Rücknahme des Antrags, Einstellung des Verfahrens, Kostenlast der Kläger, Gerichtskostenfreiheit, Unanfechtbarkeit, Zulassungsverfahren, Beschluss
KI-Zusammenfassung
Die Kläger haben den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen. Das Gericht stellte das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und wandte § 126 VwGO entsprechend an. Die Kläger wurden zur Tragung der Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG verpflichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsverfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Kläger tragen die Kosten; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt das Gericht das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein.
§ 126 VwGO findet in entsprechender Anwendung auf das Zulassungsverfahren Anwendung, soweit dies für die Verfahrenseinstellung und die Kostenentscheidung erforderlich ist.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens können den Antragstellern nach § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG auferlegt werden.
Beschlüsse über die Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des Antrags sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2025-02-20, – RN 13 K 24.31387
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. März 2026 wird das Zulassungsverfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.