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VGH·5 C 20.2891·27.04.2021

Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht, das die Bewilligung ausschließlich wegen fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen versagte. Der VGH stellt fest, dass nach § 146 Abs. 2 VwGO in solchen Fällen die Beschwerde unzulässig ist, solange nicht auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache verneint wurden. Die Beschwerde wird verworfen; die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe nach § 146 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn das Gericht die Bewilligung ausschließlich wegen einer nicht ordnungsgemäßen Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ablehnt.

2

Die Versagung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angegriffen werden, wenn zumindest auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache vom Gericht verneint wurde.

3

Die gesetzliche Regelung des § 146 Abs. 2 VwGO verfolgt den Zweck, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, eine unvollständige oder nicht glaubhaft gemachte Darlegung zur Bedürftigkeit in einem späteren erneuten Antrag nachzuholen.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde fällt die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin an; die Kosten werden gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt und eine Kostenerstattung ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 2§ 146 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Würzburg, Bes, vom 2020-10-27, – W 6 K 20.463

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16; OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 - 1 PA 248/16; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

2

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2020 ist nicht statthaft, weil nach § 146 Abs. 2 VwGO in der Fassung des zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.

3

Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO auch dann nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 2; OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 - 1 PA 248/16 - juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 - juris Rn. 2). Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.; OVG LSA, B.v. 14.11.2018 - 2 O 129/18 - juris Rn. 2). Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Kläger bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann (vgl. OVG NW, B.v. 24.7.2020 - 19 E 149/20 - juris).

4

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2020 die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bejaht und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich deswegen abgelehnt, weil die Klägerin das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat (BA S. 6).

5

Im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelbelehrungim Beschluss des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2021 auf die Unstatthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen und ihr Gelegenheit zur - kostenfreien - Rücknahme gegeben. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, so dass - kostenpflichtig - zu entscheiden war.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).