Betreibensaufforderung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wurde aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, nachdem die Ausländerbehörde einen Fortzug nach Unbekannt mitgeteilt hatte. Er kam der Aufforderung nicht nach. Das Gericht erklärte die Klage nach § 81 AsylG für zurückgenommen und stellte das Verfahren ein; das Urteil des VG wurde wirkungslos. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Klage nach § 81 AsylG als zurückgenommen erklärt, Urteil des VG dadurch wirkungslos, Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 81 VwGO gilt auch im Rechtsmittelverfahren und ist entsprechend anzuwenden.
Gilt die Rücknahmefiktion des § 81 AsylG, bedarf es keiner Einwilligung der Gegenpartei, weil § 81 AsylG eine abschließende Spezialregel gegenüber § 92 Abs. 2 S. 2 VwGO darstellt.
Erfüllt der Kläger trotz richterlicher Aufforderung nicht die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, gilt die Klage als zurückgenommen und das Verfahren ist einzustellen; ein hierdurch bereits ergangenes Urteil wird wirkungslos.
Die Kostenentscheidung bei Rücknahmefiktion richtet sich nach § 81 Satz 2 i.V.m. § 83b AsylG; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2024-06-20, – Au 1 K 24.30039
Leitsatz
Die Vorschrift des § 81 VwGO gilt auch im Rechtsmittelverfahren. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 S. 2 VwGO darstellt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Juni 2024 – Au 1 K 24.30039 – ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage gilt gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen, und das Verfahren war deklaratorisch einzustellen. Die Wirkungslosigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 5 VwGO durch die Berichterstatterin.
Die Vorschrift des § 81 VwGO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 9 ZB 19.31342 – juris; B. v. 16.5.2018 – 8 ZB 18.30470 – juris). Das Gericht hat den Kläger gemäß § 81 AsylG aufgefordert, durch Angabe einer ladungsfähigen Anschrift das Verfahren zu betreiben. Dies erfolgte, nachdem die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, dass ein Fortzug nach Unbekannt erfolgt sei. Mit dieser Mitteilung kamen Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auf, die der Kläger nicht ausgeräumt hat. Denn der seinem Bevollmächtigten zugestellten richterlichen Aufforderung, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, wurde weder innerhalb der Frist noch danach entsprochen.
Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2019 – 9 ZB 19.32061; B.v. 16.5.2018 – 8 ZB 18.30470 – juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).