zur Sicherung der baurechtlichen Voraussetzungen mit Schreiben vom 22. August 2022 (Anlage 3 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 30.10.2025) die Einräumung einer (weiteren) Dienstbarkeit des Inhalts forderte, „die Landarbeiterwohnung [dürfe] nur von Personen genutzt werden, die durch den jeweiligen Eigentümer der Hofstelle mit Zustimmung des Freistaates Bayern bestimmt werden.“ Die im Jahr 2005 eingeräumte Dienstbarkeit bezieht sich auf den Antragsteller und eine von ihm zu errichtende Ferienwohnung im Stallgebäude, nicht auf eine Flüchtlingsunterbringung auf dem Hofgelände durch die S.-H. gGmbH. Auch die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Beherbergungsvertrag zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Der öffentlichrechtliche Charakter des „Beherbergungsvertrags“ lässt sich daraus nicht ableiten.

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(2) Die Einstufung des Vertrags als privatrechtlich steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2021 (VIII ZB 20/20 – BGHZ 228, 373 – juris Rn. 42). Zwar hat der Bundesgerichtshof darin „Betreiberverträge“, deren Vertragsgegenstand in dem „Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung […] von Flüchtlingen und Asylbewerbern“ besteht, als „öffentlichrechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X“ eingestuft, weil diese „in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung der […] öffentlichen Aufgabe [stehen], die ordnungsgemäße Unterbringung (unter anderem) von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu gewährleisten“. Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war dabei die „infolge des untrennbaren rechtlichen Zusammenhangs bestehende Akzessorietät zwischen (öffentlichrechtlichem) Leistungsanspruch eines Hilfesuchenden und eines gegenüber dem Unterkunftsanbieter abgegebenen einseitigen oder vertraglichen Leistungsversprechens“. Dies rechtfertigt nach dem Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 26) zwar die Regelannahme, dass der öffentliche Leistungsträger die öffentlichrechtliche Handlungsebene nicht verlassen wolle; dies gelte aber nur vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sich der Leistungsträger privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte. Solche Anhaltspunkte liegen hier gerade vor, weil der Antragsgegner nach seiner eigenen Einlassung einen privatrechtlichen Vertrag schließen und sich privatrechtlich zur Zahlung der Tagespauschale für die Unterbringung verpflichten wollte.

22

(3) Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller vertragliche Schadensersatzansprüche erhebt, die ebenso wie der Vertrag selbst nach dem Willen des Antragsgegners privatrechtlicher Natur sind. I.Ü. macht der Antragsteller der Sache nach Forderungen im Zusammenhang mit einem Beherbergungsvertrag geltend, die – sollten sie bestehen – nicht ihm, sondern unmittelbar der S.-H. gGmbH zustünden.

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cc) Aus den vorgenannten Gründen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch zutreffend etwaige Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder bereicherungsrechtlicher Art (§§ 812 ff. BGB) dem Privatrecht zugeordnet. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Antragsteller verweisen zur Begründung richtigerweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zur Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Ansprüchen für die Geschäftsführung ohne Auftrag auf den Charakter des besorgten Geschäfts abstellt, wenn es vom Geschäftsherrn ausgeführt worden wäre (BGH, U.v. 5.7.2018 – III ZR 273/16 – juris Rn. 17; B.v. 26.11.2015 – III ZB 62/14 – NVwZ 2016, 870). Für Bereicherungsansprüche soll es darauf ankommen, ob die an der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligten in einer öffentlichrechtlichen Beziehung zueinander stehen (BGH, B.v. 26.11.2015 a.a.O. = juris Rn. 15). Auch hier gilt der oben genannte Grundsatz, dass aus der Existenz einer öffentlichrechtlichen Aufgabe nicht auf den öffentlichrechtlichen Charakter des Geschäfts geschlossen werden kann, sofern es der Behörde öffentlichrechtlich nicht untersagt ist, die Aufgabe auch mit Mitteln des Privatrechts zu erfüllen. Andernfalls läge es in der Hand des Geschäftsführers und nicht der Behörde, die Art und Weise der Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ansicht der Sache nach zugrunde gelegt, indem es aus dem Abschluss des vom Antragsgegner als privatrechtlich gewollten und einzustufenden Beherbergungsvertrags im Jahr 2022 folgerte, dass der Antragsgegner diese Aufgabe mit Mitteln des Verwaltungsprivatrechts erfüllt habe. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

24

b) Hinsichtlich der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts unmittelbar aus Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

25

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. BGH, B.v. 17.6.1993 – V ZB 31/92 – NJW 1993, 2541/2542). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die anfallende Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entbehrlich.

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3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

27

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.