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VGH·5 C 25.1852·26.01.2026

Untätigkeitsklage, Einbürgerung, Verfahrensfehler, gesetzlicher Richter, Zuständigkeit, Aussetzungsbeschluss, Beschwerde

Öffentliches RechtEinbürgerungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Untätigkeitsklage auf positive Bescheidung ihrer Einbürgerungsanträge; das VG setzte das Verfahren gemäß §75 Satz 3 VwGO aus. Der VGH gab der Beschwerde statt, weil die Kammer im vorbereitenden Verfahren nicht zuständig war. Zuständig für die Aussetzung ist der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter nach §87a VwGO. Der Aussetzungsbeschluss wurde aufgehoben; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss des VG als begründet; Aussetzungsbeschluss aufgehoben, Beklagte trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Im vorbereitenden Verfahren ist für die Aussetzung nach §75 Satz 3 VwGO nicht die Kammer, sondern der Vorsitzende oder, sofern bestellt, der Berichterstatter zuständig (§87a Abs.1 Nr.1, Abs.3 VwGO).

2

Ein von einem nicht gesetzlich zuständigen Richter erlassener Verfahrensakt verletzt den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.1 S.2 GG) und begründet einen aufhebbaren Verfahrensfehler.

3

Ist die Zuständigkeitsfehl zu bejahen, führt dies im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses, und zwar unabhängig vom weiteren Beschwerdevorbringen.

4

Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs/VGH in diesem Zusammenhang sind unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO.

Relevante Normen
§ 75 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2025-09-08, – Au 1 K 25.1890

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. September 2025 – Au 1 K 25.1890 – wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Mit ihrer am 11. Juli 2025 erhobenen Untätigkeitsklage begehren sie die positive Verbescheidung ihrer am 27. Februar 2025 gestellten Anträge auf Einbürgerung. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Kammerbeschluss vom 8. September 2025 bis zum 28. August 2026 auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO aus.

2

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet, da der Beschluss an einem Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) leidet. Zuständig für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist im vorbereitenden Verfahren nicht die Kammer, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende oder, wenn wie hier ein solcher bestellt ist, der Berichterstatter (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 87a Rn. 7). Das führt im Beschwerdeverfahren ungeachtet des Beschwerdevorbringens zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (vgl. OVG NW, B.v. 24.7.2014 – 1 E 280/14 – NVwZ-RR 2014, 823).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).