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VGH·5 C 24.1812·08.11.2024

Vertretungszwang bei Beschwerde über die Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war, ob für diese Beschwerde der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung das Gegenteil auswies. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil kein Prozessbevollmächtigter bestellt war, und stellt klar, dass fehlerhafte Belehrungen nicht von der Vertretungspflicht entbinden. In der Sache wäre die Erinnerung zudem erfolglos gewesen, da die Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfbar ist.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 VwGO als unzulässig verworfen; in der Sache wäre die Erinnerung ebenfalls erfolglos geblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 164, 165, 151 VwGO.

2

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts, die entgegenstehend ausweist, dass kein Vertretungszwang besteht, entbindet die Partei nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vertretungspflichten.

3

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kostenbeamten an die zuvor ergangene richterliche Kostengrundentscheidung gebunden; die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung wird in diesem Verfahren nicht überprüft.

4

Wird der für das Rechtsmittel geltende Vertretungszwang nicht beachtet, ist die Beschwerde unzulässig und kann deshalb vom Verwaltungsgerichtshof verworfen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ VwGO § 9 Abs. 3 S. 1, § 67 Abs. 4 S. 2, § 146 Abs. 3, 147 Abs. 1 S. 2§ GKG § 66 Abs. 5 S. 1§ 164 VwGO§ 165 S. 2 VwGO§ 151 S. 3 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2024-10-15, – Au 3 M 22.1463

Leitsatz

Gemäß §§ 164, 165 S. 2, 151 S. 3 VwGO unterliegt die Beschwerde über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung dem Vertretungserfordernis gem. § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Geht die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft davon aus, dass der Vertretungszwang nicht gilt, entbindet das den Antragsteller nicht von der Einhaltung der – gesetzlichen – Vorgaben des § 67 Abs. 4 VwGO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2024 – Au 3 M 22.1463 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

1

I. Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers an das Verwaltungsgericht vom 18. Oktober 2024 sachdienlich als Beschwerde gegen dessen Beschluss vom 15. Oktober 2024 aus. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2022 – Au 3 S 21.2001 – zurückgewiesen. Der Antragsteller bringt in seinem Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass er den Beschluss vom 15. Oktober 2024 für fehlerhaft hält. Wie sich auch aus der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt, ist die Beschwerde das Rechtsmittel, mit dem er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfen lassen kann.

2

II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (st Rspr; vgl. nur BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 u.a. – NVwZ-RR 2017, 83 = juris Rn. 10 ff.; VGH BW, B.v. 14.10.2024 – 11 S 1561/24 – juris Rn. 1).

3

III. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Sie ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller den für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (vgl. § 164, § 165 und § 151 VwGO) geltenden Vertretungszwang nicht beachtet hat. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 muss sich ein Beteiligter u. a. vor dem Verwaltungsgerichtshof, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die – wie durch die hier in Rede stehende Beschwerdeeinlegung beim Verwaltungsgericht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO – ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, vgl. auch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Sonderregelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, auf die das Verwaltungsgericht in der seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ersichtlich abstellt, beansprucht nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.2.2017 – OVG 3 K 16.17 – juris Rn. 3 m.w.N.; auch BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 C 13.2684 – juris Rn. 13), der sich der Senat angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 16.7.2024 – 5 C 23.491), keine Geltung bei Beschwerden gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

5

Dass die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft davon ausgeht, dass der Vertretungszwang nicht gilt, entbindet den Antragsteller nicht von der Einhaltung der – gesetzlichen – Vorgaben des § 67 Abs. 4 VwGO.

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2. Die Beschwerde hätte aber auch keinen Erfolg, wenn sie zulässig wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.

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Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung – hier der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2021 (Au 3 S 21.2001), dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt, – im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft wird; vielmehr sind die Kostenbeamten in diesem Verfahren an die vorangegangene richterliche Entscheidung über die Kosten gebunden (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 164 Rn. 3a, 5a). Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, B.v. 18.2.2010 – 9 KSt 1.10 und 9 KSt 2.10 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 14.10.2024 – 11 S 1561/24 – juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 9.2.2015 – 13 OA 218/14 – juris Rn. 4).

8

Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 auch auf seine Ausführungen in dem vorangegangenen Beschluss vom 8. Oktober 2021, die der Senat ebenfalls für zutreffend hält. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 29. September 2021 „die sofortige unverzügliche Aufhebung und Rücknahme von diesem Bescheid durch das VG Augsburg“ beantragt. Dass das Verwaltungsgericht dies als einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgelegt hat, ist nicht zu beanstanden; diese Auslegung liegt vielmehr auf der Hand. Soweit der Antragsteller auch in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2024 der Sache nach geltend macht, er habe nicht ein – gegebenenfalls eine Belastung mit Kosten auslösendes – gerichtliches Tätigwerden begehrt, so widerspricht dies dem eindeutigen „Antrag“ des Antragstellers in seinem Schreiben vom 29. September 2021.

9

Einwände gegen die Höhe des im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2022 festgesetzten Erstattungsbetrags hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

10

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungwird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.