Keine Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Würzburg. Die zentrale Frage war, ob der Zulassungsantrag innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gesetzten Frist begründet wurde. Der VGH verwirft den Antrag, weil die Begründung nicht fristgerecht erfolgte. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 200 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist nur zulässig, wenn die Begründung innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmten Frist vorgelegt wird.
Wird die gesetzliche Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eingehalten, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung für das Antragsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, wonach der Antragssteller die Kosten tragen kann, wenn sein Antrag verworfen wird.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren erfolgt nach § 52 GKG durch das Gericht und bleibt Teil der Beschlussentscheidung.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2021-11-15, – W 8 K 21.758
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. November 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. November 2021 wird verworfen, weil der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 200 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).