Bewilligung, Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Bescheid, Klage, Rechtsverfolgung, Anspruch, Antragsteller, Anwaltsbeiordnung, Auskunftserteilung, Erfolgsaussichten, Auskunftspflicht, Einziehung, Erfolg, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Aussicht auf Erfolg, Antrag auf Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine Klage gegen einen zwangsgeldbewehrten Mikrozensusbescheid. Zentral war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der VGH bestätigt die erstinstanzliche Einschätzung, dass dies nicht der Fall ist, und weist die Beschwerde zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO).
Bei fehlenden Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu versagen; bloße Hinweise ohne substantiiertes neues Vorbringen genügen nicht zur Hebung der Erfolgsaussichten.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfesachen richtet sich danach, dass solche Verfahren gerichtskostenpflichtig sind; für die Festgebühr kann Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einschlägig sein.
Die nachträgliche Erfüllung einer Auskunftspflicht beseitigt nicht zwangsläufig die Unbegründetheit einer Klage gegen den zugrundeliegenden Bescheid und rechtfertigt nicht automatisch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2024-11-12, – Au 1 K 24.1984
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 25. November 2024 sachdienlich als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2024 aus. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt, weil für eine noch zu erhebende Klage gegen einen Mikrozensusbescheid vom 11. Juli 2024 keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden.
Auch wenn in dem Schreiben des Antragstellers vom 25. November 2024 nur von einem „Beschwerdehinweis“ die Rede ist, versteht der Senat das Begehren dahingehend, dass der Antragsteller sich gegen den mit Datum, Aktenzeichen und Zugangszeitpunkt benannten Beschluss des Verwaltungsgerichts mittels des statthaften Rechtsbehelfs der Beschwerde (vgl. hierzu auch die dem Beschluss beigefügte, zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung) wendet. Soweit der Antragsteller begehrt, das Mikrozensusverfahren einzustellen und sich gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid wendet, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht lediglich über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen; eine solche könnte nur, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt wären, in einem Klageverfahren ergehen.
2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
a) Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben des Antragstellers vom 13. August 2024, mit dem er sich erstmals an das Verwaltungsgericht wandte, sachdienlich als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung und nicht als Klage, bei der im Fall ihrer Erfolglosigkeit Gerichtskosten zu zahlen wären, ausgelegt. Dies erfolgte nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach formulierte, nicht auf eine gerichtliche, sondern auf eine „außergerichtliche“ Klärung hinauszuwollen. Im Übrigen spricht der Antragsteller in dem Schreiben selbst von „auf PKH gewährter anwaltlicher Hilfe“.
b) In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung besteht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine vom Antragsteller noch zu erhebende Klage gegen den zwangsgeldbewehrten Mikrozensusbescheid, mit dem er auf der Grundlage von §§ 1, 13 Mikrozensusgesetz, § 15 Bundesstatistikgesetz zu Auskunftserteilung herangezogen wird, Erfolg hat. Das Gericht verweist insoweit auf die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Begründung und sieht, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in dem Schreiben vom 25. November 2024 keine neuen Gesichtspunkte angeführt hat, von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend weist der Senat nur darauf hin, dass selbst wenn der Antragsteller seiner Auskunftspflicht mittlerweile nachgekommen sein sollte, dies einer Klage gegen den Bescheid nicht zum Erfolg verhülfe, eine Einziehung des angedrohten Zwangsgelds dadurch aber evtl. vermieden worden sein könnte.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend, weil anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen gerichtskostenpflichtig ist. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht nötig, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 66 Euro anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).