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VGH·5 C 24.1136·24.10.2024

Erfolgreiche PKH-Beschwerde für ein datenschutzrechtliches Verfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtDatenschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe; der VGH hob den Beschluss des VG auf und bewilligte PKH samt Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Senat bekräftigt, dass PKH nach §166 VwGO bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu gewähren ist. Bei Akteneinsicht muss der Tenor konkret die zu übermittelnden Aktenbestandteile benennen, wenn der Antrag keine konkrete Bezeichnung enthält. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen teilweise Ablehnung der PKH erfolgreich: PKH bewilligt, Mehrkosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; hierfür genügt eine gewisse, nicht zwingend überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs.

2

Wenn ein Antrag auf Akteneinsicht keine konkreten Aktenbestandteile bezeichnet, ist eine bloße Bezugnahme auf den Antrag in der Entscheidung unzulässig; der Tenor muss die zur Übermittlung vorgesehenen Aktenbestandteile ausdrücklich aufführen.

3

Eine unbeschränkte Gewährung von Akteneinsicht ist nur zulässig, soweit die zu übermittelnden Aktenbestandteile einen hinreichenden Bezug zu dem geltend gemachten Interesse des Antragsstellers aufweisen.

4

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden Auslagen nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Relevante Normen
§ BayDSG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Art. 39§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2024-06-18, – Au 1 K 23.1951

Leitsatz

Wird einem Begehren auf Akteneinsicht stattgegeben und sind die Aktenbestandteile im Antrag nicht konkret bezeichnet worden, ist eine bloße Bezugnahme darauf nicht zulässig; die zur Übermittlung vorgesehenen Aktenbestandteile sind dann im Tenor selbst aufzuführen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben, soweit darin der den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.

Dem Kläger wird (auch) für seine Klage gegen die Nr. 1 des Bescheids vom 26. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. , B. bewilligt. Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass der Klägerbevollmächtigte seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Teilablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren (Au 1 K 23.1951) im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 hat Erfolg.

2

a) Gemäß § 166 VwGO i. V. mit § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges, wobei im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26).

3

b) Die Anfechtungsklage wird nach vorläufiger Ansicht des Senats auch hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht an den Beigeladenen erfolgreich sein, weil diese nur zu einem kleinen Teil von einem berechtigten Interesse des Beigeladenen gedeckt sein dürfte, so dass schutzwürdige Interessen des Klägers einer unbeschränkten Akteneinsicht entgegenstehen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG).

4

Der Beigeladene hatte geltend gemacht, wegen eines Ausbruchs der vom Kläger gehaltenen Rinder seien Kulturflächen und Gartenbaueinrichtungen zerstört worden und ihm so ein Schaden von mehr als 40.000 € entstanden. Er gehe davon aus, dass die Rinder vom Kläger nicht ordnungsgemäß eingezäunt und versorgt worden seien. Er verspreche sich vom Inhalt der Behördenakte diesbezügliche Informationen. Der Beklagte legte den Antrag ausweislich der Gründe des Bescheids (S. 5 unten) dahingehend aus, dass nur aktenkundige Vorfälle im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Rindern erfragt werden sollten. Diese mittels Auslegung vorgenommene Konkretisierung des Antrags spiegelt sich jedoch nicht im insoweit maßgeblichen Entscheidungstenor wider, der dem „Ersuchen […] auf Einsicht in die beim Fachbereich Veterinärwesen […] betreffend die Tierhaltung geführte Akte“ entspricht, ohne diese Akteneinsicht thematisch weiter zu beschränken. Dem Antrag des Beigeladenen vom 20. April 2023 ist eine solche Beschränkung ebenfalls nicht immanent. Dem Wortlaut nach wurde die Akteneinsicht daher unbeschränkt gewährt. Der angefochtene Beschluss stellt jedoch damit nicht ausreichend sicher, dass die – auch nach Ansicht des Senats aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen grundsätzlich zulässige – Übermittlung von Aktenbestandteilen einen hinreichenden Bezug zu dem Schaden des Beigeladenen aufweisen. Sofern die Aktenbestandteile im Antrag – wie hier – nicht konkret bezeichnet worden sind, ist eine bloße Bezugnahme auf diesen nicht ausreichend; vielmehr sind die zur Übermittlung vorgesehenen Aktenbestandteile im Tenor selbst aufzuführen.

5

2. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).